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Breitenstein, Mirko
Vier Arten des Gewissens: Spuren eines Ordnungsschemas vom Mittelalter bis in die Moderne : mit Edition des Traktats De quattuor modis conscientiarum — Klöster als Innovationslabore, Band 4: Regensburg: Schnell + Steiner, 2017

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https://doi.org/10.11588/diglit.49623#0320
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6.2 Bearbeitungen, Zitate und Paraphrasen

319

in Douai und später Rektor der Kollegien seines Ordens in Tournai, Mons und
Liege; vor allem aber war er ein nicht nur äußerst produktiver Schreiber, sondern
ein zu seiner Zeit auch vielgelesener Autor.402
Der hier im Fokus stehende Tractatus de conscientia zählt zu Lobbets späten
Werken. Er entstand 1664,403 als die erste Auflage seiner Opera omnia bereits
zehn Jahre zurücklag; als 1668 die zweite Auflage der gesammelten Schriften er-
schien, konnte er hier schon mit aufgenommen werden. Es handelt sich um eine
vergleichsweise kurze systematische Abhandlung über das Gewissen, deren Fo-
kus dabei weniger auf Fragen nach dessen Wesen und den Bedingungen seines
Wirkens gerichtet ist, als vielmehr auf praktisch-moralische Probleme, die sich
aus der je persönlichen Beschäftigung des Menschen mit seinem Gewissen erge-
ben mussten.
Ausgangspunkt seiner Betrachtungen war das Proverbium 11.1 von den trüge-
rischen Waagschalen und den gleichen Gewichten („Ad illa verba: Statera dolosa,
et pondus zequum“). Dieser Vers steht leitmotivisch über der gesamten ersten
Quaestio des Traktats. Seine Auslegung nach dem sensus mysticus führte Lobbet
durch Konsultation zahlreicher Autoritäten schließlich zu jener Erklärung des
Isidor, in der dieser die Waage als Gewissen gedeutet hatte („statera est consci-
entia“).404 Auf einem für den heutigen Leser kaum vorhersehbaren Weg war der
Jesuit also bei seinem Gegenstand angekommen und konnte fragen: „Quid sit
conscientia?“. Der folgende Abschnitt gibt, gleichsam in Form einer Blütenlese,
eine ganze Fülle von Metaphern für conscientia, die Lobbet selbst als Descriptio-
nes bezeichnete.405 Doch er beließ es bei der Aufzählung, ohne das zusammen-
getragene Material weitergehend zu nutzen.
Mit dem sich anschließenden Paragraphen kam Lobbet - hierin folgt er dem
Muster fast aller systematischen Abhandlungen über das Gewissen - zur Frage
„Quam varia et multiplex Conscientia?“ und damit auch zu jenem Punkt, der hier
im Fokus steht: den Gewissensarten. Das dann Folgende ist dabei zur Gänze dem
402 Zu ihm vgl. A. De Backer / A. De Backer / Ch. Sommervogel, Bibliotbeque des ecrivains de
la Compagnie de Jesus, „Lobbetius, Jacques“, Bd. 2, Sp. 772f. sowie F. Loiso, „Lobbet de Lan-
tin (Jacques)“ und J. Andriessen, „Lobbet (Lobbetius, Jacques)“. Innerhalb von reichlich zehn
Jahren erschienen zusätzlich zu den Einzelausgaben immerhin zwei Sammlungen seiner Opera
omnia.
403 Vgl. A. De Backer / A. De Backer / Ch. Sommervogel, Bibliotbeque des ecrivains de la
Compagnie de Jesus, „Lobbetius, Jacques“, Bd. 2, Sp. 773, n° 15.
404 J. Lobbet, Tractatus de conscientia, qu. 1, § 1, S. 47 a-b. Ebd., S. 47 b heißt es: „S. Isidoro stat-
era est conscientia, qua: recta erit, et vera, si Dei legibus, et rationibus aeternis sese inclinet;
dolosa vero, et mendax, si fucata, et falsa putidse carnis dictamina admittat, iisque animum submit-
tat. Et huic D. Isidori sententise in praesens inhaerebo, alteramque exinde movebo quaestionem.“
405 Genannt und expliziert werden: „Lex naturalis“, „Ratiocinatio illuminans“, „Sedes Dei“, „Tes-
tis, Judex“, „Paedagogus“, „Liber“ sowie „Abyssus“. Ebd., qu. 1, § 2, S. 47 b-48 b.
 
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