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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0054

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Die Kirchenordnungen. Die Mark Brandenburg.

oben geschriebene ordnung vermag und mit bringet
und wie ein jeder anderer unsern rathsemptern
unser städte und gemeinen nützes auf sein ver-
wandtntüss vorzustehen schuldig, und er selbst
mit seinem eigenem gute wollte gethan haben.
Insonderheit gebieten wir ernstlich, das sich
kein raht in allen unsern städten unterstehen,
einich derselben kirchen, hospitals oder gemeinen
kassens geld oder gut oder aber derselben nutzung
und zuwachs an allerlei früchten bei vermeidung
unser ernsten strafe und schweren ungnade zu
ihren händen zu nehmen, unter dem schein, als
würde solches sonst zu gemeinen nutze gebraucht
oder wie es erdacht mochte werden, den wir
wollen solche güter, geld und zuwachs mit ge-
meines nützes oder stadtgütern ungemenget haben
die rähte in städten sollen sich halten ihres ein-
nehmens, die kirchen, hospitals und gemeinen
kastens güter, jedes an seinen ort laut dieser
unser ordnunge gebraucht werden und sollen die
untervorsteher damit auf gebürliche rechnung an
einnabmen und ausgabe gebohren, da aber den
untervorstehern von nöten were, sich bei den
rahte mit verkeufung etlicher zugewachsenen
früchte, weins und andern rahte zu erholen, sollen
sie zu thun haben, aber doch soll das geld des
unterkastenherren uber antwordtet werden, darumb
auch in jeglicher stadt sonderlich verwehrung
sollen geordnet werden, da die kirche ihre früchte
des hospitals und gemeine kasten auch die ihren,
bis die zu gelde gemacht, mögen verwohren.
Gleicher gestalt soll man auch die kirchen
und hospitalsguter nicht in einander mengen, die
untervorsteher der kirchen sollen ihre zinsgüter
und zuwachsende früchte weiter nicht den an die
orte, wie hieroben gemeldet ist, mit einnahme
und ausgabe gebrauchen. Würde dortüber einige
ubermoss verbleiben, sollen sie in vorraht be-
halten , oder mit vorwissen der oberkassenherren
umb zinse ausleihen und davon nichts zu des
hospitals gütern wenden oder kommen lassen,
hinwieder so soll man auch von des hospitals
oder gemeinen kastens gütern und einkommen
nichts unter die kirchengüter mengen, sondern
man soll die auch brauchen lauts dieser unser
ordnung. Darumb auch der untervorsteher so viel
armer in die hospitalien nehmen, und mit dem vor-
sorgen der armen dermassen umbgehen als sie vor-
sorgen und ernehren mogen, oder wo der armen
mehr, den von den einkommen zu enthalten, sollen sie
die prediger anrufen, das volk zum almosen geben
zu ermahnen, oder die wege, wie hieroben auf-
gedruckt, mit almus pitten in unsern stätten und
wie es sonst mehr frömlich zugeschehen erdacht
möge werden gebrauchen.
Damit sollen die empter jedes, bei dem dorzu
es geordenet ist, bleiben, als die rähte in unsern

städten unserer städte einkommen unter sich
haben, und doch der andern empter, als kirchen
und hospitalien, vorsteher oberste aufseher sein,
uneingemenget und unterzogen einigen kirchen,
hospitals oder gemeintes gut, die kirchenvorsteher,
die kirchen und hospitalsvorsteher desselben und
gemeines kastens ampt fein ordentlich und unter-
schiedlich verwalten.
Von belohnung der unterkastenherren.
Und wiewoll wirs dafür halten wollen, es
wollen an jeden örtern zu solchen emptern und
untervorstehern leute befunden und geordenet
werden, die selbst eines zimlichen vermügens und
dafür keiner besoldung begehren werden, sondern
die belohnung von den allwelligen, als einer frucht
aus dem glauben fliessende, in diesen und dem
zukünftigen leben gewardtent sein,
dieweil dennoch eines jeden der beiden
emter, da demselben fleissig treulich und wol soll
vorgestanden werden, nicht ohne sondere mühe
und sorge mag abgehen, so lassen wir geschehen,
da die unterkastenherren solche mühe und ver-
seumnuss nicht köndten vergeblich und umbsonst
thun, so soll man einen jeden etwas zur ver-
ehrung nach vermögen eines jeden kastens, wie
solches unsere visitatores weiter ordenen werden,
als den kirchenvorstehern aus der kirchen und
den hospitalsvorsteheren aus des hospitals ge-
fellen, geben und entrichten, dagegen sollen sie
die register zu schreiben oder von dem ihren
schreiben zu lassen und zu halten schuldig sein,
und soll kein schreiber belohnet werden, den
auch vor alters die vorsteher beide, der kirchen
und hospitals, die register selbst gefertiget und
derenthalben kein sonderlicher schreiber dorzu
gehalten oder belohnet werden.
Zu welcher zeitrechnung von den unter-
kastenherrn soll genommen werden
und fleissiger nachforschung wie mit
den kirchengutern umgangen.
Wenn nun die obbemeldten unterversteher
der castenherrn solche ihre empter von Purifica-
tionis Mariae, als nach geschehener wähle an-
zufahen, das jahr uber verwaltet, sollen sie ge-
schickt sein, derselben ihrer Verwaltung an ein-
nahme und ausgabe bald nach weinachten an-
zufahen rechnung zu thun und soll auch die
rechnung von ihnen derselben zeit ohne alle ver-
hinderunge anderer geschäfte genommen und die
allenthalben durch die untervorsteher der kirchen,
hospitalien und gemeinen kastens zwischen wei-
nachten und Purificationis Mariae endlich geschlossen
und vollendet, und die wahl der neuen unter-
 
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