)
Visitations-Instruktion für das Stift Schwerin von 1557.
317
Grabow, Hermannum Mundt, notarium zue
[einer] gemeinen, uns alleine zustendigen visi-
tation in unserm stifte Schwerin und uns alleine
zukamenden heusern und emptern abgefertigt
haben.
Nachdem wir dan godt dem almechtigen zum
ehren und unsern lieben getreuen underthanen
aller stende zu wolfart eine christliche visitation
vor uns selbst in obberurtem unserm stifte Schwerin
und unsern emptern vortzunemen und darmit bis
zum ende vortfharen zu lassen entschlossen, so
sollen obgedachte unsere theologen und verordenten
eindrechtichlich und samptlich in allen sachen
vermuge volgender instruction getreulich vort-
fharen in den stedten und dorfern [unser stifts
und emptern], darin pfar kirchen vorhanden. Es
sol aber gleichwoll solche visitation uns denjenigen,
so das jus patronatus oder pfarlehen in den
[solchen] stedten und dorfern von alters gehorig
gewesen, an ihrem habenden rechten unnachte-
lich sein.
Anfenglich sollen sie sich zugleich kegen
Bützow auf den montag nach Michaelis schiersten
den IIII. octob. vorfuegen und daselbst dem rathe
unser credentz zustellen und bericht thuen, worumb
sie von uns daehin geschicket, und sich bei ihnen
auch bei den vorstehern der kirchen und den
kirchendienern aller kirchen, gueter, calande,
broderschaft, gilden, hospitalen und geistlichen
lehnen erkunden, dasselbige alles ordentlich vor-
tzeichenen, auch den vorrath in der kirchen inven-
tiren und die unduchtige predicanten, kirchen-
und schulendiener, alda vorhanden, alsbald ab-
schaffen und ahn derselbigen stadt duchtige bestellen,
und alle ceremonien vermuge unser kirchenordnung
anrichten. Und von den vortzeichenten geistlichen
gutern sollen sie nottorftige unterhaltung nach
gelegenheit der einkommen auch personen und
stadt den kirchen und schulendienern vorordnen,
die ubermasse aber vortzeichnen und die nutzungen
einbringen und hinderleggen lassen, darmit wir
mit gueten reifen vorgehendem rathe davon dispo-
niren mugen; und in allewege sollen sie vleissig
achtung darauf haben, das aller vorath in kirchen
vleissig inventiret, das davon, desgleichen auch
von briefen und siegeln nichts vorruckt, sundern
alles zur stedte gelassen und alda der kirchen
zum besten wol vorwaret werde. Solchs alles sol
auch gleicher gestalt zuforderst in unserm thumb
daselbst und dan auch in allen andern orthen,
dorffern und stedten in unser stifte schwerin und
uns allein zustendige empter gehorig, mutatis mu-
tandis also gehalten werden.
