Das WIN-Kolleg | 273
stärke vermittelt werden. Insofern ist die Gewichtung der Mandatszahlen im
Europäischen Parlament ohne jede Rücksicht auf das Prinzip der Gleichheit sou-
veräner Staaten vorzunehmen. Jedem Staatsvolk steht dabei mindestens ein Sitz zu.
Dies kann bei einen kleineren Parlament zu einer Verzerrung führen, es findet jedoch
seine Rechtsfertigung in der Legitimation durch die Staatsvölker. Zugleich wäre das
Europäische Parlament mit einem Initiativrecht auszustatten und am Gesetzge-
bungsprozess in den Bereichen vergemeinschafteter politischer Herrschaft als gleich-
berechtigte Kammer neben dem Ministerrat zu beteiligen. Damit werden die der
Herrschaftsausübung durch die EU in den Bereichen, in denen sie nach dem Prin-
zip begrenzter Einzelermächtigung tätig werden kann, Unterworfenen in die Lage
versetzt, die EU bei der Ausübung ihrer Herrschaftsfunktionen zu kontrollieren und
ihre Gesetzgebungstätigkeit mitzubestimmen. Eine neue Souveränität wird damit
hingegen nicht begründet, da an dieser Stelle nicht über Kompetenzausweitungen
entschieden werden kann, mithin keine Kompetenz-Kompetenz besteht. Wohl aber
wird hier das demokratische Entscheidungsprinzip in reiner Form wirksam. Aus dem
Plan eines Verfassungsvertrages für einen Staatenverbund wird hier der Aspekt der
„Verfassung“ verkörpert.
Das EP wäre demnach wie folgt zu wählen: Jeder Mitgliedsstaat bildet ein
Wahlkreis, der eine seinem demographischen Gewicht entsprechende Anzahl von
Abgeordneten, mindestens aber einen, in das EP entsenden darf.
Uber einen zweiten Legitimationsstrang muss währenddessen das Prinzip des
Zusammenschlusses souveräner gleicher Staaten, unabhängig von ihrer
Größe, ebenfalls in Reinform verwirklicht werden. Die entsprechende Institu-
tion ist der Ministerrat, der die Mitgliedstaaten repräsentiert. In ihm entscheiden die
Vertreter der Regierungen als Vertreter der Mitgliedstaaten nach dem Prinzip ein
Staat eine Stimme.
Vorzusehen ist eine Vermittlungsinstanz nach dem Vorbild des Vermittlungsaus-
schusses.
Bei der Kommission, dem EuGH und der EZB handelt es sich um die „klas-
sischen Gemeinschaftsorgane“, nicht um Repräsentationsorgane, weshalb sie von
beiden Legitimationssträngen zugleich beeinflusst sein sollten. Hier ist eine Vermi-
schung der beiden Prinzipien (Verfassung und Vertrag, Souveränität und Demokra-
tie) zulässig.
3. Verfahrensfragen
In diesem Bereich sind noch wesentliche Fragen offen. Dies liegt darin begründet,
dass die Verfahrensfragen nicht geklärt werden können, wenn die institutionellen
Fragen noch nicht abschließend geklärt sind. Insofern wird dieser Teil erst später
behandelt werden. Als Ausgangsüberlegung gilt aber, dass auch die Entscheidungs-
verfahren den Legitimationsanforderungen entsprechen und dabei effiziente Ent-
scheidungsfindungen ermöglichen müssen. Hieraus ergeben sich konkrete Fragestel-
lungen, die abgearbeitet werden müssen:
1. Wie ist ein Gesetzgebungsverfahren mit prinzipieller Gleichheit von EP und
Ministerrat so auszugestalten, dass es effizient funktionieren kann? Hier kann man
stärke vermittelt werden. Insofern ist die Gewichtung der Mandatszahlen im
Europäischen Parlament ohne jede Rücksicht auf das Prinzip der Gleichheit sou-
veräner Staaten vorzunehmen. Jedem Staatsvolk steht dabei mindestens ein Sitz zu.
Dies kann bei einen kleineren Parlament zu einer Verzerrung führen, es findet jedoch
seine Rechtsfertigung in der Legitimation durch die Staatsvölker. Zugleich wäre das
Europäische Parlament mit einem Initiativrecht auszustatten und am Gesetzge-
bungsprozess in den Bereichen vergemeinschafteter politischer Herrschaft als gleich-
berechtigte Kammer neben dem Ministerrat zu beteiligen. Damit werden die der
Herrschaftsausübung durch die EU in den Bereichen, in denen sie nach dem Prin-
zip begrenzter Einzelermächtigung tätig werden kann, Unterworfenen in die Lage
versetzt, die EU bei der Ausübung ihrer Herrschaftsfunktionen zu kontrollieren und
ihre Gesetzgebungstätigkeit mitzubestimmen. Eine neue Souveränität wird damit
hingegen nicht begründet, da an dieser Stelle nicht über Kompetenzausweitungen
entschieden werden kann, mithin keine Kompetenz-Kompetenz besteht. Wohl aber
wird hier das demokratische Entscheidungsprinzip in reiner Form wirksam. Aus dem
Plan eines Verfassungsvertrages für einen Staatenverbund wird hier der Aspekt der
„Verfassung“ verkörpert.
Das EP wäre demnach wie folgt zu wählen: Jeder Mitgliedsstaat bildet ein
Wahlkreis, der eine seinem demographischen Gewicht entsprechende Anzahl von
Abgeordneten, mindestens aber einen, in das EP entsenden darf.
Uber einen zweiten Legitimationsstrang muss währenddessen das Prinzip des
Zusammenschlusses souveräner gleicher Staaten, unabhängig von ihrer
Größe, ebenfalls in Reinform verwirklicht werden. Die entsprechende Institu-
tion ist der Ministerrat, der die Mitgliedstaaten repräsentiert. In ihm entscheiden die
Vertreter der Regierungen als Vertreter der Mitgliedstaaten nach dem Prinzip ein
Staat eine Stimme.
Vorzusehen ist eine Vermittlungsinstanz nach dem Vorbild des Vermittlungsaus-
schusses.
Bei der Kommission, dem EuGH und der EZB handelt es sich um die „klas-
sischen Gemeinschaftsorgane“, nicht um Repräsentationsorgane, weshalb sie von
beiden Legitimationssträngen zugleich beeinflusst sein sollten. Hier ist eine Vermi-
schung der beiden Prinzipien (Verfassung und Vertrag, Souveränität und Demokra-
tie) zulässig.
3. Verfahrensfragen
In diesem Bereich sind noch wesentliche Fragen offen. Dies liegt darin begründet,
dass die Verfahrensfragen nicht geklärt werden können, wenn die institutionellen
Fragen noch nicht abschließend geklärt sind. Insofern wird dieser Teil erst später
behandelt werden. Als Ausgangsüberlegung gilt aber, dass auch die Entscheidungs-
verfahren den Legitimationsanforderungen entsprechen und dabei effiziente Ent-
scheidungsfindungen ermöglichen müssen. Hieraus ergeben sich konkrete Fragestel-
lungen, die abgearbeitet werden müssen:
1. Wie ist ein Gesetzgebungsverfahren mit prinzipieller Gleichheit von EP und
Ministerrat so auszugestalten, dass es effizient funktionieren kann? Hier kann man