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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band: Niedersachsen ; 2. Hälfte): Die welfischen Lande: Halbbd. 2, Die Fürstentümer Calenberg-Göttingen und Grubenhagen mit den Städten Göttingen, Northeim, Hannover, Hameln und Einbeck. Die Grafschaften Hoya und Diepholz. Anhang: Das freie Reichsstift Loccum — Tübingen, 1957

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https://doi.org/10.11588/diglit.30041#0445
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Von Graf Friedrich ist noch ein Mandat vom 14. Jan. 1581. allerdings nur im Konzept,
vorhanden. Danach hat er eine Visitation in der Grafschaft durchführen lassen. Auf Grund
der dabei festgestellten Mängel wurde Verwandtschaftsehe im 3. und 4. Grad verboten; Dis-
pensationen behielt sich der Graf vor. Die Feiertage wurden für das ganze Jahr einheitlich
geordnet, Bier- und Branntweinausschank während der Predigt verboten (vgl. StaatsA. Han-
nover, Celle Br. Arch. Des. 72 XX Nr. 2).
Zur Schule in der Residenz Diepholz, deren Bestand erst durch die Errichtung der mit
ihr verbundenen Kaplanei im Jahre 1570 gesichert wurde, vgl. Engelke, Entwicklung.
Über das Armenwesen ist außer verstreuten Schenkungsurkunden der Grafen (vgl. u. a.
Rathlef II, S. 153, Nr. 112) nichts bekannt.

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