Und sollen wie gemelt auf alle dorfer, darin
pfarren sein, in obberurten unserm stifte und
emptern und den closter dorffern, es gehore auch
gleich uns den clostern oder [unsers stifts und
ampts verwanten, edelleuten1)] das jus patronatus
und die collation oder vorleihung zu vorfuegen,
und daselbst sich gleicher gestalt bei den pastorn,
kirchvettern oder kirchgeschworen, auch dene vom
adel und eltesten pauren alles einkommens, so
zue pfarre und kirchen gehorich, erkunden und
vortzeichnen und davon notturftige unterhaltung
den kirchendienern vormachen, ob auch ethwas
uberich, dasselbige andern armen kirchen zum besten
und zu ferner vorordnung zue stette lassen, und
da sie befinden, das die vom adell, burger oder
pauren etwas von gelde oder korne, pechten oder
von eckeren, wischen oder anderm der kirchen
entwant oder eingetzogen, so sollen sie nach ge-
schehener erkundigung inen die liggende grunde
alsbald abzutreten und das aufgehobene geld, korn,
zehent, lemmer, rochhuener und dergleichen in
vier wochen widerumb der kirchen zu restituiren
und im mangel des unsern vogten und amptleuten
die execution bevelen und alle mengel mit vleis
vortzeichnen. Sie sollen auch die einkunft der
geistlichen lehen in stedten und auf dem lande
[unsers stifts und emptern], so nicht von kirchen
oder schulendienern oder von studenten gebraucht
werden (idoch in alle wege ausgenommen der, so
wir oder unsere vorvaren am stifte unsern dienern
oder sunsten [gnediglich verliehen und] vor-
schrieben haben) eintzuziehen und durch ver-
ordente kirchendiener eintzunehmen und bis auff
unser ferner disposition zu vorwaren unsern vogten
und amptleuten aufferlegen, die ihnen in solchem
allen vormuge unser offnen credenz zu gehorsamen
sollen schuldig sein. Wo auch das einkommen
auf den dorffern so geringe were, das der pastor
oder küster davon ihre unterhaltung nicht haben
kunten, so sollen die visitatorn von den umliggen-
den kirchen oder dorffern das, was uber des
pfarhern und küsters unterhaltung uberig be-
funden, dartzu nemen und den mangel damit er-
statten.
Undsoll auff den dorffern sowol alse in stetten
der vier tzeiten pfenning dem pastor gegeben und
unweigerlich entrichtet werden. Ess soll auch
dem pastorn gantz frei stehen, den acker, so in
vier zeiten zu der wedeme gehort hat, selbst zu
sich zu nhemen und zu gebrauchen oder andern
zu vormeten oder zu vorhuren.
Ess sollen auch die jarmarkte auf den sontag
oder festtagen abgeschaffet und dieselbigen des
volgende tages zu halten vorordent werden, und
das brandewein und bierschenken, auch spacieren
in der kirchen auff dem kirchhove oder vor dem
thore, weil man in der kirchen singet oder predigt,
vor essens bei einer namhafftigen peen verbotten
1) Von anderer Hand verbessert aus der ersten
Lesart: „den edelleuten“.
Visitations-Instruktion für das Stift Schwerin von 1557.
317
Grabow, Hermannum Mundt, notarium zue
[einer] gemeinen, uns alleine zustendigen visi-
tation in unserm stifte Schwerin und uns alleine
zukamenden heusern und emptern abgefertigt
haben.
Nachdem wir dan godt dem almechtigen zum
ehren und unsern lieben getreuen underthanen
aller stende zu wolfart eine christliche visitation
vor uns selbst in obberurtem unserm stifte Schwerin
und unsern emptern vortzunemen und darmit bis
zum ende vortfharen zu lassen entschlossen, so
sollen obgedachte unsere theologen und verordenten
eindrechtichlich und samptlich in allen sachen
vermuge volgender instruction getreulich vort-
fharen in den stedten und dorfern [unser stifts
und emptern], darin pfar kirchen vorhanden. Es
sol aber gleichwoll solche visitation uns denjenigen,
so das jus patronatus oder pfarlehen in den
[solchen] stedten und dorfern von alters gehorig
gewesen, an ihrem habenden rechten unnachte-
lich sein.
Anfenglich sollen sie sich zugleich kegen
Bützow auf den montag nach Michaelis schiersten
den IIII. octob. vorfuegen und daselbst dem rathe
unser credentz zustellen und bericht thuen, worumb
sie von uns daehin geschicket, und sich bei ihnen
auch bei den vorstehern der kirchen und den
kirchendienern aller kirchen, gueter, calande,
broderschaft, gilden, hospitalen und geistlichen
lehnen erkunden, dasselbige alles ordentlich vor-
tzeichenen, auch den vorrath in der kirchen inven-
tiren und die unduchtige predicanten, kirchen-
und schulendiener, alda vorhanden, alsbald ab-
schaffen und ahn derselbigen stadt duchtige bestellen,
und alle ceremonien vermuge unser kirchenordnung
anrichten. Und von den vortzeichenten geistlichen
gutern sollen sie nottorftige unterhaltung nach
gelegenheit der einkommen auch personen und
stadt den kirchen und schulendienern vorordnen,
die ubermasse aber vortzeichnen und die nutzungen
einbringen und hinderleggen lassen, darmit wir
mit gueten reifen vorgehendem rathe davon dispo-
niren mugen; und in allewege sollen sie vleissig
achtung darauf haben, das aller vorath in kirchen
vleissig inventiret, das davon, desgleichen auch
von briefen und siegeln nichts vorruckt, sundern
alles zur stedte gelassen und alda der kirchen
zum besten wol vorwaret werde. Solchs alles sol
auch gleicher gestalt zuforderst in unserm thumb
daselbst und dan auch in allen andern orthen,
dorffern und stedten in unser stifte schwerin und
uns allein zustendige empter gehorig, mutatis mu-
tandis also gehalten werden.
Und sollen wie gemelt auf alle dorfer, darin
pfarren sein, in obberurten unserm stifte und
emptern und den closter dorffern, es gehore auch
gleich uns den clostern oder [unsers stifts und
ampts verwanten, edelleuten1)] das jus patronatus
und die collation oder vorleihung zu vorfuegen,
und daselbst sich gleicher gestalt bei den pastorn,
kirchvettern oder kirchgeschworen, auch dene vom
adel und eltesten pauren alles einkommens, so
zue pfarre und kirchen gehorich, erkunden und
vortzeichnen und davon notturftige unterhaltung
den kirchendienern vormachen, ob auch ethwas
uberich, dasselbige andern armen kirchen zum besten
und zu ferner vorordnung zue stette lassen, und
da sie befinden, das die vom adell, burger oder
pauren etwas von gelde oder korne, pechten oder
von eckeren, wischen oder anderm der kirchen
entwant oder eingetzogen, so sollen sie nach ge-
schehener erkundigung inen die liggende grunde
alsbald abzutreten und das aufgehobene geld, korn,
zehent, lemmer, rochhuener und dergleichen in
vier wochen widerumb der kirchen zu restituiren
und im mangel des unsern vogten und amptleuten
die execution bevelen und alle mengel mit vleis
vortzeichnen. Sie sollen auch die einkunft der
geistlichen lehen in stedten und auf dem lande
[unsers stifts und emptern], so nicht von kirchen
oder schulendienern oder von studenten gebraucht
werden (idoch in alle wege ausgenommen der, so
wir oder unsere vorvaren am stifte unsern dienern
oder sunsten [gnediglich verliehen und] vor-
schrieben haben) eintzuziehen und durch ver-
ordente kirchendiener eintzunehmen und bis auff
unser ferner disposition zu vorwaren unsern vogten
und amptleuten aufferlegen, die ihnen in solchem
allen vormuge unser offnen credenz zu gehorsamen
sollen schuldig sein. Wo auch das einkommen
auf den dorffern so geringe were, das der pastor
oder küster davon ihre unterhaltung nicht haben
kunten, so sollen die visitatorn von den umliggen-
den kirchen oder dorffern das, was uber des
pfarhern und küsters unterhaltung uberig be-
funden, dartzu nemen und den mangel damit er-
statten.
Undsoll auff den dorffern sowol alse in stetten
der vier tzeiten pfenning dem pastor gegeben und
unweigerlich entrichtet werden. Ess soll auch
dem pastorn gantz frei stehen, den acker, so in
vier zeiten zu der wedeme gehort hat, selbst zu
sich zu nhemen und zu gebrauchen oder andern
zu vormeten oder zu vorhuren.
Ess sollen auch die jarmarkte auf den sontag
oder festtagen abgeschaffet und dieselbigen des
volgende tages zu halten vorordent werden, und
das brandewein und bierschenken, auch spacieren
in der kirchen auff dem kirchhove oder vor dem
thore, weil man in der kirchen singet oder predigt,
vor essens bei einer namhafftigen peen verbotten
1) Von anderer Hand verbessert aus der ersten
Lesart: „den edelleuten“.