Edition
339
I.19: Von der Messe der seligen Jungfrau
Wir wollen zum Lob der seligen Jungfrau, dass an jedem Samstag, wenn zwei
Messen im Konvent gefeiert werden und keine Predigt im Kapitel zu halten ist
und die erste und die letzte Messe die gleichen sind, dass dann die erste Messe
ausgelassen und an ihre Stelle diejenige der seligen Jungfrau wie an den anderen
Tagen auch gefeiert werden soll.
Wenn aber irgendein Festtag verhindern sollte, dass am Samstag die Messe der
seligen Jungfrau im Konvent gefeiert wird, soll sie an einem anderen, freien Tag
in der Woche entsprechend der Planung des Kantors genauso wie am Samstag
gefeiert werden.
I.20: Von denjenigen, die vom Kapitel Fernbleiben
Wir legen fest und schreiben mit Bestimmheit vor, darauf zu achten, dass kein Pro-
vinzialprior und kein von seinem Konvent (hierfür) gewählter Bruder es wagen
soll, vom Kapitel fernzubleiben oder sich zu entschuldigen, wenn sie (die Brüder)
nicht durch eine wirkliche körperliche Erkrankung abgehalten werden. Wer ge-
gen diese Anordnung verstößt, soll ohne Nachgiebigkeit an sieben Freitagen bei
Brot und Wasser fasten.167
167 Mit anderem Inhalt, aber ähnlichem Vokabular siehe den Libellus Definitionum (1289/1316), IV,
3, S. 408. Zur Entschuldigung bei Krankheit vgl. schon den Libellus Definitionum (1237/1257),
V, 12, S. 267.
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I.19: Von der Messe der seligen Jungfrau
Wir wollen zum Lob der seligen Jungfrau, dass an jedem Samstag, wenn zwei
Messen im Konvent gefeiert werden und keine Predigt im Kapitel zu halten ist
und die erste und die letzte Messe die gleichen sind, dass dann die erste Messe
ausgelassen und an ihre Stelle diejenige der seligen Jungfrau wie an den anderen
Tagen auch gefeiert werden soll.
Wenn aber irgendein Festtag verhindern sollte, dass am Samstag die Messe der
seligen Jungfrau im Konvent gefeiert wird, soll sie an einem anderen, freien Tag
in der Woche entsprechend der Planung des Kantors genauso wie am Samstag
gefeiert werden.
I.20: Von denjenigen, die vom Kapitel Fernbleiben
Wir legen fest und schreiben mit Bestimmheit vor, darauf zu achten, dass kein Pro-
vinzialprior und kein von seinem Konvent (hierfür) gewählter Bruder es wagen
soll, vom Kapitel fernzubleiben oder sich zu entschuldigen, wenn sie (die Brüder)
nicht durch eine wirkliche körperliche Erkrankung abgehalten werden. Wer ge-
gen diese Anordnung verstößt, soll ohne Nachgiebigkeit an sieben Freitagen bei
Brot und Wasser fasten.167
167 Mit anderem Inhalt, aber ähnlichem Vokabular siehe den Libellus Definitionum (1289/1316), IV,
3, S. 408. Zur Entschuldigung bei Krankheit vgl. schon den Libellus Definitionum (1237/1257),
V, 12, S. 267.