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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0476
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Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.

auf die heupter legen, und darnach mit der ganzen
kirchen also beten:
Herr Jesu Christe, der du gesprochen hast,
wie viel mehr wirt mein vater den heiligen geist
geben, denen, die ihn darumh bitten. Erbarme dich
uber diese junge kinderlein, und regiere ihre herzen
und gemüter allzeit durch deinen heiligen geist,
und vormehre in ihn den waren glauben, rechte
anrufung und furcht gottes, sampt andern christ-
lichen tugenden, und mache aus ihnen recht-
schaffene gliedmassen deiner heiligen gemeine,
und erhalt sie zu der ewigen seligkeit, dass sie
dich mit ewiger danksagung ehren und preisen
mügen. Amen.
Darauf singe die kirche: Veni sancte spiritus,
oder: Kom heiliger geist, herre gott, oder: Nun
bitten wir den heiligen geist. Wenn nun also
dis examen sampt dem gesange in der gemeine
geendiget, sollen die kinderlein züchtig und ördent-
lich anheimen gehen, und darnach folgendes sonn-
abendes zur beicht, und des negesten sontages
zum tische des herrn kommen, und zugelassen
werden, sampt ihren gefattern, eltern und andern
communicanten. Derhalben denn sie zuvor am
sonnabend (wie gesagt) ihre beichte thun, und
die absolution empfangen sollen.
Diese christliche ceremonien wirt in der
christlichen gemeine viel nutz und guts schaffen.
Erstlich, dass dadurch die eltern unterrichtet

werden, wie viel und hoch ihnen für gott daran
gelegen sei, dass sie ihre kinderlein von jugend
auf getreulich in warer gotteserkentnis und furcht
auferziehen.
Zum andern werden die gefattern dadurch
ermuntert, ihren zusagen nachzukommen, welche
sie den kindern zu leisten, bei der taufe gethan
haben.
Zum dritten, und wirt manniger daher ur-
sache nehmen, die jugend zu der kinderlehr des
catechismi mit mehrern fleisse und treuen zu
halten.
Zum vierten. Und die ganze kirche wirt
durch diese handelunge zur liebe, freude, auch
lust der wahren gottseligkeit bewegt.
Zum fünften empfangen die kindlein daher
merklichen nutz und frommen, dass also in dieser
handlange sie erinnert werden des seligen gnaden-
bundes, welchen in der taufe gott mit ihnen,
und hinwiderumb sie mit gotte aufgerichtet haben,
1. Petr. 3, darin sie zu bleiben, und auszuwarten,
ermanet werden.
Zum sechsten wird dadurch die einhelligkeit
und bekentnus, in warer christlichen lehre merk-
lichen befestiget und bestätiget, und einreissende
gegenlehre und irrsalen fürgebauet und gesteuret,
darumb christlichen herzen diese handlunge sehr
lieb und angenem sein wirt.

Das Land Hadeln.
Litteratur: D. W. B., Hadeleriologia historica. Hamburg 1722; Müller, Das gelehrte
Hadeln. Otterndorf und Hamburg 1754; Gerss, Magnus, Herzog von Lauenburg und die
Kirchenordnung des Landes Hadeln, in Zeitschrift des histor. Vereins für Niedersachsen.
1879, S. 293 ff.; Rüther, Einführung der Reformation im Lande Hadeln und dessen Los-
trennung von der Bremer Kirche, im Jahresbericht der Männer vom Morgenstern. Heimaths-
bund an Elbe und Wesermündung. Jahrg. XI. (1910), S. 36 ff.; Derselbe, Die Verfassung
und Rechtsentwickelung des Landes Hadeln im Mittelalter, ebenda. Jahrgang X (1908), S. 32 ff.
Archive: Staatsarchiv Hannover.
Im Lande Hadeln hatte die Predigt des Evangeliums frühzeitig begonnen. Der Landes-
herr, Herzog Magnus von Sachsen-Lauenburg, förderte dort die Reformation nachweisbar seit
1526 und zwar schon aus Gegnerschaft gegen den Erzbischof von Bremen, der Ansprüche auf das
Land Hadeln erhob. So erklärt Gerss, a. a. O. S. 305, wohl mit Recht die sonst so auffallende
Thatsache, dass, während im Stammlande des Herzogs die Reformation noch viele Jahre zur Aus-
breitung brauchte, in Hadeln der Herzog bald die Bewegung unterstützte. Dabei ist allerdings
auch nicht zu übersehen, dass das Land Hadeln, welches sich durch freie Wahl unter den
Schutz der Herzöge von Lauenburg gestellt hatte, zu diesen Herzögen eine verhältnissmässig
selbständigere Stellung einnahm, als das Stammland Lauenburg. Hadeln hatte seine Landes-
privilegien, und die Herzöge pflegten diese bei ihrem Regierungsantritte zu bestätigen. Zu
diesen Vorrechten zählte Hadeln auch seine eigene Kirchenordnung, die es auch gegen den
 
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