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Sonntag, Jörg [Editor]; Verlag Schnell & Steiner [Editor]; Ziegler, Thomas A. [Oth.]
Die Statuten der Wilhelmiten (1251-1348): Zeugnisse der Verfassung eines europäischen Ordens : Edition und Übersetzung — Klöster als Innovationslabore, Band 5: Regensburg: Schnell + Steiner, 2019

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https://doi.org/10.11588/diglit.53725#0345
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1.21: Davon, nicht vor der Zeit die Profess abzulegen
Wir schreiben mit Bestimmtheit vor zu beachten, dass in unserem Orden kein
Novize, von welcher Art auch immer er sei, vor dem Ablauf seines Probejah-
res ohne die Erlaubnis des General- oder Provinzialpriors zur Profess zugelas-
sen oder innerhalb dieses Probejahres zum Erhalt kirchlicher Weihen geschickt
werden darf.168
Erweiterung C: Ferner sollen diese Dinge erfragt werden, wenn irgendeiner
aufgenommen wird oder Profess ablegt: zum Ersten, ob er frei oder unfrei ist;
zum Zweiten, ob er irgendeiner Frau durch Versprechen verbunden ist; zum Drit-
ten, ob er durch Schulden belastet ist; zum Vierten, ob er legitim geboren wurde;
zum Fünften, ob er von irgendeiner nennenswerten Krankheit betroffen ist; zum
Sechsten, ob er jemandem durch ein Gelübde verpflichtet ist.
I.22: Davon, keine Mitglieder anderer Orden aufzunehmen
Wir schreiben mit Bestimmtheit vor, zu beachten, dass darüber hinaus kein Bruder
eines anderen Ordens ohne Genehmigung des Provinzialpriors in unser Kloster-
leben und unseren Orden aufgenommen werden soll.169
I.23: Vom Vortag der Geburt der seligen Jungfrau Maria
Es wird festgelegt, dass die Brüder am Vortag der Geburt der seligen Jungfrau
Maria170 bei ihren gewöhnlichen Speisen fasten sollen.

168 Die Einhaltung des Probejahres ist eine typisch zisterziensische Forderung, bei den Dominika-
nern ist vielfach von 6 Monaten die Rede. Vgl. etwa die EO, CII, 20, S. 402 oder die Statuta
Cistercienses, 1182, S. 98.
169 Vgl. hierzu das weitaus umfangreichere Statut E.l von 1324, oben, S. 266.
170 Mariä Geburt wurde gemeinhin am 8. September gefeiert.
 
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