Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0036
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
vater Paul von Eitzen die KO verfaßt haben12, während Mörlin, der die beiden Ämter von Braunschweig
aus schnell erreichen konnte, die Visitation aufgetragen worden sei. Die Nachricht über die Verfasser-
schaft der KO hat sich jedoch sonst nicht erhärten lassen. Auf alle Fälle zeigt die KO in ihrem ausgepräg-
ten katechismusartigen Lehrteil starke Verwandtschaft mit Mörlins Katechismus von 1547/1560. Sowohl
die Frage-Antwort-Gliederung als auch die Reihenfolge der Themen weisen auf solche Verwandtschaft
hin13. Der sonntägliche Hauptgottesdienst ist eine evangelische Messe unter ausgiebiger Heranziehung
von Luthers Liedern und Bugenhagens Abendmahlsvermahnung14. Wir geben den Text wieder nach
dem Druck von 1561 unter Angabe der Varianten des Druckes von 156215.

Mörlin visitierte die Kirchen und examinierte die Prediger beider Ämter. In Peine setzte er einen
Superintendenten ein16. Er erhielt am 24. Nov. 1561 vom Herzog den Auftrag zur Visitation und bil-
dete mit dem Dr. jur. Nicolai Holstein und Wolf Rohr eine Kommission zwecks Prüfung aller Pastoren
im Gericht Steuerwald und Abstellung der der Augsburgischen Konfession widerstrebenden Irrtümer und
Mißbräuche und zur Durchführung der reinen Lehre17.

Zur Zeit des Bischofs Burchard waren nur noch 12 katholische ländliche Kirchspiele im Hildes-
heimer Stift vorhanden, und diese zumeist im Amt Marienburg sowie bei der Dompropstei . Am 22. No-
vember 1562 versprach der Bischof in einem Vergleich mit der Stadt, den Gottesdienst im Stiftsgebiet
bei dem vorgefundenen Beligionsstande zu belassen18. Trotzdem unternahm Burchard einige Gegenrefor-
mationsversuche. Im Amt Steuerwald versuchte er hier und da die lutherischen Prediger durch katho-

12 Paul von Eitzen (1522-1598) stammte aus Hamburg. Nach dem Studium der Theologie in Wittenberg wurde er
am 13. Mai 1549 in Hamburg als Pastor und lector secundarius am Dom eingeführt. 1555 wurde v.Eitzen lector
primarius und Superintendent. 1556 promovierte er in Wittenberg zum Doktor der Theologie (vgl. CR XII, 62 2 ff.
Propositiones de discrimine verae Ecclesiae Dei et aliorum hominum, quibus disputavit M. Pau lus deEizen Ham-
burgensis). Schon 1557 nahm v.Eitzen an einer Visitation der Gebiete Herzog Adolfs von Holstein teil. Die in
Hamburg immer wieder auftretenden Streitigkeiten um die Lehre Melanchthons und Flacius’ veranlaßten ihn wohl
1562, den Ruf als Hofprediger und Superintendent der Lande Herzog Adolfs endgültig anzunehmen. Vgl. E. F ed-
dersen, Paul v.Eitzen; ders.‚ Kirchengeschichte Schleswig-Holsteins II, 121ff.; E. Freytag, RGG3 II, 408.

13 Vgl. unten S. 772ff. mit Anm. 2ff. 14 Vgl. unten S. 782f. mit Anm. 20.

15 Text Nr. 2. 16 Vgl. F. W. Bodernann, Denkwürdigkeiten, 1 ( nach Hamelmann ).

17 Vgl. L. Andresen-W. Stephan I, 320f.; Landes-A. Schleswig-Holstein, Abt. 400 I, Nr. 524, Herzog Adolfs

Registrant, Bl. 113 f.:
„Wir, Adolff etc. bekennen hirmit ofientlich: Nachdem das wir in unserm pfandgericht Steurwoldt befinden, datt in
den kirchen gemelts unsers gerichts der reynen godtlichen religion nicht allein allerlei unchristliche ceremonien und
gebreuche geeubt und furgehabt werden, sondern das auch die personen, so sodanem volke das gottliche wort furtragen
sollen, ihres beraufs ganz untauglich, dieweil uns aber von Godt furgesetztem ambte nicht gebuhren will, wie wir
dan auch das kunftiglich nicht zu vorantworden, daß das godtliche wort vortunkelt, mißbrauch und andere menschen-
tradition eingefuhret und das volk von dem einig salichmachendem wort zu vorgeblichen dingen vorleytet, daß dem-
nach zuvolge unsers tragenden ambts die wurdigen, hoch- und wollgelarten, auch achtbarn unsere besondere lieben,
auch getreuwen ern Joachim Morlin, der heiligen schrift Doctorn, Nicolaum Holstein, der rechten Doctorn, und
Wolfen Rhor, und so ihnen zu gehorter notturft weiter zugegeben werden, verordnet dergestalt, das sie in gemeltem
unserm pfandgericht alle pastorn examiniren und vorhoren scholen‚ und do sie die personen der geschicklicheit nicht
befinden werden, das sie dem volke lehr und lebens halben vorsein konnen, nit allein absetzen, sondern auch, do sie
die papische ceremonien, irtumb und mißbreuche befinden, dieselbigen kraft godtlicher schrift und der Außpurgi-
schen Confession abtun, niderlegen und dieselbigen kirchen und die diener den gotlichen worte gemeß verordnen
sollen. Daß wir ihnen auch hiemit volkommene furstliche macht geben. Weß auch der gestalt und gehorter weyse zu
forderung godtlicher ehre sie tun und furnehmen wurden, das ist unser furstliche will und meynung. ...Deß alles zu
urkund haben wir unser furstlich secrett hir unter drucken und zu Borchdorff geben lassen den 24. Novembis anno
etc. 61.“ - Nicolaus Holstein war von Herzog Adolf unter dem 19. November 1560 „zuunserm rat und diener“
für die Ämter Steuerwald und Peine bestellt worden ; vgl. Landes-A. Schleswig-Holstein, Abt. 400 I, Nr. 524, Herzog
Adolfs Registrant, Bl. 99ff. Darf man H. Hamelmann, aaO. 943, der KO, unten S. 770, und Herzog Adolfs
Registrant gleich viel Glauben schenken, so hat Mörlin in den Ämtern mehrfach visitiert.

18 Vgl. Urkundenbuch VIII, Nr. 919: Vergleich zwischen Bischof Burchard und der Stadt über ungehinderte Reli-
gionsausübung. Die Grundlage dieses Vergleiches ist der Augsburger Religionsfriede von 1555. Vgl. auch S. 766
Anm. 29; A. Bertram II, 229f.; Stadt-A. Hildesheim, Hs. Altstadt 15, S. 29; Akte 132/83.

761
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften