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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0341
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337

1.18: Von denen, die eine auferlegte Busse nicht ableisten
Brüder, denen von den Visitatoren, ihren Prioren oder denen, die sie vertreten,
eine Buße auferlegt wird, sollen sich bemühen, die ihnen aufgetragene Buße in-
nerhalb des ihnen vorgegebenen Zeitraumes zu erfüllen, und in keiner Weise da-
von ablassen, bis sie diese (Buße) erbracht haben. Wenn sie es nämlich aus Nach-
lässigkeit oder Trotz missachten, entsprechend des Urteils der Visitatoren oder
Definitoren zu handeln, sollen sie auf dem folgenden Kapitel bestraft werden.
Der Prior aber und der Konvent des Hauses sind angehalten, solche Verächter
und Nachlässige auf die Erfüllung der besagten Buße innerhalb des angegebenen
Zeitabschnittes zu verpflichten. Wenn sie aber selbst nachlässig sind, sollen der
Prior und der Konvent an vier Tagen bei Brot und Wasser fasten und ebenso von
den vorgenannten Visitatoren zurechtgewiesen werden.
Erweiterung C: Ferner legen wir fest, dass die Brüder unseres Ordens, denen
von ihren Oberen irgendeine Bußleistung oder ein Auftrag auf erlegt wird, es nicht
wagen sollen, ohne einen schwerwiegenden und offensichtlichen Grund zur Klage
zum Provinzial oder zu ihrem Visitator zu gehen, und wer dies nicht einhält, der
soll gemäß dem Urteil seines Provinzials oder Visitators bestraft werden.
 
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