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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0241

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Abschied für Gardelegen von 1541.

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und anders einkommen, so in kasten geschlagen,
widerkauflich packt und zinse haben, soll aus
sonderlicher vorordnung hochgedacht unsers gnedig-
sten herrn hinfuro kein patron oder besitzer der
vicarei oder commende, derer, so in kasten ge-
wandt, auch anders, so nicht dorein geschlagen,
ane vorwissen des raths alhie annehmen; so sollen
auch die, so die haubtsumma abgeben, ferrer die-
selbigen den patronen oder besitzern der vicarei
oder commende nicht abgeben, sonder wan jemand
1 oder mehr widerkaufliche haubtsummen ab-
zugeben willens, soll er dem pfarrer und rath
solchs anzeigen, die sollen die patronen zu sich
bescheiden und als dan die haubtsummen den
lehen zu gute wider uf vorzinsung aufthun und
gnugsam vorsichern lassen. Wurden aber hieruber
die patronen oder besitzer der vicarei oder com-
mende sich der haubtsumme anmassen, soll der
pfarrer und rath die wider von ine erfordern und
wie obgesatzt wider lassen anlegen. Wurde dan
hieruber an haubtsumma was vorkommen , sollen
die, so dieselbigen abgeben haben und zuvor dem
pfarrer und rath, wie obgesatzt, nicht angepoten,
nicht geledigt werden, wie dan die anzal solcher
summen in der visitatorn registratur auch zu
finden; und weil sich durch ablegung der haubt-
summe, auch absterben oder voranderung der
zinsleute und der guter die namen derer, so zins
und pachte geben, zu vorandern pflegen, soll alle-
wege, wan solche voranderung vorfeilet, durch die
Inhaber der vicareien und commenden mitfleisse vor-
zeichnet und registrirt werden, domit hernach nicht
die vorigen zins oder pachtleute weiter gemahnet
oder wohin die haubtsumme gelegt, ferrer forschung
bedurfe. Es soll auch der erbar rath uf ansuchen
der vorsteher des kastens wider die, so in des
raths zwang gehorn und sich packt oder zins zu
geben weigern wurden, schleuniger pfandung vor-
helfen. Were auch an haubtsumme von deme, so
in kasten geschlagen, noch was unvorsichert, sollen
die vorsteher doran sein, das die zinsleute solche
vorsicherung an liegenden grunden oder burg-
schaft nochmals mochten forderlich thun. Es
wollen auch die visitatorn durch diese vorordnung
nicht alleine die pacht und zins der vicarei und
commende in dem beigelegten vorzeichnus angezeigt,
sondern auch die zugehorigen heuser in kasten
gewandt haben. Dorum sollen die vorsteher des
kastens die heuslein von der vicarei oder com-
mende, so albereit itzo in kasten geschlagen und
hernach vorledigt mogen werden, annehmen, die
zur wohnung der kirchendiener gebrauchen oder
aber vorkaufen, in das burgerrecht lassen kommen
und das kaufgeld in den kasten legen. Wurden
auch die vorsteher was sonderlichs an gelde im
kasten zu vorrathe haben, sollen sie widerum uf
vorzinsung aufthun und vorsichern lassen. Wurden

auch alhie irrungen vorfallen, also, das die, so
zins oder pachte zu den vicareien oder commenden
geben, dieselbigen zins oder packt ablosen wolten,
aber die ablosung wolte durch die vorsteher des
kastens oder andere inhaber der vicarei oder
commende nicht gestadtet werden, oder weren
eins teils, so nicht zins oder pacht geben wolten,
sie sehen dan zuvor schein, brif und sigel, soll
in solchen fallen hinfuro die volgende weise oder
masse gehalten werden. Also wo die zins oder
pacht von heusern, garten oder andern liegenden
grunden wirdet gegeben und kan nicht bewisen
werden, das es widerkeufe weren, soll solcher
zins oder pacht abzulosen nicht gestadtet werden.
Were aber zweifel, ob die zins, so von einem grunde
gegeben werden , widerkeuflich oder erblich, so
sollen die fundationen angesehen werden, doraus
dan zu sehen, ob ein geistlich lehen uf widerkauf
oder haubtsumme gestiftet. Wo dan in der funda-
tion befunden, das die zins oder pacht. uf liegende
grunde gesatzt und wurden noch davon gegeben
oder an ein anderer grund vorandert und von
widerkeufen dorin nicht gemeldet, sollen sie auch
nicht mehr abzulosen sein. Sonst, do von einem gute
uber vorwerthe zeit zu der geistlichen lehen oder
kirche gezinset oder gepachtet und des zinses
oder pachts anfang niemands bewusst, die zins-
geber und pachtleute, auch den widerkeuf nicht
erweisen konnen , soll der zins und pacht solang
vor erbzins oder pacht geachtet und bezalt, werden,
bissolang der widerkeuf oder ablosungsrecht
erwiesen wurde. Wan aber jemands um zins
oder pacht zu den geistlichen lehen oder kirche
angesprochen wirdet, die er, sein eldern oder
vorfaren zuvor geben, und wurde die aus den
ursachen weigern, das er schein oder beweis,
worum er zinsen oder pachten solte, zuvor sehen
wolte oder sich zu rechte erpieten, der soll un-
geachtet solcher vorwendung die zins und pachte
ferrer geben, dan der brauch und hebung der
zins und pacht in solchen fellen an stadt des
beweises seind; dorum seind die geistlichen solchen
geforderten schein vorzubringen nicht schuldig,
sondern die zins- oder pachtgeber sollen den zins
oder pacht so lange geben, bis sie zu rechte aus-
furn, dass sie solchs weiter nicht schuldig. Als
dan eins teils burgerssone alhie etliche geistliche
vicareien und commenden gemeiniglich uf 5 jar-
lang in studio zu Frankfurdt halten und ge-
brauchen , und deswegen itzo nicht in vorrath
gewesen, anders mehr besoldungen derer, so in
universitet studirn, zusetzen, so vorordnen doch
die visitatorn gleichwol, das aufgangs der 5 jar,
do alsdan dem kasten etlicher vicareien und
commenden, wie vorgemeldet, sollen vorledigt
werden, 2 stipendia zu setzen, also, das aus den
kasten 2 burgerssonen alhie jedem uf 5 jarlang
 
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