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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (4. Band): Das Herzogthum Preussen, Polen, die ehemals polnischen Landestheile des Königreichs Preussen, das Herzogthum Pommern — Leipzig: O.R. Reisland, 1911

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https://doi.org/10.11588/diglit.26785#0126
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108

Das Herzogthum Preussen.

missverstand ernstlichen nachgesetzet, derselben
gemess alle ding tractiret und behandelt werden.
Visitation der bischof und von synodis.
Und damit solches umb so viel füglicher,
wirklicher und desto mit mehrem nutz geschehen
möge, so sollen sie ihre befohlene kirchen mit
fleiss, eine nach der andern, zu ordentlichen zeiten
visitiren, alle kirchenmengel abhören und so viel
möglich beilegen und vertragen, und was sie in
einem jahr nicht vollenden und vollbringen können,
dazu das andere jar nehmen.
Uber das sollen die bischofe auch alle jahr,
oder ja umb das andere jahr, ein jeder in seinem
bistumb, zu erhalten guter reiner, einhelliger lehr,
kirchenordnung und disciplin verpflichtet sein,
particulares, desgleichen auch, do es die noth er-
fordert, generales synodos zu convociren und zu
halten.
Und nachdem die visitation nicht eines mannes
arbeit oder werk ist, soll ihnen zu allen zeiten,
wann sie visitiren wollen, an unser stadt einer
von unsern rehten, der unser wahren christlichen
religion zugethan, dazu auch aus einem jeden
ampte, da sie visitiren, der amptmann zugeordent
werden, die den bischofen mit gutem rath bei-
wohnen, und alles was christlichen geordent und
in der Visitation beschlossen, in unserm namen
ins werk setzen und exequiren sollen.
Von unkosten der visitation und
synoden.
So viel die unkosten belangt, so auf die visi-
tation gehet, soll es bei den vorigen verordnungen
und bestallungen, in welchen den bischofen ein
genants deputirt, was ihnen von den kirchspiels-
kindern zu ihrer und der ihren unterhaltung, so
lange die visitation wehret, gereicht soll werden,
bleiben. Es solle auch der herr bischof mit acht,
und nicht mehr pferden auf die visitation ziehen,
auf welche auf tag und nacht 3 scheffel haber
neben anderm rauchfutter, zu dem für den herrn
bischofe, seine diener, pfarrern, kirchenveter und
schulmeister oder ander personen, so dabei sein
müssen, eine tunne bier, ein schöps oder kalb,
eine mandel hüner, desgleichen fisch, wo die zu
bekommen, brodt, butter, eier, salz und zugemüs,
wes des fürhanden, alles eine ziemliche notturft
auf einen tag von den kirchenkindern eines jedern |
kirchspiels soll gegeben werden, welche der bischof,
damit es durch die seinen und nach desselben be-
vehlich ausgespeiset und gebraucht, zu sich in seine
verwahrung nehmen solle. Was aber an vitalien
überbleibet, solchs den kirchenvetern überant-
wort, und durch sie der kirchen zum besten

verrechnet werde. Wann sie aber generales und
particulares synodos werden halten, wollen wir
die unkosten auf unsern emptern ausrichten lassen.
Fürneme artikel, worauf dann in künf-
tiger zeit beide bischof ihre ambt für -
nemlich führen und die visitation
sollen an stellen.
Der ganze handel mit bestellung der bischofe
ist fürnemlich und für alle dingen dahin gemeinet,
damit die kirche dieses unsers herzogthumbs bei
reiner lehr müge bleiben, und dieselbigen auf die
nachkommen gepflänzet werden.
I. Darzu gehören erstlich prediger, die
ordentlichen zu ihrem ampt durch gottes geheiss
und beruf erfordert werden und eintreten, auch
dasselbige nach gottes wort, mit reiner, recht-
schaffener lehr und einem guten leben fortsetzen,
damit als fürbilde der herde und glaubigen
herzen ihnen vorleuchten.
II. Neben pfarrherrn und predigern muss
man schulen haben als brünnlein und quellen der
stadt gottes, dann daher mussen leute erzogen
werden, die nach den alten und verstorbenen
succediren und volgen, das schulen nichts anders,
als officinae seind und werkstete des heiligen
geistes, darinnen er die schönen jungen köpfe
artet, formiret und zurichtet, zu seinem dienst.
III. Diese alle müssen ihre notturft und
nahrung haben, dann wer der empter eins recht
führen soll,' sich und die zuhörer woll verwaren,
der muss warlich nicht anderm ding obliegen,
sondern teglich gar fleissig lesen, studiren und
nachforschen, I. Timoth. 4, Psalm 119, Sirach 39,
damit allein er mehr dann genug zu thun hat.
IV. Darumb seind kastenherrn und kirchen-
veter bestellet, die solche einkunft, so der kirchen
zum besten also verordnet seind, die prediger und
schuldiener, auch kirchen und schulen zu erhalten,
sollen einfordern, und darnach auf gebührliche
rechenschaft genannten personen austeilen, die-
selbige in ihrem ampt befürdern und nicht hindern.
V. Uber dis alles muss auch sein bei den
zuhörern ein ernster fleiss, das wort nicht zu
hindern, sondern zu hören, fassen und lernen,
und in allen stücken demselben gehorsam zu sein,
sonst were besser nie gehört, dann gehört und
nicht angenommen, Matth. 11, 2. Pet. 2, zu dem
das auch von wegen solchs undanks des volks,
der fromme gott erzürnet, das wort wiederumb
durch falsche lehr hinwegnimmet, Ose. 9, Arnos 8,
und folgends auch das weltliche und hausregiment
in einen haufen wirft, Psal. 82, Matth. 22.
Dis seindt die fürnehmsten heuptstück, so zu
erhaltung und ausbreitung reiner lehr vonnöten
 
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