Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Arend, Sabine [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (21. Band = Nordrhein-Westfalen, 1): Die Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg - das Hochstift und die Stadt Minden - das Reichsstift und die Stadt Herford - die Reichsstadt Dortmund - die Reichsabtei Corvey - die Grafschaft Lippe - das Reichsstift und die Stadt Essen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2015

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30663#0495
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
7. Visitations-, Konsistorial- und Ehegerichtsordnung 1600

vonn ihme loß zusprechenn, so soll der clagender
theill fur erst eine glaubwirdige kunndtschafft fur-
bringen, wie sich der clagender theill inn abwesenn
deßen vertraweten gehaltenn habeθ.
Wann die kundtschafft richtig ist, so soll der cla-
gender theill mitt mehrem beweise nichtt beschwe-
ret werdenn, unnd soll darauff ann denn abwesen-
den theill citatio erkentι unnd ime darinn ein termin
nach der sachen gelegennheit durch unnsere com-
missarien angesetzt unnd ime darin aufferlegt wer-
den, |34r| seines abwesens rechtmeßige ursach denn
commissarien vorzubringenn unnd außzufüh-
rennκ, unndi ihme die citatio insinuirt unnd im ann-
gesetztenn termino scheinn furgebracht werdenn,
daß dem citirten die citatio zukommenn. Da der ci-
tirter daruff nicht erscheinenn, sonndern ungehor-
samblich außenbleibenn würde, so soll der citierter
abermahls citiret werdenλ, wie jetztgemelt. Würde
er darauff auch ungehorsamblich außenbleibenn, so
soll er ohne fernere dilation enndtlich abgeladenn
unnd ihme ein termin nach der sachenn gelegenn-
heitt angesetzt werdenn, daß endturtheill außzuhö-
rennμ, unnd soll ime die citatio insinuirt unnd im
angesetzten termino einn schein exhibiret werden,
daß die |34v| citatio dem citirten zukommen, so soll
darauff ohne fernere dilation in dem angesetzten
termino auff die separation unndtt scheidung ge-
urtheilt werdennν.

θ 1. Praetendens desertionem petensque divortium ante
omnia documenta et fundamenta proferre dat.
ι In B: 1. Citatio.
κ 2. Prolatis documentis sufficientibus citatio cognosci dat
terminumque pro qualitato causa definiri dat. Desertori
darbeneben aufferlegt werden, ursach seines außen blei-
bens anzuzeigen.
λ In B: 2. Citatio.
μ In B: 3. Citatio ad audiendam sententiam.
ν 3. Desertore non parente secunda vice citetur, quod si
neque tunc (?) apparet ultimo. 4. Citetur ad audiendam
sententiam definitivam, undt soll alßdann, er erscheine
oder nicht, ohne ferner dilation auff die separation ge-
uhrtheilet werden.
ξ Im fall die petitio ginge uff die cohabitation, woferne die
sponsalia richtig befunden, soll auff die cohabitation ge-
urtheilet werden.
ο Wann der desertor bey seinem ungehorsam verbleiben

Wurde aber die bitte auff die cohabitation unnd
beywohnung gerichtet, da dann die sponsalia richtig
befunden wurden, so soll darauff, so viell den cita-
tions proceß betrifft, verfahren werden, wie jetzt ge-
setzet unnd verordnet ist, unnd auff die cohabitati-
on unnd beywohnung erkanndt werdenξ. Wurde
dann der außbleibenderj zu der beywohnungh sich
nicht begebenn, sondernn bey seinem ungehorsam
verbleibenn, so soll der klagender theil zu seinem
gebürlichen notturfftigen underhalte in des unnge-
horsamblich außbleibendenk guttere würcklich im-
mittirt unnd eingesetzt |35r| werdennο.
Wann aber partheyen weren, die ein zeitlanng
bey einander ehelich gelebt hettenn unnd auff die
cohabitation geklagt würde, so soll deßfals der ci-
tation proceß auch gehaltenn werdenn, wie jetzt ge-
setztt ist, wie dann auch imgleichenn solcher cita-
tion proceß gehaltenn werden sollπ, da unter denn
jegenwertigenn unnd nichtt abgewichenenn perso-
nen wegenn der desertion auff die beywohnungh ge-
klagett unndtt gebettenn würdeρ. Wann aber in sol-
chen jetztgemelten fellenn endtlich erkennet und
dann der verlierender theill zu der beywohnung sich
nicht begebenn, sondern ungehorsamblich außblei-
ben unnd dem endturtheil kein gnugennl thun wür-
de, so soll er darzu mitt gefengnus compellirt und
gebracht werdenσ. |35v|

wurde undt nicht wolte cohabitiren, soll kleger quo ad
alimenta in poss. bonor. immittirt werden.
π Wann die partheyen ein zeittlang ehelich beysammen ge-
lebt undt uff die cohabitation geclagt, soll voriger maßen
citationproceß gehalten werden.
ρ Oben erwenther proceß soll auch mit den nicht abgewi-
chenen personen, so auff die beywonung klagen, gehalten
werden.
σ Ist inn solchen fellen erkent und erzeiget sich der verli-
rende theil ungehorsamblich oder inn nicht thuung, waß
ihm die sententz aufferlegt, soll er darzu durch allerhant
mittel gedrungen werden.

i B: unnd soll.
j B: außbleibender sich.
k B: abwesenden.
l B: begnügen.

477
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften