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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0480
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464

Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.

Diese Eingabe scheint gewirkt zu haben, denn Hadeln blieb von der Einführung der
niedersächsischen Ordnung verschont.
Mit der Kirchenordnung finden sich in den Handschriften zumeist noch einige weitere
Stücke verbunden, nämlich
1. in VIII, 65, VIII, 62, VIII, 62 a und H. 21 die „christlichen Artikel“, das sind die
schon öfter erwähnten, aus Mandaten Franz I. entnommenen Zusatzartikel;
2. in VIII, 65 und 62 a das Glaubensbekenntnis des Herzogs Franz und der Hadelner
Geistlichkeit vom 9. Februar 1590. Hier bekannten sich in Gegenwart des Herzogs Franz, des
Grafen des Landes Hadeln und der fürstlichen Hofräthe die Visitatoren (darunter Pouchenius
von Lübeck) mit dem Superintendenten und sämmtlichen Pfarrern des Landes zur strengen
lutherischen Lehre (unveränderten A. C., formula concordiae). — Der feierliche Akt wird auch
als „Unanimis confirmatio dieser vorgeschriebenen kirchenordnung“ bezeichnet (ob wohl er
nur die Lehre betrifft). So z. B. in VIII, 65, VIII, 62a, Bl. 15b bis 16b. Dieses Glaubens-
bekenntnis steht im Zusammenhange mit der Visitation von 1590, die wesentlich den Lehr-
begriff betraf. Vgl. die oben S. 461 erwähnte handschriftliche Chronik des Dancklevius
S. 205 ff. Es ist abgedruckt bei Spangenberg IV, 3 S. 111;
3. in VIII, 65, VIII, 62 a, H. 21: die sogen. Eheartikel. Die Eheartikel werden in
den Handschriften überschrieben: Anno Salvatoris 1597 mandages post Trinitatis sind nafolgende
Articuli, de men ehearticul nömet, to Otterendorpe imme synodo proponeret, ock angenamen
und bewilliget, jehrliches tweemal van der canzel afftholesende“; sie sind also formell ein
Beschluss der zur Synode versammelten Geistlichen.
Der Inhalt der Eheartikel ist kurz der folgende: Heimliche Verlöbnisse sind verboten.
„Öffentliche volöffnisse sollen geholden und nicht dorch de parteien sulvest upgehaven werden,
besondern dorch das consistorium odder ehegerichte“. Aussteuerpflicht der Eltern. Ehehinder-
niss der Verwandtschaft bis zum dritten Grade der ungleichen Linie. Aufgebot 8 Tage vorher.
Verbot der Trauung im Hause und in anderen Kirchspielen. Wittwer und Wittwen sollen das
Trauerjahr halten. Kinder und Mündel sollen zur Verlobung die Einwilligung der Eltern und
Vormünder haben. Keine Abkündigung ohne vorherige Angabe bei seinem Prediger. —
Die Artikel sind abgedruckt bei Spangenberg, a. a. O. S. 149; dortselbst S. 150
weitere ähnliche Eheartikel.
4. Weiter findet sich in den Handschriften des St.-A. Hannovers, ohne Datum, eine
„forma der offentlichen absolution, die gesprochen wird, so jemand, der in offentliche sünde
gefallen ist, hernach bekehret wird“. Sie wird zumeist im Anschluss an die Eheartikel von 1597
geschrieben (z. B. in VIII, 62 a, Bl. 17 a bis 17 b; VIII, 65) und stammt auch noch aus dem
Ende des 16. Jahrh., denn in der Kirchenordnung in ihrer abgeänderten Gestalt wird auf diese
Absolution verwiesen, wird aber, weil nichts besonderes bietend, hier nicht abgedruckt.
Die von uns zu Grunde gelegte Handschrift fasst die Kirchenordnung mit dem Appendix
über die Confirmation Franz I. und den vier vorstehenden Zusätzen dadurch zusammen, dass
sie hinter das gesammte Material ein zusammenfassendes Register gestellt hat.
Wir drucken aber nur die Ordnung mit den christlichen Artikeln, lassen Zusatz 2 und 4
ganz fort, und begnügen uns bei Zusatz 3 mit dem oben stehenden Auszuge.
Aus der Regierungszeit Franz II. ist auch noch die Polizeiordnung von 1597 zu er-
wähnen, die bei Spangenberg abgedruckt ist. Sie enthält ausser den üblichen Bestimmungen
gegen Gotteslästerung, Störung des Gottesdienstes, luxuspolizeilichen Vorschriften u. s. w. einen
Punkt, der an dieser Stelle hier abgedruckt werden soll, nämlich:
7. Von dem ungebührlichen Verhüllen unter Frauenspersonen, so mit den hoicken in
der Kirche geschicht.
Wir wollen unsere vorige bei diesem Punkt unterschiedlich ergangene Ausschreiben
 
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