Consistorialordnung von 1570.
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algemeiner notarius zu der visitacion zu deputiren,
wollen i. f. g. sich alsdann desselbigen under-
haltunge halben hierauf auch genediglich erkleren.
Das aber der superattendent neben dem amtmann
und notario allein der visitacion ob und bei sein
solten, erachten u. g. f. und h., das nach ge-
legenen sachen der personen zu wenig, sondern
dass i. f. g. denselbigen ides orts einem vom
adel und dann auch einen rechtsgelarten noch zu
zu ordenen billich befugt seint.
IX. Das consistorium in Rostock betreffend,
seint i. f. g. fodderlichst anzurichten gemeint.
X. Wann die herrn superattendenten sich
dieses u. g. f. und h. bedenken gefallen lassen,
seind als dann i. f. g. urbuetig, die notwendigsten
punct in offentliche patent bringen, autentisiren,
siegeln, underschreiben und idem superatten-
den[ten] sich des zu gebrauchen ubergeben zu
lassen.
Actum Gustrow am XI. Julii anno 1567.
35. Der durchleuchtigen hochgebornen fürsten und herren , herrn Johannes Albrechts und herren Ulrichs,
gebrüdern, herzogen zu Meckelnburg u. s. w. kirchengerichts- oder consistoriiordnung, in ihrer f. g. universitet
zu Rostock angerichtet. Im jar nach Christi unsers herrn geburt 1570.
[Nach dem Originaldruck. Vgl. oben S. 144.]
[Die Einleitung setzt die Gründe für den Er-
lass der Ordnung auseinander.]
Titul dieser consistorialordnung.
Tit. I. Vom amt der kirchenräthe, fiscal, pro-
curatoren und geschwornen boten.
Tit. II. Von eiden und gelübden der consistorial-
personen, und deren, so daran zu handeln
haben.
Tit. III. Von sachen und personen, die dieses
kirchengerichts jurisdiction unterworfen
sein sollen.
Tit. IV. Von gewalt und jurisdiction des con-
sistorii.
Tit. V. Von dem process des consistorii.
Tit. VI. Von termin der citation und ungehorsam
des klägers und beklagten.
Tit. VII. Nach was rechten im consistorio zu
sprechen sei.
Tit.VIII. Von den gradibus der blutsfreundschaft
und schwegerschaft, darin die ehe ver-
boten. Von allerhand ehegelübden, de-
sertion, ehescheidung und dergleichen
fellen.
Tit. IX. Von verjärung und präscription wider
der kirchen un göttlicher milder sachen
schuld oder güter.
Tit. X. Von publication der urtheil.
Tit. XI. Von execution der urtheil, strafen und
vertragenen sachen.
Tit. XII. Von der excommunication oder bann, wie
auch execution desselbigen und der ab-
solution.
Tit. I.
Vom amt der kirchenrethe.
Der kirchenrethe amt soll fürnemlich sein,
für sich und neben den superintendenten hier-
auf zu sehen, damit die pfarrherr und diener
des evangelii dem heiligen göttlichen wort ge-
mess, eintrechtig und gleichformig predigen und
lehren. Derwegen auch die heilige schrift fleissig
studiren, auf dass sie die reine christliche lehre
dem volk treulich fürtragen, und sich aller rotten,
secten, vordechtiger bücher und lehre, welche
der wahren Augspurgischen confession, derselbigen
apologien, den Schmalkaldischen artikeln, auch
unserer publicirten kirchenordnung wiederwertig,
genzlich enthalten.
Und nachdem es bei dem gemeinen, un-
erfahrnen mann viel ergernus, zerrüttung und
unrichtigkeit verursachet, so die eusserliche ubung
des gottesdienst und ceremonien mit gebürlicher
reverenz, ordentlich und gleichförmig nicht ge-
handelt werden, und dann etliche pfarherr mit
fleiss und vorsatzlich darinnen ungleichheit für-
nemen, so sollen unsere kirchenrethe acht und
einsehens darauf haben, dass die ceremonien mit
den gesengen, kleidung der priester, reichung und
handlung der sacrament, der heiligen tauf und
des hochwirdigen abendmahls des herrn, auch die
fest an einem ort, wie am andern ordentlich,
gleichstimmig und nach ausweisung unserer kirchen-
ordnung gehalten und getrieben werden.
Es sollen auch die pfarrherrn, seelsorgere,
prediger und andere kirchendienere, da ihnen
etwas zu leide geschicht, oder einige unbillig-
keit , oder abbruch, oder schmelerunge an ihren
geordneten einkommen, güteren und nutzungen
wiederfehret, es geschehe gleich solchs von wem
es wolle, sich bei unseren kirchenrethen jederzeit
schutz und schirms genossen, und sie ersuchen,
dass sie ihre geklagte beschwerung an das amt,
rath oder herrschaft, darunter die sache gehörig,
vermüge unserer kirchenordnung gelangen lassen,
und um abschaffung auch besserung solcher mengel
und gebrechen anhalten. Da aber dieselbige darin
nachlessig sein, und den gebührlichen schutz den
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algemeiner notarius zu der visitacion zu deputiren,
wollen i. f. g. sich alsdann desselbigen under-
haltunge halben hierauf auch genediglich erkleren.
