106 I Michael Hänchen und Gert Melville
zur weiteren Vorgehensweise im Fall der Verfehlung des Abtes von Matallana,
doch ist anzunehmen, dass der nicht von Strafe betroffene Abt von Huerta zu-
mindest über die Vorgänge im Kloster berichten konnte und die Entscheidung
vertagt wurde.
Im folgenden Jahr sind nämlich die Probleme noch immer nicht gelöst. 1210
bestrafte das Generalkapitel die Äbte von Sobrado und Osera im Streitfall Ma-
tallana gegen Nogales erneut mit milder Strafe sowie Wasser und Brot dafür,
dass sie nicht in aufgetragener Weise Informationen gesammelt und an das Ge-
neralkapitel weitergeleitet hatten. Für die Übermittlung der Strafe war nun wie-
derum der Abt von Matallana zuständig, bekam also innerhalb seines eigenen
Falles die davon unabhängige Verfahrensrolle eines Übermittlers in einem er-
neut angelaufenen Strafverfahren zugesprochen.32 Dennoch setzte das Definito-
rium die soeben verurteilten, säumigen Äbte erneut und mit Nachdruck zur
Schlichtung des nun allzu lange schwelenden Konfliktes ein,33 was diesmal zu
einem Abschluss führen sollte, denn ein weiterer Aufgriff erfolgte nicht. Die
Angelegenheit des Abtes von Matallana fand ebenfalls einen Abschluss, denn
1210 sollten erneut die Äbte von Huerta und Valbuena Nachforschungen betrei-
ben und dem Generalkapitel Bericht erstatten.34 Die bisherige Komplexität des
Falles (nur gerüchteweise waren bisher Verfehlungen des Abtes bekanntgewor-
den) war augenscheinlich dadurch verringert worden, dass der im Vorjahr nicht
wegen Untätigkeit abgestrafte Abt von Huerta den Tatbestand erhoben und prä-
zisiert an das Generalkapitel gemeldet hatte. Gerüchte waren im Umlauf, die
den Klostervorsteher insofern belasteten, dass er tatenlos lasterhafte Zinsver-
träge in seinem Kloster zuließ. Die beauftragten Äbte waren nun angehalten,
exakt diese Gerüchte zu untersuchen und auf dem folgenden Generalkapitel da-
rüber zu berichten. Die Routine der Delegation fand erneut Anwendung, und da
ein weiterer Aufgriff nicht erfolgte, erhärtete sich offensichtlich das gerüchte-
weise gestreute Verdachtsmoment nicht, und der Fall war erfolgreich abge-
schlossen worden.
Alle hier simultan geführten Fälle (Streit zwischen Kloster Carrecedo und
S. M. de Monte de Ramo / Nogales und Matallana sowie die Verfehlungen in
32 Ebd., S. 370, Nr. 8: Abbates de Subraude et de Ursaria qui nuntiare debuerunt Capitulo quid
actum esset de Querela de Nugams et de Mathaplena, et minime nuntiaverunt tribus diebus
sint in levi culpa, uno eorum in pane et aqua. Abbas de Mathaplana hoc eis nuntiet.
33 Ebd., S. 373f., Nr. 25: Querela abbatum de Nugarns et de Mathaplana iterum committitur
abbatibus de Subraude et de Ursaria qui omnimodis curam adhibeant ut querela tamdiu agi-
tata, omni occasione postposita terminetur.
34 Ebd., S. 377, Nr. 41: De abbate de Mathaplana qui ratum dicitur habuisse contractum vitio-
sumfactum super quadam guageria, committitur abbatibus de Orta et de Valle Bona qui rem
diligenter inquisitam referant ad sequens Capitulum generale.
zur weiteren Vorgehensweise im Fall der Verfehlung des Abtes von Matallana,
doch ist anzunehmen, dass der nicht von Strafe betroffene Abt von Huerta zu-
mindest über die Vorgänge im Kloster berichten konnte und die Entscheidung
vertagt wurde.
Im folgenden Jahr sind nämlich die Probleme noch immer nicht gelöst. 1210
bestrafte das Generalkapitel die Äbte von Sobrado und Osera im Streitfall Ma-
tallana gegen Nogales erneut mit milder Strafe sowie Wasser und Brot dafür,
dass sie nicht in aufgetragener Weise Informationen gesammelt und an das Ge-
neralkapitel weitergeleitet hatten. Für die Übermittlung der Strafe war nun wie-
derum der Abt von Matallana zuständig, bekam also innerhalb seines eigenen
Falles die davon unabhängige Verfahrensrolle eines Übermittlers in einem er-
neut angelaufenen Strafverfahren zugesprochen.32 Dennoch setzte das Definito-
rium die soeben verurteilten, säumigen Äbte erneut und mit Nachdruck zur
Schlichtung des nun allzu lange schwelenden Konfliktes ein,33 was diesmal zu
einem Abschluss führen sollte, denn ein weiterer Aufgriff erfolgte nicht. Die
Angelegenheit des Abtes von Matallana fand ebenfalls einen Abschluss, denn
1210 sollten erneut die Äbte von Huerta und Valbuena Nachforschungen betrei-
ben und dem Generalkapitel Bericht erstatten.34 Die bisherige Komplexität des
Falles (nur gerüchteweise waren bisher Verfehlungen des Abtes bekanntgewor-
den) war augenscheinlich dadurch verringert worden, dass der im Vorjahr nicht
wegen Untätigkeit abgestrafte Abt von Huerta den Tatbestand erhoben und prä-
zisiert an das Generalkapitel gemeldet hatte. Gerüchte waren im Umlauf, die
den Klostervorsteher insofern belasteten, dass er tatenlos lasterhafte Zinsver-
träge in seinem Kloster zuließ. Die beauftragten Äbte waren nun angehalten,
exakt diese Gerüchte zu untersuchen und auf dem folgenden Generalkapitel da-
rüber zu berichten. Die Routine der Delegation fand erneut Anwendung, und da
ein weiterer Aufgriff nicht erfolgte, erhärtete sich offensichtlich das gerüchte-
weise gestreute Verdachtsmoment nicht, und der Fall war erfolgreich abge-
schlossen worden.
Alle hier simultan geführten Fälle (Streit zwischen Kloster Carrecedo und
S. M. de Monte de Ramo / Nogales und Matallana sowie die Verfehlungen in
32 Ebd., S. 370, Nr. 8: Abbates de Subraude et de Ursaria qui nuntiare debuerunt Capitulo quid
actum esset de Querela de Nugams et de Mathaplena, et minime nuntiaverunt tribus diebus
sint in levi culpa, uno eorum in pane et aqua. Abbas de Mathaplana hoc eis nuntiet.
33 Ebd., S. 373f., Nr. 25: Querela abbatum de Nugarns et de Mathaplana iterum committitur
abbatibus de Subraude et de Ursaria qui omnimodis curam adhibeant ut querela tamdiu agi-
tata, omni occasione postposita terminetur.
34 Ebd., S. 377, Nr. 41: De abbate de Mathaplana qui ratum dicitur habuisse contractum vitio-
sumfactum super quadam guageria, committitur abbatibus de Orta et de Valle Bona qui rem
diligenter inquisitam referant ad sequens Capitulum generale.