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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0211
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Gandersheimer Landtagsabschied 1601

ihr eigene untergerichte und solchs daselbst her-
gebracht haben. Wann sie vorher dem generali
superintendenten aller und jeder pfarrkirchen,
schulen, kaplaneyen und anderer der ends ver-
handener und befindlicher geistlicher güter (mit
vorbehalt deren, so in künftig weiter außfündig
gemacht und füglich dabey gebracht werden
mügen) ein richtigs corpus zugefertigt und das-
selbige fürter von ihme ins fürstliche consisto-
rium geschickt, darauf die rechnunge jährlichs
von den verordenten vorstehern, wie von alters
hergebracht, einzunehmen, zugelassen, auch, do
der generalis superintendens etwa begehrt, was
jährlichs aufkommen und wohin es gewendet,
demselben zur nachrichtunge abschrift mitgethei-
let, sonsten aber die kirchenrechnunge in bey-
sein des superintendenten eingenommen, uber
das auch im fürstlichen consistorio mit andern
pastorn und predigern, wann sie von ihren pa-
tronis, pfarrkindern oder sonsten kundlich be-
schüldigt, nicht durch die finger gesehen, son-
dern hierein und sonsten in alle wege inhalts
mehrbemelter fürstlichen kirchenordnunge jeder-
zeit gestalten sachen nach mit entsetzunge oder
sonsten der gebür verfahren. Ferner auf vorher-
gehende praesentation deren, die es befugt und
hergebracht haben, die schuldiener vom generali,
die custodes aber vom speciali superintendenten
jedes orts zu verhütunge grosser zehrunge exami-
nirt, auch ihre testimonia vitae angenommen
und darauf nach befindung, wie auch hernacher
uff ihr ubelhalten mit ihnen vermüge vielgemel-
ter fürstlichen kirchenordnunge gebahret, und
die, daran keine besserung zu hoffen, oder die
ohn ergernus, gefahr oder nachteil der lieben
jugend nicht zu dulden, mit zuthun der gerichts-
herrn ungeseumbt abgeschaffet. Gleichwol aber
gemelten superintendenten sich hierunter mit
geschenken oder in andere unzimliche wege
umb gunst oder ungunst willen nirgents zu be-
wegen zu lassen und sich bey einnehmunge der

18 Das Mandat ist in der Druckvorlage hinter
dem Landtagsabschied abgedruckt. In unseren
Band ist es nicht aufgenommen.

kirchenrechnunge und verrichtunge der visita-
tion der ubermessigen zehrunge und aller hen-
del, so ihnen hierbey in der fürstlichen kirchen-
ordnunge nicht befohlen, genzlich eusseren und
dem fürstlichen sub dato den 6. Januarii des
abgelaufenen 93. jahrs deßwegen publicirtem
mandato, wie hierunter sub lit. A18 davon copia
zu befinden, imgleichen der fürstlichen kirchen-
ordnunge hierein und sonsten, wie auch in allem,
was darin ihnen und allen praedicanten, als
nemlich curirn, procurirn, advocirn, partheyen
zu verhören, vor sich ehe zu scheiden und die,
so sich miteinander versprochen, voneinander zu
handelen oder sonsten abscheid unter den par-
theyen aufzurichten, mit abweisung vom hei-
ligen abendmahl oder andern christlichen caere-
monien, die leute zu verträgen gleich zu zwingen
und derogleichen verbotten gemeß zu verhalten,
bey verlust ihres dienstes ernstlich eingebunden.
Jedoch den kirchen und schuldieneren von deme,
was ihnen gebüret, nichts entzogen, sondern das-
selbige ihnen willig und volkömlich zu rechter
zeit gereicht, auch dabey jedes gute christliche
zuneigunge gegen das ministerium im werk er-
wiesen, darzu ihnen zu erlangunge des ihren
durch jedes orts unmittelbahre obrigkeit jedes-
mahls die hülfliche hand gebotten, hinwider aber
durch verweigerunge ihres anbevohlenen ambtes
unleidliche diffamation oder sonsten unordent-
licherweise solchs von den leuten zu erzwingen
oder aus den accidentalien und verehrungen,
deren summa, maß und ziel vor diesem wil-
kürlich gewesen, eine sonderbahre bedrangliche
schatzunge oder aus mittheilung ihres ambts
eine krämerey zu machen, ihnen nicht gestattet,
sondern mit deme, was von alters gewiß ge-
wesen und dann in wilkürlichen fällen, was eines
jeden guter wille ist, begnügig, oder wann sie
sich daran nicht kehren, entlicher entsetzunge
gewertig zu sein, unnachlessig ufferlegt und denen
vom adel, wie sichs am füglichsten schicken wil,

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