Lippe
τDa in ehesachen ex L. diffamari24 zu verfahrenn, so
soll darin folgender gestalt procedieret unnd verfah-
renn werdenυ. Würde die diffamirte persohn wieder
den diffamanten eine citation bittenn, so soll die dif-
famirte persohnn der beschehenenn diffamation
glaubliche anzeige thun unnd furbringen, unnd soll
darauff die citatio wieder den diffamanten erkenntt
unnd durch denn |32r| bottenn auff des begerenden
theils unkosten dem diffamanten insinuiret unnd in
dem angesetzten termino cum executo insinuationis
gerichtg reproduciret werdennφ. Wurde darauff der
citierter erscheinen, so soll die diffamirte persohnn
die diffamation furbringenn mitt bitte, das diffa-
mans entweder die diffamation rechtlich erweise
oder das ime in entstehung deßenn einn ewigh still-
schweigenndt aufferlacht werdenn mögeχ, unnd soll
inn solchem proceß keiner litis contestation nötig
seinψ. Da aber diffamans die diffamation verleugnen
wurde, so soll die diffamirte persohnn die angege-
bene diffamation inn recht zuerweisen schuldig
seinnω. Da aber diffamans die diffamation nicht ver-
leugnenn wurdeh, son- |32v| dernn sein angeben wahr
zu sein sagen und sich deßfals zum beweißthumb
erpietenn würde, so soll er zu dem beweißthumb ge-
stattet werdennα. So aber die diffamirte persohn, im
falh diffamans die diffamation verleugnenn würde,
ir angeben nichtt erweisen würde, so soll der diffa-
τ Diffamation.
υ Wie inn ehesachen ex 1. diffamari zuverfharen.
φ Erstlich, wann der diffamirte ein citation uber den dif-
famanten bitten will, so soll er glaubwurdige anzeige der
diffamation anzeigen, alßdann soll die citatio erkent
werden und durch den boten sumptibus deß diffamirten
diffamanti insinuirt werden undt inn angesetztem ter-
mino cum executo insinuationis inproducirt werden.
χ Uff erscheinung deß citirten soll die diffamation furge-
bracht werden von den diffamanten undt gebeten, daß
diffamant die diffamation zu erweißen oder inn mange-
lung deßen ein ewig stilschweigen aufferlegt werde.
ψ NB: Litis contestatio hoc processu non necessaria.
ω Negante diffamatore diffamatus diffamationem probam
dat.
α Confitendo diffamante sollen zum beweißthumb gestat-
tet werden.
β Diffamans, si negarit, diffamatorumque (?) diffamatio-
nem non probarit, diffamans absolvetur, diffamator vero
in expensas condemnabitur.
mant absolvirt unnd die diffamirte persohnn in die
unnkostenn verdammet werdenβ. Hinwiderumb, da
der diffamant sein angeben nicht erweisenn wurde,
so soll er nichtt allein in expensas condemniret,
sonndern ime auch ein stillschweigendt aufferlecht
werdenγ.
Da aber der citirter diffamant auff die insinuirte
citation nicht erscheinen würde, so soll er noch
zweymahl citiret unnd ime in der citation ein termin
von |33r| dreyenn wochen angesetzt werden, sub poe-
na perpetui silentii zu erscheinen, unnd sollenn die
citationes durch denn botten ihme insinuiret unnd
cum executo insinuationis inn angesetztem termino
reproducirt werdennδ. Da aber der diffamant auff
solche zweymahlige citation nicht erscheinen, sonn-
dern ungehorsamblich außenbleibenn würde, so soll
er zum dritten malh citiret unnd ihme ein termin
von dreyenn wochenn ernent unnd angesetzt wer-
denn, daß enndturtheill anzuhoren, in welcherm an-
gesetzten termino das urtheill eröffnet werdenn soll,
es erscheine diffamant oder nichttε.
ζDemnegst, da inn ehesachenn der desertion |33v|
halber auff die scheidung geklaget wurde, so soll
darinn folgender maßen procedirt unnd verfahrenn
werdenη. Wann der clagender theill bittenn würde,
wegenn des beclagten theils außenbleibens ihnen
γ Diffamans, si succubuerit in probatione, non solum in
expensas condemnabitur, verum et ipsi perpetuum silen-
tium iniungetur.
δ Non apparente diffamante, bis citatur termino 3 septim.
sub paena perpetui silentii citationisque insinuentur per
nuncium in dicto termino cum executo insinuationis.
ε Bis citato diffamante, si non apparuerit, tandem tertio
citari dat, ad audiendam sententiam definitivam.
ζ Desertio.
η Wie in causa desertionis verfharen werden soll.
g B: gerichtlich.
h Fehlt B.
24 Die Lex diffamari war in der Reichskammergerichtsord-
nung von 1555 verankert worden, siehe DRTA.JR 20/3,
S. 2559, vgl. DRTA.JR 18/2, S. 1278; Laufs, Adolf,
Die Reichskammergerichtsordnung von 1555 (Quellen
und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten
Reich 3), Köln - Wien 1976, S. 202.
