12. Eheordnung 15921.
Wir, der samptradt der stad Hildensheimb2, tuen
hiemit kund und zu wissen mennighchen, insonder-
heit aber unsern burgern und untertanen, nachdem
uns, einem ehrwürdigen ministerio3 und unsern
verordenten consistorialn4, ein zeithero allerhand
beschwerliche klage dahero ahn- und vorkommen,
das etzliche unter bemelten unsern burgern und
burgerskindern so gar leichtfertigerweise in ehesa-
chen verfahren, einer den andern die ehe nicht allein
zusagen und versprechen, besondern unter sich
oder einsteils mit auslendischen und frombden auch
woll öffentlich verlobnus abreden und halten und
hernacher aber beide oder ein teil dem andern seine
beschehene eheliche zusage erlassen oder aber dersel-
ben nicht nachkommen und die ehe darauf voln-
ziehen sollen noch wollen. Wan wyr uns nun ambts-
und obrigkeithalber schuldig erachten, zu erhaltung
guetter christlicher ordnung und errettung der ge-
wissen sollichen und dergleichen fast ergerlichen
und straff barn exempeln und einriessen durch
1 Druckvorlage: Stadt-A. Hildesheim, Akte 173/1,
Bl. 37 (Original).
2 Zum Samtrat vgl. Einleitung, oben S. 797 und S.
929, Anm. 2.
3 Zum Ministerium vgl. Einleitung, oben S. 820 ff.
4 Zum Konsistiorium vgl. Einleitung, oben S. 818 ff.
5 Vgl. die hinsichtlich der Rechtsauffassung deutliche-
ordentliche wolhabende mittel und wege bey guetter
zeit zu bejegnen und furzubauwen, als haben wir
uns nebenst ermelten unsern consistorialn einhellig
beraden, geschlossen und wollen, das diejenige per-
sonen, so ihre jar erreicht und einmal insonderheit
mit zeitigem vorgehabten rat ihrer eltern, vormun-
der, verwanten und freunde oder sonsten fur ihre
person allein auf andere zu recht ergrunte und zu-
gelassene weise und masse andern ein oder ausser-
halb dieser unser stad wissentlich und freiwillig die
ehe entweder selbst versprochen oder durch andere
verheissen und zusagen lassen, dieselbige auch also
christlicher- und gewöntlicher-, hergebrachterweise
sub poena und straff ewigwehrender relegation oder
verweisunge der stad wirklich zu volnziehen schul-
dig und verhaft sein sollen5. Urkuntlich haben wir
dies mit unserm stadsecret befestiget.
Actum auf unserm radthauseden 18. Augusti ao.
etc. 92.
[Aufgedrücktes Papiersiegel]
re Osnabrücker Eheordnung von 1608 (Sehling
VII, 1, 246, Anm. 33): ,,das auch sulche verlubnuß
vur ein bestendige ehe, gestalt eß vermuge gott-
licher heiliger schrift und vorschrift der rechten also
ist, geachtet..." - Wie in Osnabrück dürfte auch in
Hildesheim das kanonische Sponsalienrecht hinter
den Vorschriften zu sehen sein.
936
Wir, der samptradt der stad Hildensheimb2, tuen
hiemit kund und zu wissen mennighchen, insonder-
heit aber unsern burgern und untertanen, nachdem
uns, einem ehrwürdigen ministerio3 und unsern
verordenten consistorialn4, ein zeithero allerhand
beschwerliche klage dahero ahn- und vorkommen,
das etzliche unter bemelten unsern burgern und
burgerskindern so gar leichtfertigerweise in ehesa-
chen verfahren, einer den andern die ehe nicht allein
zusagen und versprechen, besondern unter sich
oder einsteils mit auslendischen und frombden auch
woll öffentlich verlobnus abreden und halten und
hernacher aber beide oder ein teil dem andern seine
beschehene eheliche zusage erlassen oder aber dersel-
ben nicht nachkommen und die ehe darauf voln-
ziehen sollen noch wollen. Wan wyr uns nun ambts-
und obrigkeithalber schuldig erachten, zu erhaltung
guetter christlicher ordnung und errettung der ge-
wissen sollichen und dergleichen fast ergerlichen
und straff barn exempeln und einriessen durch
1 Druckvorlage: Stadt-A. Hildesheim, Akte 173/1,
Bl. 37 (Original).
2 Zum Samtrat vgl. Einleitung, oben S. 797 und S.
929, Anm. 2.
3 Zum Ministerium vgl. Einleitung, oben S. 820 ff.
4 Zum Konsistiorium vgl. Einleitung, oben S. 818 ff.
5 Vgl. die hinsichtlich der Rechtsauffassung deutliche-
ordentliche wolhabende mittel und wege bey guetter
zeit zu bejegnen und furzubauwen, als haben wir
uns nebenst ermelten unsern consistorialn einhellig
beraden, geschlossen und wollen, das diejenige per-
sonen, so ihre jar erreicht und einmal insonderheit
mit zeitigem vorgehabten rat ihrer eltern, vormun-
der, verwanten und freunde oder sonsten fur ihre
person allein auf andere zu recht ergrunte und zu-
gelassene weise und masse andern ein oder ausser-
halb dieser unser stad wissentlich und freiwillig die
ehe entweder selbst versprochen oder durch andere
verheissen und zusagen lassen, dieselbige auch also
christlicher- und gewöntlicher-, hergebrachterweise
sub poena und straff ewigwehrender relegation oder
verweisunge der stad wirklich zu volnziehen schul-
dig und verhaft sein sollen5. Urkuntlich haben wir
dies mit unserm stadsecret befestiget.
Actum auf unserm radthauseden 18. Augusti ao.
etc. 92.
[Aufgedrücktes Papiersiegel]
re Osnabrücker Eheordnung von 1608 (Sehling
VII, 1, 246, Anm. 33): ,,das auch sulche verlubnuß
vur ein bestendige ehe, gestalt eß vermuge gott-
licher heiliger schrift und vorschrift der rechten also
ist, geachtet..." - Wie in Osnabrück dürfte auch in
Hildesheim das kanonische Sponsalienrecht hinter
den Vorschriften zu sehen sein.
936