Calenberg-Göttingen
quo ad caeremonialia, mit der vorigen calen-
bergischen kirchenordnunge15 allerdings nicht
ubereinstimmet, in den kirchen alle unnöttige
verenderunge, darauß der gemeine man geergert
werden müchte, eingestellet und den superinten-
denten, auch pastoribus, sich deren hinfüro genz-
lich zu enthalten und nichts weiters zu enderen,
ernstlich befohlen. Dann ferner das ius patro-
natus einem jeden, der dessen befuegt und es
gerühiglich bona fide hergebracht hat, sich des-
sen innerhalb sechs monatten von zeit eingefal-
lener vacanz zu gebrauchen und eine qualificirte
person nach seinem wolgefallen dem fürstlichen
consistorio16 (welchs nicht allein mit geistlichen
personen, sondern auch jedesmahls mit politi-
schen räthen zu bestellen) zu praesentiren, auch
fürters, wann damit nachfolgender gestalt ver-
fahren, zu belehnen, ohne einrede vergönnet und
darauf der praesentirte auf vorgelegte kund-
schaft seines lebens innerhalb zwei tagen von
den fürstlichen consistorialen zu Wulffenbüttel
mit hindansetzunge aller befürderlichen oder ver-
hinderlichen affecten examinirt, darzu seine prob-
predigt daselbst, wofern er nicht selber dilatio-
nem bitten wirdet, den negsten predigtagk dar-
nach angehöret und darauf, wenn er düchtig
befunden, an den superintendenten und gerichts-
herrn des orts, dahin er gesetzt werden soll,
nicht allein zu erlangung der vocation (die dann
nach angehörter predigte die pfarkinder ihme
mittheilen, oder aber, wann sie aus erheblichen,
bestendigen ursachen ihne an lehr und leben
zu straffen haben, inmassen mehrgenante fürst-
liche kirchenordnunge außtrücklich vermagk, woll
abschlagen mügen), sondern auch, wann es damit
richtig und die vorgeschlagene person albereit
ordinirt, zur immission zugleich verschrieben,
dieselben auch vom superintendenten in beisein
des gerichtsherm oder seines befehlhabers in der
15 Vgl. oben S. 708 ff.; Beginn des Agendenteils:
S. 788.
16 Vgl. oben S. 884, Anm. 21 a u. Einleitung,
oben S. 706 f.
kirchen nach buchstablichem inhalt vielberürter
fürstlichen kirchenordnunge, ausser der kirchen
aber in jegenwart des superintendenten vom ge-
richtsherrn oder seinem befehlhaber in die pfarr-
oder kaplaney, wie auch die darzu gehörige alda
gelegene güter, zinse, renthe und gefelle ver-
richtet und die fürstlichen beambten an den
ortern, da die gerichte dem gnedigen landes-
fürsten immediate nicht zustendig, darzu nicht
gezogen, sonsten aber, wann die person, so vor
seinen künftigen pfarrkindern die probpredigte
gethan, noch nicht ordinirt, nach erlangter voca-
tion vom fürstlichen consistorio zur ordination
naher Helmstet an facultatem theologicam17 ver-
wiesen und daselbst uber zwei tage nicht uff-
gehalten noch von ihr mehr als zwei thaler ge-
nommen, fürters auch mit dem immissionbefehl,
so inmittelst vom consistorialsecretario zu ver-
fertigen, schleunig befürdert und deswegen oder
sonsten im fürstlichen consistorio uber die von
hochermeltem fürsten, herzogen Heinrichen Ju-
lio etc., albereit moderirte tax nicht geschetzet.
Wie dann auch, wenn der praesentirte in dem
examine und der probpredigte darzu mit seinen
testimoniis vitae nicht bestanden oder ihme
aus erheblichen, bestendigen ursachen die voca-
tio verweigert worden, dem patrono eine andere
qualificirte person, dem fürstlichen consistorio
obberürtermassen vorzuschlagen, auch denen vom
adel und andern, welche neben dem patronat
die untergerichte haben, sowol der praesentirten
examinibus, als auch, wann dieselben in lehr
und leben straffbar befunden und deßwegen ent-
setzt werden sollen, der summarischen verhör
und cognition, deßgleichen den visitationibus je-
derzeit mit beyzuwohnen, nicht allein zu ver-
nehmen, wie damit verfahren wird, sondern da-
bey ihr bedenken und gutachten ohne scheu zu
eröffnen und denen vom adel und andern, so
17 Die Juliusuniversität in Helmstedt war am
15.10.1576 eingeweiht worden. Sie sollte vor
allem dazu dienen, den ev.-luth. Glauben zu
fördern und zu festigen. Vgl. J. Beste, a.a.O.
