Edition
335
I.15: Von den kranken Gästen
Es wird festgelegt, dass alle Brüder als Gäste in den Häusern, zu denen sie gelangt
sind, falls diese erkranken oder bereits als Kranke ankommen, wie die Mitglieder
des Konvents behandelt werden sollen, und dass ihnen in allem entsprechend dem,
was notwendig ist, geholfen wird. Und wenn es dazu kommt, dass sie dort sterben,
sollen alle Kleider, die sie bei sich haben, im vorgenannten Haus verbleiben.166
I.16: Von den Gürteln
Wir schreiben vor, dass kein Prior oder Bruder einen genähten Gürtel tragen soll,
und wer dagegen verstößt, der soll, nachdem ihm der Gürtel weggenommen wur-
de, an drei Tagen bei Brot und Wasser fasten.
Li7: Von den ausserhalb des Ordens Beichtenden
Wir legen fest, dass kein Bruder unseres Ordens außerhalb des Ordens irgendeiner
Person ohne Erlaubnis seines Priors seine Vergehen beichten soll, außer wenn er
im Sterben liegt und dort, wo er keinen Priester des Ordens haben kann.
166 Vgl. das spätere Statut G.6 von 1348, oben, S. 294.
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I.15: Von den kranken Gästen
Es wird festgelegt, dass alle Brüder als Gäste in den Häusern, zu denen sie gelangt
sind, falls diese erkranken oder bereits als Kranke ankommen, wie die Mitglieder
des Konvents behandelt werden sollen, und dass ihnen in allem entsprechend dem,
was notwendig ist, geholfen wird. Und wenn es dazu kommt, dass sie dort sterben,
sollen alle Kleider, die sie bei sich haben, im vorgenannten Haus verbleiben.166
I.16: Von den Gürteln
Wir schreiben vor, dass kein Prior oder Bruder einen genähten Gürtel tragen soll,
und wer dagegen verstößt, der soll, nachdem ihm der Gürtel weggenommen wur-
de, an drei Tagen bei Brot und Wasser fasten.
Li7: Von den ausserhalb des Ordens Beichtenden
Wir legen fest, dass kein Bruder unseres Ordens außerhalb des Ordens irgendeiner
Person ohne Erlaubnis seines Priors seine Vergehen beichten soll, außer wenn er
im Sterben liegt und dort, wo er keinen Priester des Ordens haben kann.
166 Vgl. das spätere Statut G.6 von 1348, oben, S. 294.