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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0025

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Die Regierungszeit des Markgrafen Johann von Cüstrin.

nicht zu Gesicht gekommen.) Anders war es mit der Visitation im Sternberger Lande, welches
dem Bischof von Lebus unterstand. Trotz des Widerspruches des Bischofs Georg von Blumen-
thal nahmen die Visitatoren 1539 auch diesen Landestheil in Angriff und führten protestantische
Pfarrer und Lehrer ein. Auch mit Johann Horneburg, der 1550 auf Georg von Blumenthal
folgte, hatte der Markgraf zu kämpfen. Besonders als durch eine Visitation, die der
Superintendent Kielmann 1550 im Sternberger Lande vornahm, das Vorhandensein eines
wunderthätigen Marienbildes in Göritz festgestellt wurde. Im Verfolg dieses Streites griff Mark-
graf Johann durch und gab auch den bischöflichen Dörfern des Sternberger Landes evangelische
Prediger. Da der grössere Theil des Bisthums Lebus zur Kurmark gehörte, war der Bischof
im Übrigen dem markgräflichen Einflusse entzogen.
In dem Schmalkaldischen Kriege stand der Markgraf zwar auf der Seite des Kaisers,
aber gegen das Interim wehrte er sich auf das Entschiedendste. (Vgl. Ztschr. f. historische
Theologie, 3, 358 ff., 370 ff.) Er betrieb seitdem ein Bündniss der protestantischen Fürsten
gegen den Kaiser. Namentlich durch seine standhafte Haltung gegenüber dem Kaiser in der
Interimsfrage gewann er sich das Vertrauen des protestantischen Deutschlands, insbesondere auch
das der Brandenburger. Seine Haltung ist hier um so bemerkenswerther, als sein Bruder
Joachim II. ein begeisterter Anhänger des Interims war und wiederholt, so auch durch seinen
Hofprediger Agricola — wenn auch ohne Erfolg — auf seinen Bruder in seinem Sinne ein-
zuwirken suchte.
Im Jahre 1551 fand eine Visitation in der Neumark statt. Der Markgraf gab dafür eine
Anweisung unter dem 1. Nov. 1551, welche bei Riedel I, 24, S. 264 ff. abgedruckt ist, und zwar
offenbar aus St.A. Berlin 47. 15; dort sind zwei Exemplare: ein durchkorrigirtes Exemplar und
eine Reinschrift, beide aus dem 16. Jahrh. Der Abdruck bei Riedel weicht insofern von dem
Originaltexte im St.A. Berlin 47. 15, wenigstens von dem durchkorrigirten Exemplare ab, als
dort ursprünglich noch ein 11. Abschnitt existirte, der dann durchstrichen worden ist. Man hat
offenbar die Durch-Numerirung aus Versehen nicht geändert, so dass der Abschnitt 12 dem
Abschnitt 11 bei Riedel entspricht. Die Reinschrift ist dann richtig numerirt und stimmt
mit Riedel überein. (Nr. 1.)
In die Zeit kurz vor dieser Visitation von 1551 gehört ein Stück im St.A. Berlin,
R. 47. 15, ohne Datum. Dasselbe enthält Visitationsbefehl und Visitationscredenz Johann’s für
den Inspektor und Pfarrer Fuchs zu Königberg und zugleich den Befehl, diese Visitation jährlich
zu wiederholen „bis auf künftige Verordnung einer gemeinen General-Visitation“. (Vgl. für
Soldin: Reinhold, Chronik der Stadt Soldin. Soldin 1846.)
Aus dem Jahre 1554 wird von einer Visitation berichtet, welche der Superintendent
Kielmann von Cüstrin und der damalige Landesverweser, Herr von Zabeltitz, im Fürstenthum
Crossen vornahmen (s. unter Stadt Crossen).
Johann erliess:
1. Eine Kasten-Ordnung. Vom 1. März 1540 (abgedruckt bei Mylius, Corp. Constit.
March. T. I, Nr. III, S. 249—264. Über die Durchführung der Kasten-Ordnung und die Ein-
ziehung der Kirchengüter vgl. Gustav Berg, a. a. O., S. 26 ff.). Die O. wird abgedruckt. (Nr. 2.)
2. Eine Polizei-Ordnung. 1540, zu welcher 1561 eine Additional-Constitution erging.
Diese Polizei-O. handelte u. A. „Von Gotteslästerung. Von Haltung der Feier“. Vgl.
v. Kamptz, Samml. 1, 92-, Mylius, Corp. Constit. March. T. V, Nr. I, S. 1 ff., 31 ff. Eine
Beschreibung bei Berg, a. a. O. S. 85 ff. Handschriftlich findet sie sich u. A. in Berlin,
St.A. B. 20, und im Archiv der Marienkirche zu Frankfurt a. O.
In ähnlicher Weise handeln zwei Ordnungen für den Sternberg’schen Kreis im ersten
Capitel von „Gotteslästerung“, nämlich eine Polizei-O. von 1537 (Mylius VI, Nr. XIX) und
eine Landes-O. von 1562 (Mylius V, Nr. VI).
 
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