83 ff.
892
quo ad caeremonialia, mit der vorigen calen-
bergischen kirchenordnunge15 allerdings nicht
ubereinstimmet, in den kirchen alle unnöttige
verenderunge, darauß der gemeine man geergert
werden müchte, eingestellet und den superinten-
denten, auch pastoribus, sich deren hinfüro genz-
lich zu enthalten und nichts weiters zu enderen,
ernstlich befohlen. Dann ferner das ius patro-
natus einem jeden, der dessen befuegt und es
gerühiglich bona fide hergebracht hat, sich des-
sen innerhalb sechs monatten von zeit eingefal-
lener vacanz zu gebrauchen und eine qualificirte
person nach seinem wolgefallen dem fürstlichen
consistorio16 (welchs nicht allein mit geistlichen
personen, sondern auch jedesmahls mit politi-
schen räthen zu bestellen) zu praesentiren, auch
fürters, wann damit nachfolgender gestalt ver-
fahren, zu belehnen, ohne einrede vergönnet und
darauf der praesentirte auf vorgelegte kund-
schaft seines lebens innerhalb zwei tagen von
den fürstlichen consistorialen zu Wulffenbüttel
mit hindansetzunge aller befürderlichen oder ver-
hinderlichen affecten examinirt, darzu seine prob-
predigt daselbst, wofern er nicht selber dilatio-
nem bitten wirdet, den negsten predigtagk dar-
nach angehöret und darauf, wenn er düchtig
befunden, an den superintendenten und gerichts-
herrn des orts, dahin er gesetzt werden soll,
nicht allein zu erlangung der vocation (die dann
nach angehörter predigte die pfarkinder ihme
mittheilen, oder aber, wann sie aus erheblichen,
bestendigen ursachen ihne an lehr und leben
zu straffen haben, inmassen mehrgenante fürst-
liche kirchenordnunge außtrücklich vermagk, woll
abschlagen mügen), sondern auch, wann es damit
richtig und die vorgeschlagene person albereit
ordinirt, zur immission zugleich verschrieben,
dieselben auch vom superintendenten in beisein
des gerichtsherm oder seines befehlhabers in der
15 Vgl. oben S. 708 ff.; Beginn des Agendenteils:
S. 788.
16 Vgl. oben S. 884, Anm. 21 a u. Einleitung,
oben S. 706 f.
kirchen nach buchstablichem inhalt vielberürter
fürstlichen kirchenordnunge, ausser der kirchen
aber in jegenwart des superintendenten vom ge-
richtsherrn oder seinem befehlhaber in die pfarr-
oder kaplaney, wie auch die darzu gehörige alda
gelegene güter, zinse, renthe und gefelle ver-
richtet und die fürstlichen beambten an den
ortern, da die gerichte dem gnedigen landes-
fürsten immediate nicht zustendig, darzu nicht
gezogen, sonsten aber, wann die person, so vor
seinen künftigen pfarrkindern die probpredigte
gethan, noch nicht ordinirt, nach erlangter voca-
tion vom fürstlichen consistorio zur ordination
naher Helmstet an facultatem theologicam17 ver-
wiesen und daselbst uber zwei tage nicht uff-
gehalten noch von ihr mehr als zwei thaler ge-
nommen, fürters auch mit dem immissionbefehl,
so inmittelst vom consistorialsecretario zu ver-
fertigen, schleunig befürdert und deswegen oder
sonsten im fürstlichen consistorio uber die von
hochermeltem fürsten, herzogen Heinrichen Ju-
lio etc., albereit moderirte tax nicht geschetzet.
Wie dann auch, wenn der praesentirte in dem
examine und der probpredigte darzu mit seinen
testimoniis vitae nicht bestanden oder ihme
aus erheblichen, bestendigen ursachen die voca-
tio verweigert worden, dem patrono eine andere
qualificirte person, dem fürstlichen consistorio
obberürtermassen vorzuschlagen, auch denen vom
adel und andern, welche neben dem patronat
die untergerichte haben, sowol der praesentirten
examinibus, als auch, wann dieselben in lehr
und leben straffbar befunden und deßwegen ent-
setzt werden sollen, der summarischen verhör
und cognition, deßgleichen den visitationibus je-
derzeit mit beyzuwohnen, nicht allein zu ver-
nehmen, wie damit verfahren wird, sondern da-
bey ihr bedenken und gutachten ohne scheu zu
eröffnen und denen vom adel und andern, so
17 Die Juliusuniversität in Helmstedt war am
15.10.1576 eingeweiht worden. Sie sollte vor
allem dazu dienen, den ev.-luth. Glauben zu
fördern und zu festigen. Vgl. J. Beste, a.a.O.
83 ff.
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