Das aber der superattendent neben dem amtmann
und notario allein der visitacion ob und bei sein
solten, erachten u. g. f. und h., das nach ge-
legenen sachen der personen zu wenig, sondern
dass i. f. g. denselbigen ides orts einem vom
adel und dann auch einen rechtsgelarten noch zu
zu ordenen billich befugt seint.
IX. Das consistorium in Rostock betreffend,
seint i. f. g. fodderlichst anzurichten gemeint.
X. Wann die herrn superattendenten sich
dieses u. g. f. und h. bedenken gefallen lassen,
seind als dann i. f. g. urbuetig, die notwendigsten
punct in offentliche patent bringen, autentisiren,
siegeln, underschreiben und idem superatten-
den[ten] sich des zu gebrauchen ubergeben zu
lassen.
Actum Gustrow am XI. Julii anno 1567.
35. Der durchleuchtigen hochgebornen fürsten und herren , herrn Johannes Albrechts und herren Ulrichs,
gebrüdern, herzogen zu Meckelnburg u. s. w. kirchengerichts- oder consistoriiordnung, in ihrer f. g. universitet
zu Rostock angerichtet. Im jar nach Christi unsers herrn geburt 1570.
[Nach dem Originaldruck. Vgl. oben S. 144.]
[Die Einleitung setzt die Gründe für den Er-
lass der Ordnung auseinander.]
Titul dieser consistorialordnung.
Tit. I. Vom amt der kirchenräthe, fiscal, pro-
curatoren und geschwornen boten.
Tit. II. Von eiden und gelübden der consistorial-
personen, und deren, so daran zu handeln
haben.
Tit. III. Von sachen und personen, die dieses
kirchengerichts jurisdiction unterworfen
sein sollen.
Tit. IV. Von gewalt und jurisdiction des con-
sistorii.
Tit. V. Von dem process des consistorii.
Tit. VI. Von termin der citation und ungehorsam
des klägers und beklagten.
Tit. VII. Nach was rechten im consistorio zu
sprechen sei.
Tit.VIII. Von den gradibus der blutsfreundschaft
und schwegerschaft, darin die ehe ver-
boten. Von allerhand ehegelübden, de-
sertion, ehescheidung und dergleichen
fellen.
Tit. IX. Von verjärung und präscription wider
der kirchen un göttlicher milder sachen
schuld oder güter.
Tit. X. Von publication der urtheil.
Tit. XI. Von execution der urtheil, strafen und
vertragenen sachen.
Tit. XII. Von der excommunication oder bann, wie
auch execution desselbigen und der ab-
solution.
Tit. I.
Vom amt der kirchenrethe.
Der kirchenrethe amt soll fürnemlich sein,
für sich und neben den superintendenten hier-
auf zu sehen, damit die pfarrherr und diener
des evangelii dem heiligen göttlichen wort ge-
mess, eintrechtig und gleichformig predigen und
lehren. Derwegen auch die heilige schrift fleissig
studiren, auf dass sie die reine christliche lehre
dem volk treulich fürtragen, und sich aller rotten,
secten, vordechtiger bücher und lehre, welche
der wahren Augspurgischen confession, derselbigen
apologien, den Schmalkaldischen artikeln, auch
unserer publicirten kirchenordnung wiederwertig,
genzlich enthalten.
Und nachdem es bei dem gemeinen, un-
erfahrnen mann viel ergernus, zerrüttung und
unrichtigkeit verursachet, so die eusserliche ubung
des gottesdienst und ceremonien mit gebürlicher
reverenz, ordentlich und gleichförmig nicht ge-
handelt werden, und dann etliche pfarherr mit
fleiss und vorsatzlich darinnen ungleichheit für-
nemen, so sollen unsere kirchenrethe acht und
einsehens darauf haben, dass die ceremonien mit
den gesengen, kleidung der priester, reichung und
handlung der sacrament, der heiligen tauf und
des hochwirdigen abendmahls des herrn, auch die
fest an einem ort, wie am andern ordentlich,
gleichstimmig und nach ausweisung unserer kirchen-
ordnung gehalten und getrieben werden.
Es sollen auch die pfarrherrn, seelsorgere,
prediger und andere kirchendienere, da ihnen
etwas zu leide geschicht, oder einige unbillig-
keit , oder abbruch, oder schmelerunge an ihren
geordneten einkommen, güteren und nutzungen
wiederfehret, es geschehe gleich solchs von wem
es wolle, sich bei unseren kirchenrethen jederzeit
schutz und schirms genossen, und sie ersuchen,
dass sie ihre geklagte beschwerung an das amt,
rath oder herrschaft, darunter die sache gehörig,
vermüge unserer kirchenordnung gelangen lassen,
und um abschaffung auch besserung solcher mengel
und gebrechen anhalten. Da aber dieselbige darin
nachlessig sein, und den gebührlichen schutz den