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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0401

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Guben. Luckau.

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Progr. Luckau 1839), S. 11 ff.; Jentsch, Geschichte des Gymnasiums zu Guben. Progr. des
Gymnasiums zu Guben 1907/08; Jentsch, Die Gubener Kirchenordnung vom Jahre 1632 und
ihre Umgestaltung durch das Consistorium der Niederlausitz, in Niederlaus. Mittheilungen.
Bd. X (Guben 1907), S. 240 ff.
Guben rühmt sich, die erste Stadt der Niederlausitz zu sein, welche die Reformation
angenommen habe; zur Reformations- und Predigergeschichte vgl. Loocke, S. 72 ff., 102 ff. Als
am 31. Juli 1548 alle Geistlichen der Niederlausitz nach Lübben citirt wurden, um das Interim
anzunehmen, reisten auch die Prediger von Guben dorthin und haben standhaft die Annahme
verweigert (Poppo, a. a. O. S. 57).
Eine Hochzeitsordnung (das Jahr ist unbekannt) verbietet die sponsalia clandestina (sie
ist abgedruckt bei Sausse, a. a. O. S. 33). Im St.-A. Berlin, Rep. 16, III, g. 5, findet sich
das Ausgabebuch der drei städtischen Prokuratoren des Gotteskastens in Guben für die Jahre
1539—1551.
Für die Kirchenbücher in Guben vgl. Niederlaus. Mittheilungen II, S. 50 ff., 272 ff.;
III, S. 170; IV, S. 387; VI, S. 277 ff, 381 ff, 406 ff; IX, S. 424 ff
Die Stadt-Statuten von 1604 (Abdruck in Niederlaus. Mittheilungen VIII, S. 115 ff.), die
u. A. auch von Gotteslästerung, Sonntagsheiligung und Begräbnissen handeln, hatten die Stellung
des Rathes festbegründet. Dem dadurch gesteigerten Machtgefühl entsprach es, dass der Rath
1632 eine eigene Kirchenordnung erliess und darauf seine Geistlichen verpflichtete. Damit erregte
der Rath aber bei dem 1667 errichteten Lübbener Consistorium und dem landesherrlichen
Kirchenregiment Anstoss. Die sehr interessanten Verhandlungen hat Jentsch in Niederlaus.
Mittheilungen X (1907), S. 240 ff., eingehend dargestellt. Bemerkenswerth ist, dass der Landes-
herr, Herzog Christian I. von Sachsen-Merseburg, 1671 u. A. besonders an dem Titel „Kirchen-
ordnung“ Anstoss nahm. Er habe nichts dagegen einzuwenden, reskribirt der Landesherr, dass
der Rath seine Geistlichen „mit einer gewissen Instruktion versehe und dadurch in ihrem Amte
desto genauer vinculiren möge; dass Ihr Euch aber die Superioritatem und Jurisdictionem eccle-
siasticam arrogiren, wie auch dergleichen Instruktion das Prädikat einer Kirchenordnung beilegen
wollet, deme können wir keineswegs nachsehen“; und unter den angehängten elf Bedenken heisst
es kategorisch: „das Prädikat Kirchenordnung muss fallen“. Daneben erregte auch der Inhalt
der Instruktion Bedenken in konfessioneller Hinsicht und auch in Kleinigkeiten; z. B. sollte der
Ausdruck „hohe Messe“ ersetzt werden durch „die ordentliche Amtspredigt“. Weit wichtiger
und für die kirchliche Sonderstellung Gubens weit bedrohlicher war es aber, dass man die
Jurisdiction des Rathes über die Geistlichen und die Ehegerichtsbarkeit dem Consistorium über-
tragen und überhaupt die Verhältnisse nach der kursächsischen Ordnung von 1580 eingerichtet
wissen wollte. Der Rath wehrte sich zwar, musste aber natürlich nachgeben. Am 20. December
1680 und nochmals am 15. September 1682 erfolgte die landesherrliche Bestätigung der ver-
besserten Guben’schen Kircheninstruktion.
Man lese das Nähere bei Jentsch, a. a. O., woselbst auch S. 247 ff. die Guben’sche
Kirchenordnung von 1632 abgedruckt ist. Vgl. auch Jentsch, Gymnasial-Progr. von Guben,
1907, S. 13 ff; 1908, S. 54.

Luckau.
Litteratur: Vetter, Beiträge zur Geschichte der Kirchenverbesserung in der Nieder-
lausitz. Abth. I u. III (Gymnasial-Progr. Luckau 1833, 1839), Abth. II (Luckau 1833); Der-
selbe, Chronik der Stadt Luckau. Neue Aufl. von Petersen. Luckau 1904.
 
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