Abschied 1569
einem extract zugefertigt werden9, damit sich. ihre
f. g. darinnen zu versehen und zu kunftigem synodo
darauf zu erlderen kaben.
Was dann die ubrigen puncten, so in diesem vier-
ten teil der kirchenordnung gebracht werden sollen
und noch nicht begriffen gewesen, anlangt, da soll
der superintendens alhie zu Cassel M. Meyer mit
verfertigung derselbigen fortfahren, und wird vor
gut erachtet, so bald der erste punct, die seniores
betreffend, absolvirt, daß demselbigen den nechsten,
der punct die inspection und visitation belangend10,
subnectiret und nachgesetzt werde, und soll hierbei
die alte visitation-ordnung vorgenomen und, was
guts darinnen, dieser ordnung einverleibt und das
ubrige nach gelegenheit verbessern und geendert
werden, doch daß man sich hierinnen der kurze so-
viel müglich befleiße.
Und dieweil auch in verfertigung dieses vierten
teils der synodorum halber tractiret wirdet, so soll
dem superintendenten alhie ein extract aus dem erb-
vertrag zwischen unserm g.f. und herren, den vier
gebrudern Landgraven zu Hessen ufgerichtet*11, so-
viel die synodos belangt, zugestellet werden, damit er
sich darnach in verfertigung dieses puncten zu rich-
ten habe.
Damit man auch iderzeit so viel besser wissen und
erfaren möge, wie es in der universitet zu Marpurg
mit der lehr und disciplin under den studenten, des-
gleichen auch der stipendiatenordnung gehalten
werde, so wird vor gut geachtet, daß zu den gemei-
nen synodis iderzeit ein theologus von der universi-
9 Vgl. den ,,Extract“, der dem Schreiben Meiers an
den Landgrafen beigefügt ist (vgl. Anm. 8).
10 In die Agende von 1574 ist diese Visitationsordnung
mit aufgenommen, vgl. S. 461 ff. Sie lehnt sich zwar
an die alte Ordnung aus dem Jahre 1537 (vgl. S. 93 f.)
an, zeigt aber deutlich eine erhebliche Weiterentwick-
lung gegenüber dieser Ordnung.
11 Der Erbvertrag vom 28. Mai 1568 ordnet an, daß zur
Erhaltung der kirchlichen Einheit der Landgraf-
schaft in jedem Jahr mindestens eine Generalsynode
in Marburg oder Kassel stattfinden sollte, vgl.
Heppe, Kirchengeschichte I, 350f.; und oben S.
343.
12 Die Zuziehung des Ephorus zu den Generalsynoden
ist gegenüber dem Erbvertrag neu.
13 Zur Entstehung einer Eheordnung vgl. den Abschied
von 1568, S. 348, und Heppe, Generalsynoden I,
41 f. Zu dem Abschnitt in diesem Abschied vgl. die
tet zusampt dem ephoro erfordert werden12, die man
auch hinfuro zu solchen general-synodis iderzeit soll
beschreiben, und alsdann soll auch die stipendiaten-
rechnung vorgenomen und gehoret werden.
Nachdem auch vonnöten sein wird, daß in diesem
vierten teil der kirchenordnung ein gewisse satzung
gemacht werde, in welchen gradibus, sowol der sip-
schaft als auch der schwagerschaft halber, die ehe13
zulessig oder nicht sein, desgleichen wie es mit der
winkelehen und heimlichen verlubnussen, so ohne
vorwissen und bewilligung der eltern angefangen,
auch dem unordentlichen beischlaffen, die werden
gleich von einem teil allein bekennet und vom an-
dern verneinet, oder auch von beiden teilen bekennet,
gehalten werden solle, ob dann wol in dem uf dem
verschienen jars zu Marpurg gehaltenem synodo uf-
gerichten abschieden der graduum consanguinitatis
et affinitatis halben etwas anmeldung gescheen, so
soll doch demselben weiter nachgedacht und dies wol
erwogen werden, wie dasselbig dieser ordnung einzu-
verleiben sein wolle.
Und dieweil dieses vorgerurten punctens, wie
auch der kirchenguter, der universitet und hospita-
lien halben dem herrn superintendenten alhie, so
dies werk furters verfertigen wirdet, mundlicher be-
richt und erklerung gescheen, so wird der auch sich
darnach in verfassung derselben puncten zu achten
wissen.
[4] Das dann auch zum vierten von dem Herrn
D. Jacobo Andreae gesucht und begeret worden14,
seine confession von den superintendenten zu under-
Instruktion Ludwigs, StA Darmstadt, V A 1 Konv. 3
Easc. 3. Die Ebeordnung ist schließlich in die Re-
formationsordnung von 1572 aufgenommen worden,
vgl. S. 404 ff.
14 Über die Versuche Jacob Andreaes, mit seiner
Schrift: „Bekenntnis und kurz Erklärung etlicher
zwiespaltiger Artikel, nach welcher eine christliche
Einigkeit in den Kirchen, der Augsburgischen Kon-
fession zugetan, getroffen... werden möchte“ eine
Union der protestantischen Länder herzustellen,
vgl. Heppe, Generalsynoden I, 44ff.; Bek. Schrr.
XXXIIff.; RE3 10, 737f.; vgl. auch G.J. Planck,
Geschichte der Entstehung, der Veränderungen und
der Bildung unseres protestantischen Lehrbegriffs
VI, 1800, S. 371ff. Der Briefwechsel zwischen dem
Landgrafen und Jacob Andreae: StA Marburg, 4 i
Nr. 42. 80.
