Calenberg-Göttingen
entweder in ihren heusern, jedoch in gegenwart
ihrer gefattern, freunde und anderer mehr ehr-
licher leute, oder in der kirchen ihre kinder tau-
fen, wie auch nach gelegenheit an diesem oder
jennem orte ebenermassen sich und ihre kinder,
wann sie öffentliche vorlöbnuß vorher gehalten
und sich acht tage vor den hochzeitlichen ehren-
tagen auf der kanzel des orts, da das beylager
geschehen sol, das Gott ihnen zu bevorstehen-
dem ehrenstande seinen gnedigen segen verleihen
wolle, öffentlich vor sich bitten lassen und also
ihr christlich fürhaben in der gemeine Gottes
vorher offenbar gemacht haben, durch den pfar-
herrn ehelich copuliren zu lassen, freygegeben.
Und es endlich in specie, die vier grosse städte,
Göttingen, Hannover, Northeimb und Hameln, be-
langend, mit bestellung der ministerien, visita-
tion, kirchenrechnunge und ordination und an-
dern hinfuhro also gehalten werden, daß das
ius patronatus einem jeden, der damit befugt
und vermüge desselben dem landeßfürsten in
den fellen, do es S. F. G. zukombt, frey bleibe,
wenn eine stelle in oberwehnten vier städten
vacirt, einen zu nominiren und S. F. G. geist-
lichem consistorio zu erkündigung examine und
probpredigt zu praesentiren, auch, wann die
praesentirte person in lehr und leben genug-
samb qualificirt befunden und die fürstliche
kirchenordnunge und Gorpus doctrinae Julium
unterschrieben, sol dieselbige person dem rath
und ministerio alda zur probpredigt, und da die
vocatio aus erheblichen ursachen nicht abge-
schlagen wirdet, zugleich zur immission und sub-
scription ihrer sonderbaren vor vielen jahren
aufgerichteten kirchenordnunge19, davon sie ein
exemplar in das fürstliche consistorium zur nach-
richtunge den negsten einliefern sollen, uber-
schickt und darauf mit der pfarr von dem gne-
digen landeßfürsten belehnet.
In andern fellen aber, do der landesfürst
nicht patronus, die nominatio dem rath, auch
19 Göttingen hatte schon 1531, Hannover 1536
und Northeim 1539 eine eigene KO aufgestellt,
eine besondere KO der Stadt Hameln ist nicht
erstlich examinatio dem ministerio alda und
vocatio der gemeinde in der vacirenden pfarr
und kaplaney gelassen und folgents die vocirte
person an das fürstliche consistorium anderweit
zum examine und probpredigt geschickt, aber,
wenn sie in lehr und leben wol qualificirt be-
funden und die fürstliche kirchenordnungen und
Corpus doctrinae Julium unterschrieben, vom
fürstlichen consistorio an den rath und das
ministerium daselbst zur immenssion und sub-
scription ihrer sonderbaren vor vielen jahren
aufgerichteten kirchenordnunge remittirt, auch
vom patrono gleichfals belehnet und damit die
bißhero in den vier städten nicht gebreuchliche
immission zum zurückdenken dem gemeinen
manne keine ursache geben noch einigen scru-
pulum moviren müge, müchte dieselbige nach
gehaltener predigte durch eine kurze anzeige
von der kanzel ab verrichtet werden.
Dann fürter, da ein pfarrherr oder kaplan in
ergerlichem leben oder seiner lehr aus erheb-
lichen ursachen verdechtig oder auch in seinem
ambte nicht fleissig befunden würde und dem-
selben mangel vom rath und ministerio, jeder
stadt zur besserunge, nicht vorgebauet werden
könte, das alsdann derselbige auf erfürderen
sich vorm fürstlichen consistorio und etzlichen
aus des raths mittel zu volkommener cognition
einstellen, und do er sich des verdachts aus gu-
tem, bestendigem grunde nicht benehmen wir-
det, worin ihme dann vom fürstlichen consistorio
kein unzimlicher beyfall zu geben noch auch das
ergerliche leben und unfleiß abstellen würde,
der suspension oder remotion, so der rath jedes
orts zu exequiren, gewertig sein.
Und dann, wann generalisvisitatio geschicht,
alle prediger sich derselbigen unterwerfen, je-
doch etzliche aus des raths mittel darzu gezogen
und solche visitatio weiter nicht als auf die pre-
diger und was ihres ambtes ist, verstanden noch
extendirt.
überliefert; Näheres in den Einleitungen zu
diesen städtischen Ordnungen in diesem Band.
