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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0388

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368

Die Markgrafenthümer Oberlausitz und Niederlausitz.

alle jahr vun meinem kornschreiber zu benamter
zeit soll gereichet werden , wie auch vun meinen
vorfahren geschehen etc. etc.

Geschehen zu Friedland am tage Michaelis
war der 29. des herbstmonats 1588.
Melchior von Federn, freiherr.

Die Standesherrschaften der Niederlausitz.
Die Standesherrschaft Forst und die Standesherrschaft Pförten.
Litteratur: Heinsius, Histor. Entwurf von dem Religions- und Kirchen-Wesen zu
Forst in der Niederlausitz. Pförten 1758. S. 21; Schneider, Chronik der Stadt und Standes-
herrschaft Forst, vor und nach der Vereinigung mit der Standesherrschaft Pförten. Guben 1846;
Destinata litteraria et fragmenta lusatica. Lübben 1738. Pars. I, S. 250 ff.; Vetter, a. a. O.
III, S. 5 ff.; Jocksch-Poppe, Die patrimoniale Verfassung und Verwaltung der Standes-
herrschaft Forst und Pförten, in Niederlausitzer Mittheilungen. 1905, S. 5 ff. (vgl. zu dieser
Arbeit Niederlaus. Mitth. 9, S. 356 ff.; 10, S. 103; Jecht, in D. Litteratur-Zeitung 1906, Nr. 2).
Die Herrschaft Forst gehörte zur Reformationszeit den Bieberstein’s. Nach den Mit-
theilungen von Schneider, die aber mangels Quellenangaben unkontrolirbar sind, soll Melchior
von Bieberstein 1586 eine Kirchenordnung erlassen haben, ferner den Superintendenten zu Forst
(als erstem: Zacharias Rivander) die Aufsicht in beiden Herrschaften übertragen, auch ein
Consistorium zu Forst, aus dem Superintendenten, dem Herrschaftscanzler, dem Diaconus zu
Forst und einem Pfarrer vom Lande, sowie einem Actuar bestehend, gebildet haben. Die Guts-
besitzer der beiden Herrschaften protestirten schriftlich (s. den Abdruck der Eingabe bei
Schneider, S. 238 ff.) gegen die Einsetzung eines Superintendenten, gegen die angeordneten
Synodi, gegen die Cirkularpredigten, gegen das Consistorium (sie wollten die Ehesachen auch
in Zukunft selbst entscheiden) und baten um Aufhebung der intendirten Consistorialordnung.
Die Herren von Bieberstein haben aber ihre landesherrlichen Rechte energisch betont (vgl. die
bei Schneider, S. 241, abgedruckte Verfügung von 1588). Das Consistorium wurde eingerichtet
und durch Majestätsbriefe der Kaiser Rudolf 1609 und Mathias 1611 bestätigt. Es bestand bis
zum Aussterben der Bieberstein’s. Auch die Synodi fanden statt und ebenso die Cirkular-
predigten. Zum Consistorium in Forst finden sich mancherlei Acten im Reg.-Archive zu Frank-
furt a. d. O., aber nur aus dem 17. Jahrhundert.
Eine interessante Verordnung der Herren Johann und Abraham von Bieberstein vom
5. April 1587 ist bei Schneider, S. 243—245, abgedruckt und wird darnach hier wieder-
gegeben. (Nr. 71.)
Der Superintendent Rivander legte ein Kirchenbuch an, führte eine neue Kirchenstands-
ordnung ein und erbaute 1587 für den Magistrat ein Gestühle am Altar.
Die Niederlausitzer Kirchenordnung, welche am 20. Juni 1592 der Landvogt Jaroslaw
von Kolowradt dem Offizial zu Lübben zufertigte und die nicht überall beobachtet wurde, scheint
in Forst Beachtung gefunden zu haben.
Über Ordinationen in Forst (seit 1631) vgl. im Correspondenzbl. des Vereins für Ge-
schichte der evang. Kirche Schlesiens. X, S. 71 ff.
71. Verordnung der Herren Johann und Abraham von Bieberstein. Vom 5. April 1587.
[Aus Schneider, Chronik der Stadt und Standesherrschaft Forst u. s. w., S. 243 ff.]
Wir Jahn und Abraham gevettern, Herren kennen und thun kund, nachdem eine zeither
von Biberstein, Herren auf Forst und Pförten be- zwischen unsern lieben getreuen, dem ehrwürdigen
 
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