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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0479
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Das Land Hadeln.

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nicht nur die Confirmation von 1544, sondern auch die von Franz II. von 1585, während die
Handschriften VIII, 65 und VIII, 62 nur die von 1544 kennen, also offenbar einen älteren Text
wiedergeben.
Wir legen unserem Drucke die Handschrift VIII, 65 zu Grunde und geben die Ver-
änderungen der späteren Zeit an den einzelnen Stellen an.
Wir drucken also die Hadelner Ordnung von 1526 in der Fassung der zweiten Redaktion
unter Herzog Magnus um 1542, unter Hervorhebung der noch im 16. Jahrhundert eingetretenen
Änderungen und mit den Zusatzartikeln von Franz I.
Wie schon bemerkt, bestätigte Franz I. 1544 die Kirchenordnung. Auch von Franz II.
wird eine Confirmation von 1585 erwähnt, ja in Spangenbergs Druck sogar abgedruckt. Mit
dieser hat es eine eigene Bewandtniss. Am 5. Mai 1585 bestätigte Herzog Franz II. dem
Lande Hadeln seine Privilegien, wollte aber doch seine Lauenburger Kirchenordnung auch
auf das Land Hadeln ausdehnen. Da erhob die Geistlichkeit Hadelns am 25. Juli 1586 einen
feierlichen Protest und bat den Landesherrn um Aufrechterhaltung der eigenen Ordnung, und
wie man an verschiedenen Stellen (z. B. Hadeleriologia S. 76, oder Müller, Das gelehrte
Hadeln S. 28 ff.) lesen kann, soll sich Herzog Franz dabei beruhigt haben. So einfach liegen
nun die Dinge in Wahrheit nicht. Vielmehr ergiebt sich aus den Akten des Staatsarchivs
Hannover, dass der Wille des Herzogs keineswegs so schnell überwunden wurde. Unter dem
24. Dezember 1586 hatten nämlich auch die gesammten Stände um Aufrechterhaltung ihrer
Kirchenordnung petitionirt. (Diese Eingabe ist mir nicht bekannt geworden, ihr Inhalt geht
aber im Wesentlichen aus einer zweiten, im Staatsarchiv Hannover, Celle Br. Arch. 104a, B. II
No. 191 erhaltenen Eingabe der Stände hervor.) Der Herzog hatte nämlich auf diese Petition
vom 24. Dezember 1586 ein ablehnendes Schreiben, d. d. Ratzeburg, 23. Januar 1587 erlassen,
und auf dieses hin petitionirten die Stände erneut in einer langen Eingabe vom 28. Februar 1587,
die nach dem Vermerk auf dem Stück am 3. März 1587 in Ratzeburg eingelaufen ist. Die
Eingabe weist den Fürsten darauf hin, dass die alte Ordnung von seinem „Grossvater, Herzog
Magnussen anfenglich, und den hern vattern, Herzog Frantzen, folgends auch hern Brudern,
Heinrichen, alle hochloblicher und christmiltigster gedechtnus ist konstituirt, aufgerichtet, appro-
birt, confirmirt, beliebet und bestetiget worden“; der Herzog werde es gewiß dabei gemäss
den bei der Erbhuldigung gemachten Zusagen bewenden lassen. Da der Herzog in jenem
Schreiben ein „auskultirtes exemplar unser alten Kirchenordnung“ nebst dem Bedenken des
Hadelerschen Ministerii begehrte, fügten die Stände beide Stücke bei (sie liegen heute nicht
mehr in diesem Aktenstücke). Der Fürst möge die Ordnung prüfen lassen, und wenn er etwas
darin der heiligen Schrift, der Augsb. Confession, christlichen Polizei und anderen löblichen,
benachbarten Kirchenordnungen zuwider finde, es ihnen mittheilen, damit sie es abändern oder
rechtfertigen könnten; sie zweifelten aber nicht, dass er die Kirchenordnung seines Grossvaters,
Vaters und Bruders ebenfalls konfirmiren würde, was am besten dadurch geschehen könne,
dass er die Hadeler’sche und die Niedersächsische Ordnung in Druck geben würde. Wenn
der Fürst ihre —- der Stände — aus der Niedersächsischen Ordnung gezogenen Punkte
und Bedenken, die der Landsekretarius in Verwahrung haben solle, verlange, so hätten sie
überhaupt solches Bedenken noch gar nicht stellen lassen; und wenn in ihrem Schreiben vom
24. Dezember 1586 von solchen Punkten geredet werde, so liege ein Versehen des Schreibers
vor, der diese mit den Punkten in der Eingabe des Ministeriums verwechselt habe. (Der
weitere Theil der Eingabe behandelt einen nicht hierher gehörigen Punkt.) Unterschrieben
ist die Eingabe „Datum Otterndorf, den 28. Februar Anno 87. E. F. G. unterthenige und
gehorsame Schultzen, Schöppen, Volmechtige und gantze gemein des landes zu Hadeln, Sampt
der fünf carspele, auch bürgermeister und rhat des weichbildes Otterndorf, sampt und
sonderlich.“
 
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