Über die Emanationsentnahme aus Flüssigkeiten.
(A.6) 9
Die bisherigen Betrachtungen beider Verfahren beruhen auf
der Voraussetzung der Unabhängigkeit des Ablaufs der Vorgänge
von der Zeit. Sofern sich die Entemanierung, wie im Falle der
Emanationsmessung allgemein, auf relativ kurze Zeit beschränkt,
ist diese Voraussetzung ohne weiteres zulässig. Sie muß natur-
gemäß wegfallen, wenn ein zeitlicher Gang auch nur eines einzigen
der den Vorgang beeinflussenden Faktoren zugelassen wird. Hier-
zu soll im folgenden übergegangen werden.
b) Es finde Neubildung der Emanation statt.
Sobald durch Zulassung einer Neubildung der Emanation ein
Einfluß der Zeit auf den Ablauf des betrachteten Vorgangs ein-
geführt wird, kann auch die Abklingung der Emanation, da sie
ebenfalls ein Zeitfaktor ist, nicht mehr unberücksichtigt bleiben.
Es sei ein Gluckergefäß mit kEccm einer radioaktiven Lösung
vorausgesetzt, in welcher in der Zeiteinheit die Emanationsmenge
und infolgedessen eine Konzentrationsänderung <y/kF erzeugt
werde. Die angenommene radioaktive Primärsubstanz sei die
alleinige Ursache für das Vorhandensein der Emanation; letztere
soll also nicht etwa teilweise einer äußeren Quelle entstammen.
Ist die augenblickliche Konzentration der Flüssigkeit y, so erfährt
diese in der Zeiteinheit infolge Zerfalls eine Änderung um ^y,
wenn A die Abklingungskonstante (0.0075/Stunde für Radium-
emanation) bezeichnet. Wird gleichzeitig durch die Flüssigkeit in
der Zeiteinheit die anfänglich inaktive Gasmenge in feinster
Verteilung hindurchgeführt, so entnimmt diese die Emanations-
menge Z^y/a (vgl. Gleichung 3). Für den zeitlichen Gang der
Konzentration der Flüssigkeit ergibt sich darnach die inhomogene
Differentialgleichung
deren Lösung lautet:
- (A+Z.,/aW); 1
^ f
- (A + Z.,/aW);
(A.6) 9
Die bisherigen Betrachtungen beider Verfahren beruhen auf
der Voraussetzung der Unabhängigkeit des Ablaufs der Vorgänge
von der Zeit. Sofern sich die Entemanierung, wie im Falle der
Emanationsmessung allgemein, auf relativ kurze Zeit beschränkt,
ist diese Voraussetzung ohne weiteres zulässig. Sie muß natur-
gemäß wegfallen, wenn ein zeitlicher Gang auch nur eines einzigen
der den Vorgang beeinflussenden Faktoren zugelassen wird. Hier-
zu soll im folgenden übergegangen werden.
b) Es finde Neubildung der Emanation statt.
Sobald durch Zulassung einer Neubildung der Emanation ein
Einfluß der Zeit auf den Ablauf des betrachteten Vorgangs ein-
geführt wird, kann auch die Abklingung der Emanation, da sie
ebenfalls ein Zeitfaktor ist, nicht mehr unberücksichtigt bleiben.
Es sei ein Gluckergefäß mit kEccm einer radioaktiven Lösung
vorausgesetzt, in welcher in der Zeiteinheit die Emanationsmenge
und infolgedessen eine Konzentrationsänderung <y/kF erzeugt
werde. Die angenommene radioaktive Primärsubstanz sei die
alleinige Ursache für das Vorhandensein der Emanation; letztere
soll also nicht etwa teilweise einer äußeren Quelle entstammen.
Ist die augenblickliche Konzentration der Flüssigkeit y, so erfährt
diese in der Zeiteinheit infolge Zerfalls eine Änderung um ^y,
wenn A die Abklingungskonstante (0.0075/Stunde für Radium-
emanation) bezeichnet. Wird gleichzeitig durch die Flüssigkeit in
der Zeiteinheit die anfänglich inaktive Gasmenge in feinster
Verteilung hindurchgeführt, so entnimmt diese die Emanations-
menge Z^y/a (vgl. Gleichung 3). Für den zeitlichen Gang der
Konzentration der Flüssigkeit ergibt sich darnach die inhomogene
Differentialgleichung
deren Lösung lautet:
- (A+Z.,/aW); 1
^ f
- (A + Z.,/aW);