Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0503
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Hamburg mit Landgebiet.

487

Das Landgebiet.
Litteratur: Krabbe, Über das hamburgische Landgebiet in kirchenhistorischer Hin-
sicht, in Zeitschr. des Ver. für hamburg. Gesch. 1, S. 484 ff.; Joachim, Die Begründung
der Döser Kirche und des Döser Kirchspiels, in Zeitschr. des Vereins für hamburgische Ge-
schichte 13, S. 1 ff.
Das Gemeinschaftsamt Bergedorf ist bei Lübeck behandelt.
Hier tritt für uns besonders das Amt Ritzebüttel hervor. Über dessen Reforma-
tionsgeschichte s. Joachim, S. 1 ff.
Joachim weist namentlich für die Entstehung eines eigenen Gotteshauses in Döse
und die Lostrennung des Döser Kirchspiels vom Altenwalder die richtigen Jahre nach. Mit
der dortigen Erbauung eines eigenen Gotteshauses bezweckte Hamburg die Einführung der
Reformation in dem Marschtheile des Kirchspiels Altenwalde und in den benachbarten Geest-
dörfern. Hier war Hamburg Landesherr. Das Kirchdorf Altenwalde selbst gehörte zum Erz-
stift Bremen und der Landesherr Erzbischof Christoph von Bremen blieb bis zu seinem Tode
1558 Gegner der Reformation. Grundherrlich waren Altenwalde und die fünf Heidedörfer
von dem Nonnenkloster Neuenwalde abhängig, welches bis mindestens 1570 der alten Lehre
anhing; Joachim S. 10.) Die Erbauung eines eigenen Gotteshauses in Steinmarne, der
späteren Döser Kirche (Döse bildet heute einen Theil der Stadt Cuxhaven) geschah zwischen
1528 und 1530, also nach dem Siege der Reformation in Hamburg.
Dagegen ist die Erhebung zum eigenen Kirchspiel, die Erhebung der zwischen 1528
und 1530 begründeten Kapelle zur Pfarrkirche und damit die Lostrennung von der Pfarrei
Altenwalde erst in die erste Hälfte der siebziger Jahre des 16. Jahrhunderts zu setzen.
Dass die hamburgischen Rathsherren, die als Amtleute auf dem Hause Ritzebüttel
sassen, für die Ausgestaltung der neuen kirchlichen Verhältnisse sorgten, ist selbstverständlich.
(Vgl. auch Joachim S. 20 ff.)
Im St.-A. Hamburg, Ministerial-Archiv III. A. 1 a ist eine Kirchenordnung erhalten:
„Ordeninge der christlichen ceremonien, so in den kerken im amte Ritzebüttel belegen ge-
bruket werden“.
In der Einleitung dieser Kirchenordnung wird ausgeführt, dass die Pastoren der
kerken tho Hamborch mit bewilligung des Rathes es für gut erachtet hätten, in den kerken
des Amtes Ritzebüttel, der Stadt Hamburg zuständig, in denen bisher noch keine gewisse
schriftliche ordnung bestanden habe, eine form und weise, so viel muglich der kirchenordnung
der Stadt Hamburg gleichförmig, zu stellen und solle ohne Zustimmung des Rathes und des
Ministerium zu Hamburg nichts daran geändert werden.
Aus welchem Jahre stammt diese Ordnung? Richter, der 2, 78 ohne Quellenangabe
einen Auszug abdruckt, setzt sie nach 1544, „da sie offenbar an die Bergedorfer“ „anklinge“.
Das „anklingen“ würde natürlich nichts beweisen, da Anklänge sich bei vielen Ordnungen
finden. Aber die beiden Ordnungen stimmen in dem Abschnitte von den Graden der Blutfreund-
schaft u. s. w. wörtlich überein. Nun könnte ja umgekehrt auch die Ritzebütteler die ältere sein.
Dagegen spricht aber ein Moment. Die Ordnung erwähnt nämlich besonders die Kirchen zu Stein-
marne und Altenwalde. Da Joachim (s. oben) nachgewiesen hat, dass die Lostrennung Steinmarnes
von Altenwalde und die Erhebung zu einer eigenen Pfarrei erst in die erste Hälfte der 70er Jahre
des 16. Jahrhunderts zu setzen ist, so muss die Ordnung auch erst in diese Zeit fallen. Dafür
spricht auch der Umstand, dass, wenn der amtierende Hamburger Superintendent Aepinus ge-
wesen wäre, er dann auch irgendwie als solcher genannt worden wäre; so wird aber in der
Einleitung der „Superintendent“ nicht einmal besonders hervorgehoben. Die Ordnung ist,
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften