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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Armgart, Martin [Bearb.]; Meese, Karin [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0054
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Einleitung

überbrücken. Neben Disputationen veranlasste der Klausenburger Landtag vom November 1560 eine
gemeinsame Synode, auf der Anfang 1561 beide Parteiungen propositiones formulierten. Eine Begutachtung
durch vier deutsche Universitäten sollte einen verbindlichen Entscheid bringen. Die eingeholten Gutachten
waren jedoch durch Änderungen am Hof obsolet geworden. Der dortige Rückhalt der Schweizer Partei ließ
auch eine 1564 in Straßburg am Mieresch einberufene Synode scheitern. Vor ihrem Beginn setzte der
landesherrliche Kommissar Biandrata den wittenbergisch orientierten ungarischen Superintendenten Ale-
sius ab; die Führung der ungarischen Geistlichen Siebenbürgens übernahm der polarisierende Davidis.
Bemerkenswert sind die Teilungsmodalitäten, die der Landtag nach dem Scheitern der Disputationslösung
verabschiedete. Jeder Gemeinde wurde Entscheidungsfreiheit über die konfessionelle Ausrichtung der
Pfarrkirche eingeräumt, mit einem Abzugsrecht der Minderheit.
Hingegen erfolgten 1566 erhebliche Einschränkungen für die im Landtag nicht oder kaum gestützten
nichtevangelischen Konfessionen, namentlich gegen katholische und orthodoxe Geistliche. 1568 prokla-
mierte der Landtag uneingeschränkte Predigtfreiheit, die de facto eine Anerkennung der zu dieser Zeit
expandierenden Unitarier als vierte rezipierte Konfession bedeutete. Die um ein Verbot der Verfolgung aus
Bekenntnisgründen erweiterte Erneuerung Anfang 1571, wenige Wochen vor dem Tod Johann Sigismunds,
bildete den Endpunkt der Auffächerung der Bekenntnisse.
8. Klausenburger Landtagsabschied mit Aufforderung an die evangelischen Geistlichen, ihren Dissens auf
einer Disputation in Mediasch beizulegen 11. November 1560 (Text S. 72)
Der von Johann Sigismund einberufene Landtag befasste sich abermals mit dem innerevangelischen Dis-
sens. Eine Disputation in Mediasch wurde für das kommende Jahr angesetzt. Einzelregelungen sollten
folgen.
9. Thorenburger Landtagsabschied zu Religionsstörungen im Szeklerland und zu den öffentlichen Urkunden
aus dem Kloster Koloschmonostor 6. / 13. Juni 1563 (Text S. 74)
Während in anderen Landesteilen lokale Instanzen die Einhaltung des Religionsfriedens sicherstellten,
wurde bei Streitigkeiten im Szeklerland der Landtag eingeschaltet. Einzig bei den Szeklern war ein größerer
katholischer Bevölkerungsanteil verblieben71. Der Landtag bewilligte die Weiterführung einer Urkunden-
ausstellung öffentlicher Glaubwürdigkeit im Umland von Klausenburg; der bisherige notarius aus dem
säkularisierten Kloster Koloschmonostor wurde als Schreiber des Klausenburger Gerichts angestellt und
vom dortigen Rat beaufsichtigt.
10. Schäßburger Landtagsabschied zum Religionsfrieden im allgemeinen, im Distrikt von Karansebesch im
besonderen sowie zu weiterer Disputation der beiden evangelischen Parteiungen 21. / 26. Januar 1564 (Text
S. 76)
In Fortführung der seit dem 15. Jahrhundert abgehaltenen Provinziallandtage der drei Stände Siebenbür-
gens fanden bei Bedarf Partial-Landtage ohne Vertreter der partes adnexae statt. Ein derartiger Partial-
Landtag in der sächischen Stadt Schäßburg forderte die evangelischen Geistlichen abermals zu einer Dis-
putation auf.

71 Insbesondere im Norden des Szeklerlandes um das alte
Wallfahrtszentrum Csíksómlyó mit dem dortigen Fran-
ziskanerkloster verblieb eine größere geschlossene katho-
lische Bevölkerung; einzelne katholische Gemeinden

bestanden im Süden fort, insbesondere im Stuhl Kézdi;
Fata, Ungarn, S. 113, 245-248; Zach, Stände, S. 387f.;
Arens, Habsburg, S. 35.

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