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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0229
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Augustinermönche predigen durfte4 . Ummius forderte die Mönche zu einer Disputation heraus ; Graf
Christoph wollte beim Kolloquium den Vorsitz führen. „Verum ex istis omnibus nemo audebat in lucem
prodire, quia omnes erant“, erzählt Hamelmann. Ilksen wurde Pfarrer an der St. Lamberti-
kirche zu Oldenburg. Er zog weitere evangelische Prediger ins Land, darunter Matthias Alardus aus
Brügge, einen ehemaligen Mönch. Weitere Niederländer folgten5 . Der Einfluß, der von den Nieder-
landen ausging, scheint jedoch nicht in der Weise zu einem Zwiespalt in der Lehre geführt zu haben,
wie das in Ostfriesland der Fall war. Wir erfahren, daß Graf Anton I. die sakramentierische Lehre
nicht habe dulden können und die Sakramentierer verjagt. Es sei auch nicht nach seinem Gefallen ge-
wesen, daß sein Bruder Christoph D. Albert Hardenberg, nachdem dieser aus Bremen verwiesen war,
eine Zeitlang bei sich aufnahm6 . Einem späten Zeugnis zufolge soll Luthers Kleiner Katechismus von
1529 gleich nach seinem Erscheinen in den Kirchen und Schulen gelehrt worden sein7 . Die Augsburgi-
sche Konfession gelangte unter Graf Anton I. zur allgemeinen Anerkennung bei den Evangelischen.
Durch einen Erlaß soll Anton auch in der ganzen Grafschaft die katholischen Messen, Vigilien, Hei-
ligenverehrung, Betefahrten, Weihwasser verboten haben8 . Er tat aber zunächst nichts, um das Kirchen-
wesen einheitlich nach der evangelischen Lehre zu ordnen. Münsterschen Täufern, darunter Heinrich
Krechting, dem Bruder des mit Johann von Leyden hingerichteten Bernhard Krechting, gewährte er
Aufenthalt9 . 1538 kam auch David Joris nach Oldenburg, woraufhin sich dort viele Leute der verschie-
densten Richtung sammelten10 . — Die katholische Geistlichkeit des Kollegiatstiftes St. Lamberti zu
Oldenburg behielt den hohen Chor für ihren Gottesdienst, während Ilksen und Alardus im unteren Teil
der Kirche evangelisch predigten und das Abendmahl unter beiderlei Gestalt austeilten11. Trotz dieser
Zugeständnisse und des ganzen ungeordneten Zustandes der oldenburgischen Kirche fand das Augs-
burger Interim von 1548 in Oldenburg keinen Anklang12 ; dem Versuch der Herren des Kollegiatstiftes
zur Restituwierung des Katholizismus wurde nicht stattgegeben.

Graf Anton I. schaltete die Rechte der bremischen Kirche in seinem Land aus. Er brachte die geist-
liche Jurisdiktion und das Besetzungsrecht an den geistlichen Pfründen an sich. Bis zum Jahre 1565
wurden sämtliche Pfarren gräfliche Lehen, so daß die Pfarrer 1565/66 wie weltliche Lehensleute zu den

4 Vgl. H. Hamelmann, Oldenburgische Chronik, 523.

5 Vgl. H. Hamelmann, Opera, 775ff. Zu den niederländischen Geistlichen in Oldenburg s. besonders H. Goens,
aaO. 10. Zeitweise war nahezu ein Zehntel der Predigtstühle mit Belgiern besetzt. Goens nennt: Anton von Lüttich
in Apen (1561. 1565). Claudius von Bergen aus Ypern in Neuenbrok (1573); Johann von Borgen aus Dender-
monde in Zetel (1565), Matthias Alardus aus Brügge in Oldenburg ; Oliver Marsmann aus Flandern und Hie-
ronymus Trabukir aus Brabant, erste Pastoren in Delmenhorst (vgl. unten S. 956), sodann auch Anton Moreanus
aus Mecheln in Wüppels, der 1548 für das Jeverland bedeutsam wurde (vgl. unten S. 974). Die reformatorische
Strömung in den Niederlanden war konfessionell uneinheitlich oder auch unklar, bis seit Mitte des 16.Jh.s der
Calvinismus die Oberhand bekam. 1561: Confessio Belgica, verfaßt von dem Prediger Guy de Bray in Tournay.
Vgl. E. F. K. Müller, Die Bekenntnisschriften der ref. Kirche. 1903, XXXIV; W.Niesel, Bekenntnis-
schriften und Kirchenordnungen...3 , 119 ff.

6 H. Hamelmann, Oldenburgische Chronik, 551f.: „War auch Ihre Gnade nicht woll damit zufrieden, do D.
Albert Hardenberg von Bremen wart vorweiset, daß ihn ein zeitlank sein bruder grafe Christoffer zu Rastede auf-
nahm. So hat Ihre Gnade auch die sacramentirische lehre nicht dulden können, besonders die sacramentirers vor-
jaget...‘“. Vgl. dazu L. Schauenburg, Beiträge, 56f. Zur Freundschaft des Grafen Christoph mit Hardenberg
vgl. bes. W. Storkebaum, 184 ff. Weiteres zu Hardenberg s. Sehling VII, 1, 435, Anm. 12.

7 Vgl. L. Schauenburg II, 581. Vgl. unten Text Nr. 5a, S. 1168.

8 Vgl. H: Hamelmann, Opera, 778; G. Rüthning I, 2582; H.Goens, aaO. 15.

9 Vgl. L. Schauenburg, Täuferbewegung, 46 ff. Ebd. 47, Anm. 84 Wiedergabe eines Briefes, den Anton am 12.9.
1535 an den Bischof Franz von Waldeck schrieb.

10 Vgl. L. Schauenburg, aaO. 50. Dazu G. Arnold, Unpartheyische Kirchen- und Ketzer-Historie, Th. IV.
Franckfurt am Mayn. 1729, 721. Zu David Joris vgl. unten S. 993f. mit Anm. 11.

11 Vgl. H. Hamelmann, Opera, 778; G. Rüthning I, 282.

12 Vgl. dazu H. Hamelmann, Oldenburgische Chronik, 551.

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