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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Armgart, Martin [Bearb.]; Meese, Karin [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (24. Band = Siebenbürgen): Das Fürstentum Siebenbürgen - das Rechtsgebiet und die Kirche der Siebenbürger Sachsen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30664#0057
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Einleitung

vor Anfeindungen anderer Bekenntnisse, eigene Rechtsprechung in Ehesachen und das Wahlrecht der
Gemeinde, hier mit Bindung an den Willen des Dorfherrn. Ein orthodoxer Kirchenverband wurde aufge-
baut. Der 1572 von Báthory eingesetzte Bischof von Weißenburg erhielt Metropolitenrechte im Fürstentum
einschließlich der partes adnexae. Das zunächst vom Fürsten wahrgenommene Ernennungsrecht ersetzte der
Landtag 1579 durch ein synodales Wahlrecht: Die rumänischen Pfarrer sollten zum rumänischen Bischof
wählen, wen sie wollten, und der Fürst würde diesen bestätigen75.
16. Landesherrliches Verbot zum Druck von Büchern ohne vorherige landesherrliche Erlaubnis 17. Sep-
tember 1571 (Text S. 88)
Eine erste kirchenordnende Maßnahme Báthorys erfolgte als landesherrliches Verbot ohne Beteiligung des
Landtags. Der Fürst berief sich auf eine Forderung der gemeinsamen lutherischen Synode in Mediasch, die
um Maßnahmen gegen unitarische Schriften ersuchte. Das Verbot hatte eine inhaltliche Neuausrichtung
der bestehenden Druckereien zur Folge, eine Abkehr von religiösen Schriften, die in den letzten Jahren
Johann Sigismunds überwogen hatten. Der an der Fürstenresidenz Weißenburg tätige unitarische Drucker
Raffael Hoffhalter verließ das Land. Die tatsächliche Umsetzung führte zur Bewertung als „Druckverbot
für Bücher religiösen Inhalts“. Diese bildeten zuvor den thematischen Schwerpunkt der siebenbürgischen
Druckereien76. Parallel dazu hatte 1570 Maximilian II. mit Verweis auf siebenbürgische Drucke im habs-
burgischen Teil Ungarns verboten, libros heresin ... videlicet Trinitariorum sed et Sacramentariorum seu
Zwinglianorum zu handeln77.
17. Thorenburger Landtagsabschied über die Beibehaltung der bisherigen konfessionellen Bestimmungen
und dem Verbot von Innovationen 25. / 29. Mai 1572 (Text S. 89)
Der erste von 10 Artikeln des Landtagsabschiedes von 1572 bestätigte die unter Johann Sigismund gefass-
ten Toleranzregelungen, verband sie allerdings mit einem Verbot von Neuerungen innerhalb der rezipierten
Konfessionen. Dazu wurden Verfahrensregeln erlassen: Begutachtungen durch den bisherigen Hofprediger
Franz Davidis und die jeweiligen Superintendenten, Androhung von Exkommunikation, bei weiterer
Widersetzlichkeit Bestrafung nach Ermessen des Herrschers. Damit entstand eine wirksame Regelung
gegen eine weitere Auffächerung der approbierten Konfessionen.
18. Thorenburger Landtagsabschied zur Bestrafung von Religionsstörungen durch In- und Ausländer und
von konfessionellen Neuerungen 24. / 27. Mai 1573 (Text S. 91)
Ein Jahr später wird in ausführlicherer Form das Innovationsverbot von 1572 bestätigt. Der dritte von
acht Artikel des Landtagsabschiedes erklärte Innovationen zu Störungen des unter Johann Sigismund ein-
gerichteten konfessionellen Zustandes. Ausdrückliche Erwähnung fanden Ausländer - an den Kontroversen
der Unitarier beteiligten sich verschiedene nach Siebenbürgen geflüchtete Theologen: aus der Pfalz unter
anderem Adam Neuser und Matthias Vehe (Glirius)78, aus dem sächsischen Pirna Johannes Sommer, aus
Griechenland Jakobus Paläologus.

75 Vgl. Schullerus, Kirchenrecht, S. 167f.
76 Vgl. Rother, Buch, S. 106-108. Zusammenstellung der
zwischen 1565 und 1575 in Siebenbürgen gedruckten
Buchtitel ASD, Nr. 133-219.

77 Abdruck dieses Verbots Teutsch, Buchhandel II,
S. 64f. Nr. 9 im Anschluß an das Verbot Báthorys.
78 Zu dieser Gruppe Battafarano, Zufluchtsort, S. 145-
162; Dán/ pirnát, Antitrinitarism, S. 85-89 und die
Monographie von Dán, Vehe-Glirius.

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