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Anzulewicz, Henryk; Breitenstein, Mirko [Hrsg.]; Melville, Gert [Hrsg.]
Die Wirkmacht klösterlichen Lebens: Modelle - Ordnungen - Kompetenzen - Konzepte — Klöster als Innovationslabore, Band 6: Regensburg: Schnell + Steiner, 2020

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https://doi.org/10.11588/diglit.54634#0109
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Die Macht formaler Verfahren I 105

sowie die jeweilige Behandlung mit offenem Ausgang. Seine Verfahrensrolle als
delegierter Streitschlichter füllte er offensichtlich sehr gut aus, denn der Fall
zwischen den Klöstern Carrecedo und S. M. de Monte de Ramo taucht in der
Überlieferung nicht wieder auf. Er konnte also erfolgreich anhand dieser ein-
fachen Routine geschlichtet werden.
Anders hingegen war der Streitfall zwischen Matallana und Nogales im Jahr
1209 nicht beigelegt worden und das Generalkapitel beschloss zum zweiten Mal
die Entsendung der Äbte von Sobrado und Osera, wiederholte also die gleiche
Routine im Verfahren. Die Ursache für die bis dato nicht erfolgte Behebung war
die Untätigkeit eines Teiles der Delegation. Denn auf dem Generalkapitel
wurden Versäumnisse in der Berichterstattung in diesem Streit bekannt, und es
bestrafte den Abt von Osera in einer für die Zisterzienser typischen Weise,
nämlich mit drei Tagen milder Strafe, davon einen bei Wasser und Brot. Die
Defmitoren beauftragten den Abt von Meyra, die Entscheidung zu übermitteln,
und eröffneten ein vom ursprünglichen Fall unabhängiges (Straf-)Verfahren.28
Darin, dass sich der zur Übermittlung der Entscheidung eingesetzte Abt von
Meyra im gleichen Jahr selbst als betroffene Partei in einen Streitfall mit dem
Kloster Carrecedo befand,29 zeigt sich erneut die stringente Anwendung von
Routine im Verfahrensablauf. Wir können die Details dieses Falles ausblenden,
denn obgleich er sich über drei Jahre hinzog, verlief die Behebung mittels der
gleichen Routine wie bei den hier gezeigten Beispielen, nämlich durch Delega-
tion mit Korrekturauftrag.30 Richten wir den Blick erneut auf unsere Haupt-
fälle, denn gleich der Bestrafung des Abtes von Osera waren die Äbte aus Valbu-
ena und Bolbona in dem Fall zu den gerüchteweise notorisch gewordenen
Verfehlungen in Matallana ihrem Auftrag nicht ausreichend nachgekommen
und wurden auf die gleiche Weise bestraft. Auch hier wurde ein vom Ursprungs-
fall abgekoppeltes, autonom durchgeführtes Strafverfahren eingeleitet.31 Auch
diese liefen nach den vier Verfahrensschritten ab, wobei die festgestellten Ver-
säumnisse der Delegierten den Ausgangspunkt (Tatbestandserhebung) mar-
kierten. Zwar fehlt für dieses Jahr eine schriftlich überlieferte Entscheidung
28 Ebd., S. 368, Nr. 58: Quer eia. de Nugariis et de Mathaplana iterum committitur abbatibus de
Subraude et de Ursaria auctoritate Capituli terminanda. Abbas de Ursaria qui renuntiare
debuit quid actum esset et non renuntiavit, statutam super hoc poenam sustineat, scilicet tri-
bus diebus sit in levi culpa, uno eorum inpane et aqua. Abbas de Mera hoc ei denuntiet.
29 EbcL, S. 363, Nr. 29: Querela abbatis de Mera contra abbatem de Karrazeto, committitur ab-
batibus de Spina et de Morerola auctoritate Capituli terminanda.
30 Vgl. ebd., S. 372, Nr. 16 sowie S. 383, Nr. 24.
31 Ebd., S. 358f., Nr. 9: Abbates Vallis bonae et de Bardona qui Capitulo nuntiare debuerunt
quid actum esset de abbate de Mathaplena et minime nuntiaverunt, scriptam super hocpoeni-
tentiam agant, videlicet ut tribus diebus sint in levi culpa, uno eorum inpane et aqua.
 
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