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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0027

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Die Kirchenordnung von 1540.

7

Der erste Theil ist im Wesentlichen der Nürnberger K.O. entnommen (hier citirt N.), und
zwar genau folgendermaassen:
1. Der Abschnitt „von der Lehre“ ist in der Brandenburger von 1540 (hier citirt B.)
am Schlusse noch um einige Ausführungen gegenüber der N. vermehrt. Diese Zusätze werden
abgedruckt.
2. Die Abschnitte „Von Altem und Neuem Testament“ stimmen überein.
3. In N. folgt dann ein Abschnitt „Von der Puss“, in B. dagegen ein abweichender
Abschnitt „Von der rechten christlichen Busse“.
4. In B. folgt sodann ein Abschnitt „Von der christlichen Beichte“, der in N. ganz fehlt,
5. Abschnitt „Vom Gesetz“ —• N.,
6. desgl. „Vom Evangelio“,
7. desgl. „Vom Kreuz und Leiden“,
8. desgl. „Vom christl. Gebet“,
9. desgl. „Vom freien Willen“,
10. der Abschnitt „Von christlicher Freiheit“. Dieser Abschnitt stimmt wörtlich über-
ein mit N. bis auf die beiden letzten Absätze „Die andern ordnung sind gemacht“, und „Die
dritten ordnung“. Diese letzteren sind wörtlich übereinstimmend mit den entsprechenden im
Unterricht der Visitatoren von 1528. Vgl. Diese Ausgabe der Kirchenordnungen, Bd. I, S. 167.
Die weiteren Abschnitte der N. „Von Menschen lehren“, „Von der Tauff“, „Ordnung des
Tauffens“, „Form des Tauffens“, „Von dem Abendmahl“, „Collecten oder Gebet“, „Ordnung des
Herrn Abendmahls“, „Ordnung bei den Kranken“, „Von Eheleuten u. s. w.“, „Ordnung der
begräbniss“, „Ordnung und Verkündung der Feiertage“, „beschluss“ stehen in der B. nicht an
dieser Stelle (sie sind zum Theil in der „Agende“ benutzt, zum Theil fehlen sie ganz); es folgt
vielmehr sofort hinter dem Abschnitt „Von Christlicher Freiheit“ der Katechismus.
Der zweite Theil enthält den Katechismus. Derselbe ist wörtlich entnommen aus N.,
nur dass die Anrede in N. stets lautet „Meine lieben Kindlein“, in B. dagegen „Meine Geliebten“.
Ausserdem ist in der dritten Predigt der N. hinter „und sagt im danach lob, dank und preis
darumb“, in der B. noch ein grösserer Passus eingeschoben.
Der dritte Theil enthält die Agende.
Auch hier ist die Nürnberger K.O. benutzt, aber auch andere Quellen; in der Taufe
liegt z. B., von Kleinigkeiten abgesehen, eine Übersetzung des katholischen Rituals vor. Vgl.
Ztschr. f. kirchl. Wissensch. und kirchl. Leben. 1889, S. 423 ff. Diese Agende wird hier
ganz abgedruckt. Durch Verweise würde der Leser nur schwer ein zusammenhängendes Bild
erhalten. Vgl. zu der K.O. noch Kawerau in Ztschr. f. kirchl. Wissensch. und kirchl. Leben
10, 423 ff.; Tschackert in Theol. Studien u. Kritiken. 1890. S. 603 ff.; Mühler, a. a. O.
S. 48 ff.; Steinmüller, a. a. O. S. 109; Müller, a. a. O. S. 203 ff.; vgl. auch Sonneck,
Beibehaltung katholischer Formen in der Reformation Joachims II. von Brandenburg und ihre
allmähliche Beseitigung. Berlin 1903. (Rostocker Dissertation. 1902.)
Dazu dass Joachim II. die Vorrede selbst verfasst hat, vgl. auch das Bekenntniss
Joachim’s II., mitgetheilt in Forschungen zur brandenburg. und preussischen Gesch. 17 (1904),
1. Hälfte, S. 237 ff.; besonders S. 243.
Drucke liegen vor: Berlin, Hans Weiss 1540, Berlin, Hans Weiss 1542, sowie eine weitere
Ausgabe desselben von 1542. (Zu diesem Drucker vgl. Holtze in Schriften des Ver. f. die
Gesch. Berlins. Heft 39 [1905 J, S. 6, Anm.) Die erste Ausgabe hat viele Druckfehler, die am
Schlusse vermerkt sind. Sodann ist zu bemerken, dass die Ausgabe von 1540 und eine der
Ausgaben von 1542 am Schlusse ein Citat aus Augustinus Lib. I De fide contra Manichaeos
abdrucken: „Legite, et omni vigilantia ista discutite, et magis magisque legite atque discutite, sed
animo aequo non anirno iniquo legite illud attendentes, quia erit vobis in futuro iudicio ista
 
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