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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0215
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Stadt Hildesheim

sollichs den forigen hern superintendenten mehres
teils gefolget etc.g
Wegen angedeuter lection aber und deren erget-
zunge19 will ein ehrbar radt s. ehrw. aus gemeiner
stadcemerey einhundert gulden munz und viel-
gemelte kastenhern auch einhundert gulden gleicher
wehrunge zur verehrung jerliches uber itz specifi-
cirte gewontliche besoldunge, solange s. ehrw. die
lectiones verrichten wird, entrichten und geben etc.
Woferne aber s. ehrw. uf den beforstehenden Ja-
cobi20 oder vierzehen tage oder drei wochen unge-
ferlich hernacher alhie nicht ankommen und ihren
versprochenen dienst und ampt mit predigen einen
anfang machen, sondern noch lenger aussenpleiben
und verziehen, etzliche wochen fur Michäelis gleich-
woll glucklich ankommen wurde, soll s. ehrw. auf
sollichen fall pro quota und nach anzall der wochen

g Für Selneccer ist von hier bis zum Schluß der Ur-
kunde festgelegt: ,,Wo auch, das Gott gnedig ver-
hueten wolle, seine ehrw. bey uns durch gotlichen
willen in den Herrn entschlaffen wurde, alsdan hat
deren ehrbare und vieltugentreiche hausfraue des
nachjahrs und anders nach dieses orts gewonheit zu
geniessen. Und diese bestallunge sol funf jahr be-
stehen und also von Ostern 91 inclusive bis auf
Ostern 96 exclusive sich erstrecken. Und wo alsdan
der herr doctor lenger alhie in dienste zu verharren
nicht gemeinet sein solte, wirt seine ehrwurde sol-
lichs ein halb jahr zuvor anzeigen, damit ein radt
und kastenherrn sich darnach zu schicken, wie dan
auch dieselben sich gleiche macht auf gesetzten fal
furbehalten, alles getreulich und ohne gefehrde.
Wan auch dieser handel ordentlicherweise auf vilem
bedacht und furgeschlossenem rat der ganzen
sambtregirunge sowol als des herrn doctoris specia-
lische freywillige begliebunge und acceptation vol-

dasselbe quartall an gelde erlecht, das korn aber
jedes jares zwischen Michäelis und Martini21 , wans
betaget22 , und ufkunft, inmassen es dem hern D.
Selneccero seligen gefolget, zugeben werden etc.
Wie dan auch der herr superintendens im gleichen
diesen vertracht in allen punkten genehm zu haben,
zu halten und zu exequiren sich erpotten und zuge-
sagt, auch zu urkund und haltung desselben diese
bestallunge mit unterschreibunge seines namens und
untertruckunge seines siegels befestiget, welches
geschein am einundzwanzigsten Junii anno etc.
dreyundneunzig etc.
[Drei Siegel]
M. Henricus Heshusius
superintendens zu Hildesheim
und pfarrer daselbs zu S.Andrea.

lenzogen, als haben wir, der radt, zu mehrer bestet-
tigunge, ratificirunge und erstreckunge desselben
auf diese schriftliche nachweisunge unser stadt-
secret wolwissentlich drucken lassen, wie dan auch
der herr doctor imgleichen diesen vertracht in allen
punkten genehm zu haben, zu halten und zu exe-
quiren sich erboten und zu urkund und haltunge
desselben diese bestallunge mit unterschreibunge
seines namens und unterdruckunge seines sigels be-
stettiget. Welches gescheen den 18. Augusti anno
etc. 90.
19 = Vergütung, Belohnung; vgl. Grimm, Deutsches
Wörterbuch III, 822f.
20 25. Juli.
21 11. November.
22 =fällig wird; vgl. Grimm, Deutsches Wörter-
buch I, 1692f.

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