352
einem extract zugefertigt werden9, damit sich. ihre
f. g. darinnen zu versehen und zu kunftigem synodo
darauf zu erlderen kaben.
Was dann die ubrigen puncten, so in diesem vier-
ten teil der kirchenordnung gebracht werden sollen
und noch nicht begriffen gewesen, anlangt, da soll
der superintendens alhie zu Cassel M. Meyer mit
verfertigung derselbigen fortfahren, und wird vor
gut erachtet, so bald der erste punct, die seniores
betreffend, absolvirt, daß demselbigen den nechsten,
der punct die inspection und visitation belangend10,
subnectiret und nachgesetzt werde, und soll hierbei
die alte visitation-ordnung vorgenomen und, was
guts darinnen, dieser ordnung einverleibt und das
ubrige nach gelegenheit verbessern und geendert
werden, doch daß man sich hierinnen der kurze so-
viel müglich befleiße.
Und dieweil auch in verfertigung dieses vierten
teils der synodorum halber tractiret wirdet, so soll
dem superintendenten alhie ein extract aus dem erb-
vertrag zwischen unserm g.f. und herren, den vier
gebrudern Landgraven zu Hessen ufgerichtet*11, so-
viel die synodos belangt, zugestellet werden, damit er
sich darnach in verfertigung dieses puncten zu rich-
ten habe.
Damit man auch iderzeit so viel besser wissen und
erfaren möge, wie es in der universitet zu Marpurg
mit der lehr und disciplin under den studenten, des-
gleichen auch der stipendiatenordnung gehalten
werde, so wird vor gut geachtet, daß zu den gemei-
nen synodis iderzeit ein theologus von der universi-
9 Vgl. den ,,Extract“, der dem Schreiben Meiers an
den Landgrafen beigefügt ist (vgl. Anm. 8).
10 In die Agende von 1574 ist diese Visitationsordnung
mit aufgenommen, vgl. S. 461 ff. Sie lehnt sich zwar
an die alte Ordnung aus dem Jahre 1537 (vgl. S. 93 f.)
an, zeigt aber deutlich eine erhebliche Weiterentwick-
lung gegenüber dieser Ordnung.
11 Der Erbvertrag vom 28. Mai 1568 ordnet an, daß zur
Erhaltung der kirchlichen Einheit der Landgraf-
schaft in jedem Jahr mindestens eine Generalsynode
in Marburg oder Kassel stattfinden sollte, vgl.
Heppe, Kirchengeschichte I, 350f.; und oben S.
343.
12 Die Zuziehung des Ephorus zu den Generalsynoden
ist gegenüber dem Erbvertrag neu.
13 Zur Entstehung einer Eheordnung vgl. den Abschied
von 1568, S. 348, und Heppe, Generalsynoden I,
41 f. Zu dem Abschnitt in diesem Abschied vgl. die
tet zusampt dem ephoro erfordert werden12, die man
auch hinfuro zu solchen general-synodis iderzeit soll
beschreiben, und alsdann soll auch die stipendiaten-
rechnung vorgenomen und gehoret werden.
Nachdem auch vonnöten sein wird, daß in diesem
vierten teil der kirchenordnung ein gewisse satzung
gemacht werde, in welchen gradibus, sowol der sip-
schaft als auch der schwagerschaft halber, die ehe13
zulessig oder nicht sein, desgleichen wie es mit der
winkelehen und heimlichen verlubnussen, so ohne
vorwissen und bewilligung der eltern angefangen,
auch dem unordentlichen beischlaffen, die werden
gleich von einem teil allein bekennet und vom an-
dern verneinet, oder auch von beiden teilen bekennet,
gehalten werden solle, ob dann wol in dem uf dem
verschienen jars zu Marpurg gehaltenem synodo uf-
gerichten abschieden der graduum consanguinitatis
et affinitatis halben etwas anmeldung gescheen, so
soll doch demselben weiter nachgedacht und dies wol
erwogen werden, wie dasselbig dieser ordnung einzu-
verleiben sein wolle.
Und dieweil dieses vorgerurten punctens, wie
auch der kirchenguter, der universitet und hospita-
lien halben dem herrn superintendenten alhie, so
dies werk furters verfertigen wirdet, mundlicher be-
richt und erklerung gescheen, so wird der auch sich
darnach in verfassung derselben puncten zu achten
wissen.
[4] Das dann auch zum vierten von dem Herrn
D. Jacobo Andreae gesucht und begeret worden14,
seine confession von den superintendenten zu under-
Instruktion Ludwigs, StA Darmstadt, V A 1 Konv. 3
Easc. 3. Die Ebeordnung ist schließlich in die Re-
formationsordnung von 1572 aufgenommen worden,
vgl. S. 404 ff.
14 Über die Versuche Jacob Andreaes, mit seiner
Schrift: „Bekenntnis und kurz Erklärung etlicher
zwiespaltiger Artikel, nach welcher eine christliche
Einigkeit in den Kirchen, der Augsburgischen Kon-
fession zugetan, getroffen... werden möchte“ eine
Union der protestantischen Länder herzustellen,
vgl. Heppe, Generalsynoden I, 44ff.; Bek. Schrr.
XXXIIff.; RE3 10, 737f.; vgl. auch G.J. Planck,
Geschichte der Entstehung, der Veränderungen und
der Bildung unseres protestantischen Lehrbegriffs
VI, 1800, S. 371ff. Der Briefwechsel zwischen dem
Landgrafen und Jacob Andreae: StA Marburg, 4 i
Nr. 42. 80.
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