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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0393
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Lübeck, Landgebiet.

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Lübeck, Landgebiet.
Litteratur: Klug, Die lübeckischen Landkirchen nach ihren äusseren Verhältnissen seit
der Reformation. Lübeck 1843; Kirchenordnung für das lübeckische Landgebiet, für die Stadt
Mölln und für Travemünde von 1531. Neu herausgegeben und mit Anmerkungen versehen von
H. Carstens. Lübeck 1843.
I. Gleichzeitig mit der Stadt wurde auch das Landgebiet der neuen Lehre zugeführt
(mit Ausnahme von Genin, welches unter dem Domkapitel stand).
Die erste Kirchenordnung erschien gleichzeitig mit der für die Stadt. Diese „Ordeninge
der lubischen buten der stadt in erem gebede“. (Originaldruck 1531. Durch Johann Ballhorn
12 Blätter, 80), enthält drei verschiedene Stücke.
a) Eine allgemeine Instruktion für die vom Rathe zu Lübeck abgesandte Commission,
wonach besondere Ordnungen in jeder einzelnen Gemeinde verfasst werden sollten.
b) Das zweite Stück, „Ordnung der Stadt Mölln“, ist ein Dekret, welches vom Rathe
der Stadt Mölln, Freitags vor Laurentii 1531 (4. August) erlassen worden ist.
c) Das dritte Stück „Ordnung der Stadt Travemünde“ ist erlassen vom Rathe zu Lübeck.
Diese drei Stücke wurden 1531 unter obigem Gesammttitel publizirt.
Ob Bugenhagen Beziehungen zu diesen Ordnungen gehabt hat, ist zweifelhaft, aber
wohl nicht anzunehmen, weil sonst gewiß etwas davon überliefert worden wäre. (Geisenhof,
Bugenhagiana scheint es wieder anzunehmen.)
Exemplare des alten Druckes sind selten, eines findet sich in der Stadtbibliothek zu Lübeck,
vier andere erwähnt Geisenhof, Bugenhagiana, S. 316.
Eine Neuausgabe betitelt sich „Kirchenordnung für das lübeckische Landgebiet, für die
Stadt Mölln und für Travemünde. 1531. Neu herausgegeben und mit Anmerkungen versehen
von H. Carstens. Lübeck 1843.“ Hier finden sich auch die besten Ausführungen über den
muthmasslichen Verfasser und die sonstigen literarhistorischen Punkte. Für die ältere Litte-
ratur vgl. König S. 200; Richter, Kirchenordnungen 1, S. 149. Vgl. auch Starck,
a. a. O., 1, S. 15; Masch, a. a. O., S. 102; Dreyer, Einleitung zur Kenntniss der
lübischen Verordnungen, S. 10; Heller, Die Travemünder Kirchenordnung von Johann Bugen-
hagen. (Festschrift für Johann Friedrich Lange.) Lübeck 1847, bietet bloss die Travemünder
Ordnung in hochdeutscher Übertragung; Spiegel, Hermann Bonnus. 1. Aufl. Göttingen 1892.
S. 97, Anm. 1 stellt die Vermuthung auf, dass die Ordnung von Bonnus herrühre; Bonnus
war um die fragliche Zeit Superintendent in Lübeck und hat eine Landkirchenordnung für
Osnabrück verfasst.
Mit Sicherheit ist der Verfasser nicht festzustellen. Ebensowenig ist festzustellen, ob
die Bestimmungen der Ordnung wirklich ins Leben getreten sind. Wahrscheinlich ist dies
ebensowenig überall der Fall gewesen, wie bei der ersten Ordnung für die Stadt Lübeck.
Vgl. auch Klug, a. a. O., S. 2 ff. Ich drucke nach dem Originaldrucke von 1531. Nr. 72, 73, 74.
II. Nachdem die vorstehende Ordnung erlassen war, nahm der Rath zu Lübeck die
weitere Regelung der Dinge in die Hand.
Er nahm Visitationen vor. So in Mölln 1584, 1587, 1623, 1642. (Die Akten im
Archive des Geistlichen Ministeriums Lübeck, Index actor. publicor. Lubec. Tom. I, II Nr. 1,
bieten für unsere Zwecke nichts.) Das Protocollum visitationis ecclesiae Schlutupp, auch anderer
Kirchen ausserhalb der Stadt, 1577 (St.-A. Lübeck, Index rer. eccles. Bl. 285 Nr. 4) bietet
ebenfalls nichts.
1586 wurde in Travemünde visitirt. Hierüber findet sich im St.-A. Lübeck, Index rer.
eccles. Bl. 289 ein Bericht der Visitatoren über die Mängel und Gebrechen, welche sich vorge-
Sehling, Kirchenordnungen. V. 48
 
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