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τDa in ehesachen ex L. diffamari24 zu verfahrenn, so
soll darin folgender gestalt procedieret unnd verfah-
renn werdenυ. Würde die diffamirte persohn wieder
den diffamanten eine citation bittenn, so soll die dif-
famirte persohnn der beschehenenn diffamation
glaubliche anzeige thun unnd furbringen, unnd soll
darauff die citatio wieder den diffamanten erkenntt
unnd durch denn |32r| bottenn auff des begerenden
theils unkosten dem diffamanten insinuiret unnd in
dem angesetzten termino cum executo insinuationis
gerichtg reproduciret werdennφ. Wurde darauff der
citierter erscheinen, so soll die diffamirte persohnn
die diffamation furbringenn mitt bitte, das diffa-
mans entweder die diffamation rechtlich erweise
oder das ime in entstehung deßenn einn ewigh still-
schweigenndt aufferlacht werdenn mögeχ, unnd soll
inn solchem proceß keiner litis contestation nötig
seinψ. Da aber diffamans die diffamation verleugnen
wurde, so soll die diffamirte persohnn die angege-
bene diffamation inn recht zuerweisen schuldig
seinnω. Da aber diffamans die diffamation nicht ver-
leugnenn wurdeh, son- |32v| dernn sein angeben wahr
zu sein sagen und sich deßfals zum beweißthumb
erpietenn würde, so soll er zu dem beweißthumb ge-
stattet werdennα. So aber die diffamirte persohn, im
falh diffamans die diffamation verleugnenn würde,
ir angeben nichtt erweisen würde, so soll der diffa-
τ Diffamation.
υ Wie inn ehesachen ex 1. diffamari zuverfharen.
φ Erstlich, wann der diffamirte ein citation uber den dif-
famanten bitten will, so soll er glaubwurdige anzeige der
diffamation anzeigen, alßdann soll die citatio erkent
werden und durch den boten sumptibus deß diffamirten
diffamanti insinuirt werden undt inn angesetztem ter-
mino cum executo insinuationis inproducirt werden.
χ Uff erscheinung deß citirten soll die diffamation furge-
bracht werden von den diffamanten undt gebeten, daß
diffamant die diffamation zu erweißen oder inn mange-
lung deßen ein ewig stilschweigen aufferlegt werde.
ψ NB: Litis contestatio hoc processu non necessaria.
ω Negante diffamatore diffamatus diffamationem probam
dat.
α Confitendo diffamante sollen zum beweißthumb gestat-
tet werden.
β Diffamans, si negarit, diffamatorumque (?) diffamatio-
nem non probarit, diffamans absolvetur, diffamator vero
in expensas condemnabitur.
mant absolvirt unnd die diffamirte persohnn in die
unnkostenn verdammet werdenβ. Hinwiderumb, da
der diffamant sein angeben nicht erweisenn wurde,
so soll er nichtt allein in expensas condemniret,
sonndern ime auch ein stillschweigendt aufferlecht
werdenγ.
Da aber der citirter diffamant auff die insinuirte
citation nicht erscheinen würde, so soll er noch
zweymahl citiret unnd ime in der citation ein termin
von |33r| dreyenn wochen angesetzt werden, sub poe-
na perpetui silentii zu erscheinen, unnd sollenn die
citationes durch denn botten ihme insinuiret unnd
cum executo insinuationis inn angesetztem termino
reproducirt werdennδ. Da aber der diffamant auff
solche zweymahlige citation nicht erscheinen, sonn-
dern ungehorsamblich außenbleibenn würde, so soll
er zum dritten malh citiret unnd ihme ein termin
von dreyenn wochenn ernent unnd angesetzt wer-
denn, daß enndturtheill anzuhoren, in welcherm an-
gesetzten termino das urtheill eröffnet werdenn soll,
es erscheine diffamant oder nichttε.
ζDemnegst, da inn ehesachenn der desertion |33v|
halber auff die scheidung geklaget wurde, so soll
darinn folgender maßen procedirt unnd verfahrenn
werdenη. Wann der clagender theill bittenn würde,
wegenn des beclagten theils außenbleibens ihnen
γ Diffamans, si succubuerit in probatione, non solum in
expensas condemnabitur, verum et ipsi perpetuum silen-
tium iniungetur.
δ Non apparente diffamante, bis citatur termino 3 septim.
sub paena perpetui silentii citationisque insinuentur per
nuncium in dicto termino cum executo insinuationis.
ε Bis citato diffamante, si non apparuerit, tandem tertio
citari dat, ad audiendam sententiam definitivam.
ζ Desertio.
η Wie in causa desertionis verfharen werden soll.
g B: gerichtlich.
h Fehlt B.
24 Die Lex diffamari war in der Reichskammergerichtsord-
nung von 1555 verankert worden, siehe DRTA.JR 20/3,
S. 2559, vgl. DRTA.JR 18/2, S. 1278; Laufs, Adolf,
Die Reichskammergerichtsordnung von 1555 (Quellen
und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten
Reich 3), Köln - Wien 1976, S. 202.
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