894
entweder in ihren heusern, jedoch in gegenwart
ihrer gefattern, freunde und anderer mehr ehr-
licher leute, oder in der kirchen ihre kinder tau-
fen, wie auch nach gelegenheit an diesem oder
jennem orte ebenermassen sich und ihre kinder,
wann sie öffentliche vorlöbnuß vorher gehalten
und sich acht tage vor den hochzeitlichen ehren-
tagen auf der kanzel des orts, da das beylager
geschehen sol, das Gott ihnen zu bevorstehen-
dem ehrenstande seinen gnedigen segen verleihen
wolle, öffentlich vor sich bitten lassen und also
ihr christlich fürhaben in der gemeine Gottes
vorher offenbar gemacht haben, durch den pfar-
herrn ehelich copuliren zu lassen, freygegeben.
Und es endlich in specie, die vier grosse städte,
Göttingen, Hannover, Northeimb und Hameln, be-
langend, mit bestellung der ministerien, visita-
tion, kirchenrechnunge und ordination und an-
dern hinfuhro also gehalten werden, daß das
ius patronatus einem jeden, der damit befugt
und vermüge desselben dem landeßfürsten in
den fellen, do es S. F. G. zukombt, frey bleibe,
wenn eine stelle in oberwehnten vier städten
vacirt, einen zu nominiren und S. F. G. geist-
lichem consistorio zu erkündigung examine und
probpredigt zu praesentiren, auch, wann die
praesentirte person in lehr und leben genug-
samb qualificirt befunden und die fürstliche
kirchenordnunge und Gorpus doctrinae Julium
unterschrieben, sol dieselbige person dem rath
und ministerio alda zur probpredigt, und da die
vocatio aus erheblichen ursachen nicht abge-
schlagen wirdet, zugleich zur immission und sub-
scription ihrer sonderbaren vor vielen jahren
aufgerichteten kirchenordnunge19, davon sie ein
exemplar in das fürstliche consistorium zur nach-
richtunge den negsten einliefern sollen, uber-
schickt und darauf mit der pfarr von dem gne-
digen landeßfürsten belehnet.
In andern fellen aber, do der landesfürst
nicht patronus, die nominatio dem rath, auch
19 Göttingen hatte schon 1531, Hannover 1536
und Northeim 1539 eine eigene KO aufgestellt,
eine besondere KO der Stadt Hameln ist nicht
erstlich examinatio dem ministerio alda und
vocatio der gemeinde in der vacirenden pfarr
und kaplaney gelassen und folgents die vocirte
person an das fürstliche consistorium anderweit
zum examine und probpredigt geschickt, aber,
wenn sie in lehr und leben wol qualificirt be-
funden und die fürstliche kirchenordnungen und
Corpus doctrinae Julium unterschrieben, vom
fürstlichen consistorio an den rath und das
ministerium daselbst zur immenssion und sub-
scription ihrer sonderbaren vor vielen jahren
aufgerichteten kirchenordnunge remittirt, auch
vom patrono gleichfals belehnet und damit die
bißhero in den vier städten nicht gebreuchliche
immission zum zurückdenken dem gemeinen
manne keine ursache geben noch einigen scru-
pulum moviren müge, müchte dieselbige nach
gehaltener predigte durch eine kurze anzeige
von der kanzel ab verrichtet werden.
Dann fürter, da ein pfarrherr oder kaplan in
ergerlichem leben oder seiner lehr aus erheb-
lichen ursachen verdechtig oder auch in seinem
ambte nicht fleissig befunden würde und dem-
selben mangel vom rath und ministerio, jeder
stadt zur besserunge, nicht vorgebauet werden
könte, das alsdann derselbige auf erfürderen
sich vorm fürstlichen consistorio und etzlichen
aus des raths mittel zu volkommener cognition
einstellen, und do er sich des verdachts aus gu-
tem, bestendigem grunde nicht benehmen wir-
det, worin ihme dann vom fürstlichen consistorio
kein unzimlicher beyfall zu geben noch auch das
ergerliche leben und unfleiß abstellen würde,
der suspension oder remotion, so der rath jedes
orts zu exequiren, gewertig sein.
Und dann, wann generalisvisitatio geschicht,
alle prediger sich derselbigen unterwerfen, je-
doch etzliche aus des raths mittel darzu gezogen
und solche visitatio weiter nicht als auf die pre-
diger und was ihres ambtes ist, verstanden noch
extendirt.
überliefert; Näheres in den Einleitungen zu
diesen städtischen Ordnungen in diesem Band.
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