Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Sprengler-Ruppenthal, Anneliese [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (7. Band = Niedersachsen, 2. Hälfte, 2. Halbband, 1. Teil): Stift Hildesheim, Stadt Hildesheim, Grafschaft Oldenburg und Herrschaft Jever — Tübingen: J.B.C. Mohr (Paul Siebeck), 1980

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.32954#0255
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
5. Das Gymnasium zu Jever

Marias ganz besondere Fürsorge galt der Gründung eines in der Stadt Jever. 1572
wurde mit den Vorbereitungen begonnent1. Am 22. April 1573 Setzte Fräulein Maria ihr Testament auf,
in dem sie auch der Schule zu Jever gedachte: „Darnach vorschaffen und wollen wyr hirmat, das aine
schule alhir zu Jever, die wir vormittelst godtlicher hilf erbauen zu lassen entschlossen, ader aber unser
hir unden beschriben erbe, da wyr, sollichs durch todtlichen abgang zu tunde vorhindert, erbauen lassen
sollen mit funf gelerte gesellen, deren zween artium magistri sein sollen, jederzeit bekleiden und mit
ehrlicher, notturftiger underhalt aus unsern guteren jerlich vorsehn, dergestalt das die jugent dieser
unser herschaft und stadt Jever in derselbigen on ainiche entgeltnusz getreulich und wol instituirt und
gelernet werden soll2.“ Zunächst wurden dann aber nur ein Rektor und ein Kantor, die in der neuen
Schule eine Dienstwohnung erhielten, daneben ein Rechenmeister angestellt3.

Für die Schule wurden Leges generales aufgestellt und 1573 in Wittenberg bei Johannes Crato
(Kraft) gedruckt. In eines der im Mariengymnasium zu Jever vorhandenen Exemplare4 ist die Ver-
mutung eingetragen, der Verfasser der Leges sei mit großer Wahrscheinlichkeit „Edo Hildericus (de
Varel) Jeverensis, der 1573 Rektor des Gymnasiums in Magdeburg war und von Fräulein Maria
mehrfach als Superintendent in Jever erbeten und in Aussicht genommen war“. Die Jeverschen Schul-
gesetze hätten große Ähnlichkeit mit den Magdeburger Schulgesetzen5, die Hildericus als Rektor eben-
falls verbessert habe. — Die Schulgesetze wurden 1839 als historischer Anhang zum zweiten Bericht des
1837 gegründeten „Hülfsvereins für die Provinzialschule zu Jever“ erneut gedruckt zusammen mit einer
deutschen Übersetzung, die Rektor Seebicht und Pastor Gramberg angefertigt hatten6. Insbesondere im
der Vorrede zu den Schulgesetzen zeigt sich der humanistische Charakter der Schule; sie preist die
Hochschätzung der Gesetze in der Antike. — Neben der lateinischen Sprache wurde an der Schule auch
Griechisch gelehrt7.

6. Einige späte Mandate Fräulein Marias

Aus der Zeit der Herrschaft Fräulein Marias sind noch einige M andate, die Polizei und kirchliche
Zucht betreffend, hervorzuheben. Am 13. Februar 1574 erging ein Mandat, das den Überfluß bei Hoch-
zeits- und Tauffeiern, bei Kirchgängen der Sechswöchnerinnen, bei Richtfeiern und Trauerfeiern ein-

1 Der Testamentsentwurf vom 22.3.1572 sieht vor: „De schoele schal ock gnediglich vorsehen werden, als vorerst
mit ein huserve angeervet land, welchs to behoeff der schoele frei an einige beswerung vorhuret schal werden. Item
dat land, darin itsunder Wigbert Hermens up wanet, de gewesene pastorie to Mederensz und Etzars vicarey to
Tettens und to behoeff der gebuwt 30 ...“. Vgl. Oldenburgisches Urkundenbuch V1, Nr. 1171a.

Oldenburgisches Urkundenbuch V1, Nr. 1172; dazu G. Rüthning 1, 350; auch F. WW. Riemann, Kleine Auf-
Sätze, 1-4; Ch. F. Strackerjan, Beiträge zur Geschichte der Stadt Jever, 121 f.

Vgl. Ch. F. Strackerjan, aaO. 122ff.; G. Rüthning 1, 351.

XI Cd 52; 2. Exemplar: XI Cd 77.

5 „Constitutiones Scholae Magdeburgensis“ wurden von Gottschalk Prätorius verfaßt und am 9. September 1553
publiziert. Sie beruhen auf einer älteren Magdeburger Schulordnung Georg Majors. Abdruck in „„Institutiones
litteratae sive de discendi atque docendi ratione“. Thoruni Boruss. 1587, 11, 504 ff., und bei R. Vormbaum, Die
ev. Schulordnungen des 16.Jh.8. 1860, 412ff. Edo Hilderich war 1571-1575 Rektor der Magdeburger Schule; er
soll im Amt sehr nachlässig gewesen sein. Vgl. Holstein, Das altstädtische Gymnasium zu Magdeburg, in:
Jahrbücher für Philologie und Pädagogik, Abt. 2, Jg. 30 (1884), 22. 68. 74. (Freundliche Mitteilung der Stadt-
und Bezirksbibliothek Magdeburg). Die Ähnlichkeit der Jeverschen mit der Magdeburger Schulordnung ist ent-
fernt; sie zeigt sich besonders hier und da in den Überschriften.

Vgl. dazu „Die alte Schulglocke‘, Mitteilungsblatt des Vereins ehemaliger Schüler des Mariengymnasiums zu
Jever, Jg. 1965, Ostern 1965, Nr. 30, 1-3 (danach sollen die Schulgesetze nach einer ähnlichen Arbeit von Melan-
chthon entworfen sein). Vgl. auch K. Fissen, 122ff. — Melanchthons „„Leges Academiae Witeb.“ von 1546 (CR
10, 992 ff.) sind indessen auf ganz andere Verhältnisse zugeschnitten.

Text Nr. 13 nach dem Originaldruck.

2

3 4

7

980
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften