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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

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https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0231
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von Münster eingeführt23 , nachdem sie vorher in seinem Stift Osnabrück zum Sieg gelangt war. Franz
berief den Lübecker Superintendenten Hermann Bonnus auch in die Herrschaft Delmenhorst zwecks
Überprüfung und Reformierung der dortigen Kirchen und des Kollegiatstiftes24 . Die 1543 von Bonnus
aufgestellte KO war ja micht nur für das Stift Osnabrück, Sondern auch für die anderen Herrschafts-
gebiete des Bischofs gedacht25 , mithin damals auch für Delmenhorst. Vorsteher der Kirche in Delmen-
horst wurde Olivarius Marsmannus oder Marschius aus Flandern. Er gewann das Kapitel des Chor-
herrenstiftes St. Marien und besonders dessen Dekan Hermann Holiken für die evangelische Lehre.
Auf Marsmann folgte der bisherige Delmenhorster Lateinschulrektor Hieronymus Trabukirius aus
Brabant26 . Das Delmenhorster Chorherrenstift hielt sich als protestantisches Stift noch über den Tod
des Grafen Anton hinaus. Den Mitgliedern wurden auf dem Lehnstag1565 (24. und 27./29.11.) ihre
Lehen bestätigt27 . Im übrigen aber blieben Kapitelgut wie auch Pfründen von St. Marien bei der Säku-
larisation nicht verschont28 . Nach dem Tod des letzten Dekans Hermann Holck († 1575) wurde das
Kapitel aufgelöst ; das Grafenhaus nahm die restlichen Güter des Kollegiums an sich29 . — Innerhalb der
Herrschaft Delmenhorst lag das Zisterzienserkloster Hude, dessen Güter sich freilich z.T. außerhalb
der Herrschaft auf oldenburgischem Gebiet befanden. Diese Güter waren schon spätestens 1529 von
Graf Anton eingezogen worden30. Am 21. Mai 1533 übertrug der aus Hude flüchtige Abt Liborius
Lippeken den oldenburgischen Grafen gegen Pension die Huder Besitzungen in der Stadt Bremen31.
Franz von Waldeck ließ zur Bewahrung der restlichen Klostergüter einen Vogt einsetzen. 1536 verließen
die letzten Mönche das Kloster zu Hude. Sie erhielten eine Rente32. Die Gebäude wurden auf Befehl des
Bischofs aus strategischen Gründen abgebrochen33.

formatorischen Umschwung schließen zu dürfen. E. Grundig, 477, ist derselben Auffassung wie Goens. Er be-
merkt dazu: ‚Der in ihr (der Urkunde) als Erwerber eines Grundstücks auftretende Rentmeister Hermann von
Langen aber hat, und das stützt Goens’ Annahme wesentlich, Frau und Kinder, während er, geistlich gebildet,
1531 neben seinem Amt noch Kanonikus war, so daß man vermuten darf, er habe das geistliche Gewand zwischen
1531 und 1535 abgelegt.“

23 7542/43 erscheint der Vikar Hermann Dedekow als „predicante“ auf der Burg; E. Grundig, 477, unter Hinweis
auf Staats-A. Oldenburg, Best. 21 B, 9, S. 73. Grundig sieht darin ein erstes offenkundiges Zeugnis dafür, daß
Bischof Franz der neuen Lehre in Delmenhorst zum Durchbruch verhalf. Vgl. auch H. Lübbing, aaO. 100.

24 Vgl. E. Grundig, 478: auch E. Pleitner, 18.

25 Vgl. Sehling VII, 1, 216. 222.

26 Nach H. Hamelmann, Opera, 791; vgl. E. Grundig, 478.

27 Vgl. Oldenburgisches Urkundenbuch IV, Nr. 911. 912; E.Grundig, 474.

28 E. Grundig, 475ff. (detaillierte Angaben ). ferner K. Sichart, Das Delmenhorster Kollegiatstift, 120.

29 Vgl. neben E. Grundig, 475, auch K. Müsegades, 144. Grundig, 474, verweist auf die noch vorhandenen

Lehnsreverse des Dekans Hermann Holcke und der Kanoniker Carsten Meyger, Johann Struve, Berndt Schutte und

Gerd Vagedes (Staats-A. Oldenburg, Best. 23, 6, Doc. Kollegiatstift Delmenhorst ). Darin beurkunden die Belehnten,

daß das Dekanat der Kirche samt allen anderen ihr und der ganzen Herrschaft Delmenhorst einverleibten Bene-

fizien, Lehen, Präbenden, Pastoreien und Kirchen, sie seien klein oder groß, von Graf Anton zu Oldenburg und

Delmenhorst als dem rechten Gründer und Erbfolger zu Lehen gehen, und geloben für das ihnen erteilte Kanonikat

Treue. Außerdem verpflichten sie sich auf das Augsburgische Bekenntnis. Dekan Holcke wurde nicht nur mit dem

Dekanat, sondern auch mit der Pfarre Schönemoor belehnt und sollte dort Gottesdienst halten: „...deßgleichen de

kercken ton Schönemor mit prediken göttlickes worts, verreichung der hochwerdigen heiligen sacramenten und

andern gottsdiensten getreulich versorgen ...". Ihm wurde freilich gestattet, den Dienst durch eine dem Grafen „be-
hegelicke und bequeme personen‘ ausüben zu lassen. Noch 1573/74 wird er als Pastor von Schönemoor genannt

(verwiesen auf Staats-A. Oldenburg, Best. 21 B, 22, Einn. u. Ausg. Reg. 1573/74).

30 Vgl. Oldenburgisches Urkundenbuch IV, Nr. 586.

31 Vgl. Oldenburgisches Urkundenbuch IV, Nr. 579.

32 Vgl. Oldenburgisches Urkundenbuch IV, Nr. 590 vom 23.9.1536; der Vertrag des Bischofs Franz von Münster
mit den letzten fünf Mönchen des Klosters Hude ist vom 1.10.1536 datiert; vgl. aaO. Nr. 591.

33 Vgl. das von Graf Anton I. beim Reichskammergericht in Speyer am 25.9.1537 erwirkte kaiserliche Mandat gegen
Bischof Franz von Münster ; Oldenburgisches Urkundenbuch IV, Nr. 594. — Zur Einziehung des Klosters Hude
vgl. auch G. Sello, Hude, 97ff.; H. Goens, aaO. 21f. 30 ff.; ferner E. Pleitner, 18f.

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