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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0394
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Die freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf.

funden haben, und die Resolution des Raths darauf; er will z. B. wegen der übermässigen
Hochzeiten und Kindelbiere eine neue Ordnung aufrichten. —
Auf Grund der verschiedenen Visitationen erliess der Rath ein Mandat, welches in
Plakatform gedruckt wurde (ein Exemplar findet sich im St.-A. Lübeck), aber nichts Be-
sonders bietet.
In Fragen der Lehre unterstanden die Landgeistlichen dem geistlichen Ministerium zu
Lübeck. So wurde die Concordienformel bereits 1577 (also noch vor ihrer öffentlichen Ein-
führung als Symbol 1580) den Stadt- und Landgeistlichen zur Unterschrift vorgelegt. Der
Superintendent Pouchenius sorgte strenge für dieEinheit der Lehre; er war um das Land-
gebiet um so mehr besorgt, als in dem benachbarten Holstein die in der Concordienformel auf-
gestellten Lehrmeinungen nicht ungetheilten Beifall fanden. Der dortige Generalsuperintendent
Dr. v. Eitzen hatte einen Priestereid eingeführt, der bei Erwähnung der heiligen Schrift die
apokryphischen von den kanonischen Schriften nicht scharf unterschied, auch nicht erklärte, dass
unter der Augsburgischen Confession die unveränderte gemeint sei u. s. w. Vgl. darüber ver-
schiedene Akten im Archive des Geistlichen Ministeriums zu Lübeck Tom. II, 201 ff., wo auch
der „Holsteinische Eid“ zu lesen ist. Vgl. Starck, a. a. O. S. 523.
Da erschienen 1588 von Pouchenius 19 Artikel „Utiles ac necessarii ad subscribendum
proponendi eis, qui in iurisdictione Lubecensi extra urbem ministerio ecclesiastico funguntur“.
Alle Landgeistlichen mussten diese mit den symbolischen Büchern unterschreiben. Auch
wurden die Geistlichen hierin verpflichtet, in liturgischen Dingen nichts zu ändern, und in allen
wichtigen Angelegenheiten sich dem Ausspruche des Ministeriums zu Lübeck zu unterwerfen.
Vgl. den gründlichen Aufsatz von Klug. —
Über das Lehrbuch der Homiletik für die Landgeistlichen von dem Lübecker Pastor
Lüthken s. oben.
Besonders ist zu erwähnen:
1. Travemünde. Hierfür erliess der Rath zu Lübeck (ausser der Ordnung von 1531)
im Jahre 1583 eine Ordnung über die der Travemünder Kirche und deren Capellan zukommende
Begräbnissgebühr.
2. Mölln. Hier hatte der Rath schon 1530 Lübeck um einen lutherischen Prediger
gebeten. Der Senat hatte aber dem Hauptmann befohlen, ohne sein Vorwissen nichts darüber
zu unternehmen. Deshalb führte Mölln sehr bald selbständig die Reformen ein, und erließ die
oben erwähnte Ordnung von 1531.
In Mölln fanden häufig wichtige Berathungen statt, so 1546 sogar solche der sämmtlichen
wendischen Städte. Vgl. den „Möllnischen Abschied und des Raths zu Lübeck Bedenken über die
Artikel, so von den Wendischen Städten zu Mölln sollen vorgenommen werden“, St.-A. Lübeck,
Index rer. eccles. Bl. 415. —
Über Visitationen ist bereits gehandelt. Die Prediger zu Mölln wurden in Leipzig
examinirt und konfirmirt.
Viele Akten und Entscheidungen in geistlichen Güterangelegenheiten finden sich im
Archiv des Geistlichen Ministeriums Lübeck Tom. II; dort sind auch eine Kirchstuhlordnung von
1637 , nebst authentischer Interpretation von 1673, und eine neue Ordnung von 1674 erhalten.
3. Über die kirchlichen Verhältnisse in den Kirchen zu Schlutupp giebt Auskunft
eine Festschrift für Behn, die 1843 zu Lübeck von den vier Pastoren der vier Gemeinden
Lübecks herausgegeben wurde: „Ordnung des Gottesdienstes in den Kirchen zu Schlutup, Nusse,
Behlendorf, Genin“. Sie schildert den gegenwärtigen Stand der kirchlichen Verhältnisse, mit
interessanten historischen Rückblicken, wobei insbesondere auf S. 6 gezeigt wird, wie sich die
Geistlichen Abweichungen von der Bugenhagenschen Ordnung erlaubten.
 
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