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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Arend, Sabine [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (21. Band = Nordrhein-Westfalen, 1): Die Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg - das Hochstift und die Stadt Minden - das Reichsstift und die Stadt Herford - die Reichsstadt Dortmund - die Reichsabtei Corvey - die Grafschaft Lippe - das Reichsstift und die Stadt Essen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2015

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https://doi.org/10.11588/diglit.30663#0061
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Einleitung

hatte, dass einige Pfarrer in ihren Gemeinden den Laienkelch reichten. Nachdem Herzog Wilhelm V.
zunächst den offiziellen Weg beschritten und 1551 sowie 1555 beim Papst um die Freigabe des evangelischen
Abendmahls gebeten hatte, was jedoch beide Male abgelehnt worden war, handelte er 1558 in eigener
Verantwortung und ließ das Abendmahl unter beiderlei Gestalt zu. Wilhelm V. erließ ein Mandat, das die in
der Denkschrift von 1548 formulierten Überlegungen bündelte (Nr. 6). Um die Abwanderung der Gläubigen
zu evangelischen Pfarrern zu unterbinden und die Untertanen bei der Amtskirche zu halten, sollte der
Laienkelch zugelassen werden, wobei die Gläubigen über das richtige Verständnis des Sakraments, nämlich
die Realpräsenz Christi, unterwiesen werden sollten. Diese Maßnahme war auch Wilhelms persönlicher
Überzeugung geschuldet, wonach der Kelch für jeden Christen erstrebenswert sei.98 Wer künftig weiterhin
den Gottesdiensten fern bliebe, sollte harte Strafen zu befürchten haben.99
7. Visitationsinstruktion 16. September 1559 (Text S. 84)
Nachdem bereits 1550 eine „Erkundigung“ in den Herzogtümern Jülich und Berg vorgenommen worden
war,100 wurde 1559 eine umfassende Visitation durchgeführt, die im Zusammenhang mit den Überlegungen
zu einer neuen Kirchenordnung stand.101
Die Instruktion für die Visitatoren umfasst 42 Fragen für sämtliche geistlichen und weltlichen Amts-
träger in den Pfarreien. Die Punkte betreffen die Reichung der Sakramente, die Anstellung der Geistlichen,
ihren Bücherbesitz, ihre Amtsauffassung und Lebensführung, ferner Fragen danach, ob sich Täufer oder
Reformierte in den Gemeinden aufhielten, ob der Send gehalten würde und wie die Rechts- und Vermögens-
verhältnisse der Pfarreien aussähen. Der Instruktion sind zwei ältere Mandate inseriert. Das eine betrifft
Täufer, die von den Predigern unterwiesen und zur Amtskirche zurückgeführt oder mit der Todesstrafe
gemäß der kaiserlichen Konstitution von 1529 belegt werden sollten,102 das andere bezieht sich auf das
Sendgericht, das vielerorts in Abgang gekommen war und nun wieder überall gehalten werden sollte.103
8. Mandat zum Lebenswandel der Geistlichen 10. Juli 1562 (Text S. 90)
9. Täufermandat

9a. Mandat gegen Täufer und Anhänger anderer abweichender Lehren 23. Januar 1565 (Text S. 91)
9b. Ausführungsbefehl zum Täufermandat 23. Januar 1565 (Text S. 96)
Nachdem die Täuferherrschaft in Münster im Juni 1535 zerschlagen worden war, ging die Zahl der Täufer
in den Vereinigten Herzogtümern zwar zurück,104 in den 1550er Jahren traten jedoch erneut Gruppierungen
in einzelnen Ämtern auf.105 Obwohl die Täufer auch jetzt keine bedrohliche Größe darstellten, blieb das
harte Vorgehen gegen sie auch in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts ein bestimmendes Element der

tralität, S. 103-105; Finger, Reformation, S. 61f.; ders.,
Luther, S. 7; Ehrenpreis, Obrigkeit, S. 128; Franzen,
Kelchbewegung, S. 59; Smolinsky, Kirche in Jülich-
Kleve-Berg, S. 109; Forsthoff, Zur Geschichte 1923,
S. 48-55.
98 Luttenberger, Glaubenseinheit, S. 121 Anm. 103, 492;
Smolinsky, Jülich-Kleve-Berg, S. 97; Schulte, Neu-
tralität, S. 158-164; Helbich, Pax et Concordia, S. 80.
99 Vgl. Franzen, Kelchbewegung, S. 57-59, 66.
100 Siehe Anm. 97.
101 Siehe unten, S. 45f.

102 Das der Instruktion inserierte Täufermandat ist nicht
datiert, es wurde aber am 9. März 1560 nahezu gleichlau-
tend wiederholt, Keller, Gegenreformation 1, Nr. 9.
103 Zu dem Mandat vom 7. Februar 1551 siehe Redlich,
Staat und Kirche, S. 94f. Zu den Ergebnissen der Visita-
tion ebd., S. 95f. Vgl. auch die Visitationsprotokolle in
ders., Jülich-Bergische Kirchenpolitik II.
104 Siehe oben, Nr. 3a und 3b.
105 Mühling, Obrigkeit, S. 22; Goeters, Rolle, S. 83-85;
Ehrenpreis, Obrigkeit, S. 115f., 127.

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