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Chr. Bartholomae.
Gegenstand gehörige zusammenziistellen und in einzelnen Abscknitten
vorzuführen, die mit einer den Gegenstand bezeichnenden Uberschrift
versehen sind. Aber die Anordnung ist doch recht äußerlich; und es
fehlt viel, daß sich der Verfasser als Herr über den zusammengetra-
5 genen Stoff erwiese. Das gibt sich auch darin zu erkennen; daß
einige cEntscheidungen 5 zweimal mitgeteilt werden, ohne daß ein
gentigender Grund dafür zu entdecken wäre. So steht z. B. 26. 12 f.
und 69. 9f. gleichlautend der Satz: „An einer Stelle ist geschrieben:
Die Familiengewalt des Yaters geht nicht auf den angenommenen
io Sohn iiber“. 1 Zwei weitere Wiederholungen größeren Umfangs werden
unten zur Sprache kommen; s. S. 13. 14 ff. und 15. 7ff 2
Was den Inhalt des MhD. im ganzen anbelangt, so bemerke
ich; daß der Name "social code 3; den West unserm Text beigelegt
und den Modi in der Introduction seiner Ausgabe als 'a very appro-
15 piate name 3 bezeichnet hat; keineswegs in vollem Maße zutreffend ist.
Man darf dabei nicht vergessen; daß West ja kaum ein Drittel der
Handschrift zu Gesicht bekommen hat. Eine zusammenfassende Würdi-
gung des Werks muß für später vorbehalten bleiben.
Die nachstehenden Ubersetzungen und Erläuterungen einer kleinen
20 Auswahl von Stellen aus dem MhD. haben neben philologischen
Zwecken insbesondere auck den; das MhD. als eine bemerkenswerte
Quelle ftir die vergleichende Rechtswissenschaft aufzuzeigen.
Der berechtigte Wunsck einer vollständigen Ubersetzung des MkD.
bleibt mindestens so lang unerfüllbar, bis sich eine zweite Handschrift
25 des Textes gefunden hat; die die zahlreichen Fehler und Liicken in
der vorliegenden verbessern und ergänzen hilft; davon kann sich jeder
durck einen Blick in die Ausgabe überzeugen. Ick hoffe aber; daß die
gebotenen Ubersetzungsversucke; deneu ich unter Umständen w reitere
folgen lassen werde; andern Kennern des Paklavi als Anreiz dieneip
30 sich ebenfalls mit der wichtigen Sammlung sasanidischer Rechtsan-
schauungen zu befassen.
Der doppelte Zweck; den ich verfolge; hat mich bestimmt; die
rein pkilologischen Bemerkungen in besonderer Weise — durch Ein-
rücken und das Zeichen " — kenntlich zu rnacken. Eine glatte
35 Scheidung ist selbstverständlich nicht möglich.
1 rcnif.go ^ i^öWei J jO) ^ijr J i3<?>r J jo^ jükj ivexjoi_j vyäk,
e nipist Tcu sardarih i dütak i pit ö pus i patiraftak ne raset.
2 Anclere Wieclerholungen werden dem Abschreiber zur Last fallen. So
z. B. 91. 7 f., wo unter 43.’ cler nämliche Satz erscheint, der zwei Zeilen zuvor
unter 'IO.“ gegeben war; ferner 18. 6ff., wo wir den selben Satz zweimal in un-
mittelbarer Folge finden.
Chr. Bartholomae.
Gegenstand gehörige zusammenziistellen und in einzelnen Abscknitten
vorzuführen, die mit einer den Gegenstand bezeichnenden Uberschrift
versehen sind. Aber die Anordnung ist doch recht äußerlich; und es
fehlt viel, daß sich der Verfasser als Herr über den zusammengetra-
5 genen Stoff erwiese. Das gibt sich auch darin zu erkennen; daß
einige cEntscheidungen 5 zweimal mitgeteilt werden, ohne daß ein
gentigender Grund dafür zu entdecken wäre. So steht z. B. 26. 12 f.
und 69. 9f. gleichlautend der Satz: „An einer Stelle ist geschrieben:
Die Familiengewalt des Yaters geht nicht auf den angenommenen
io Sohn iiber“. 1 Zwei weitere Wiederholungen größeren Umfangs werden
unten zur Sprache kommen; s. S. 13. 14 ff. und 15. 7ff 2
Was den Inhalt des MhD. im ganzen anbelangt, so bemerke
ich; daß der Name "social code 3; den West unserm Text beigelegt
und den Modi in der Introduction seiner Ausgabe als 'a very appro-
15 piate name 3 bezeichnet hat; keineswegs in vollem Maße zutreffend ist.
Man darf dabei nicht vergessen; daß West ja kaum ein Drittel der
Handschrift zu Gesicht bekommen hat. Eine zusammenfassende Würdi-
gung des Werks muß für später vorbehalten bleiben.
Die nachstehenden Ubersetzungen und Erläuterungen einer kleinen
20 Auswahl von Stellen aus dem MhD. haben neben philologischen
Zwecken insbesondere auck den; das MhD. als eine bemerkenswerte
Quelle ftir die vergleichende Rechtswissenschaft aufzuzeigen.
Der berechtigte Wunsck einer vollständigen Ubersetzung des MkD.
bleibt mindestens so lang unerfüllbar, bis sich eine zweite Handschrift
25 des Textes gefunden hat; die die zahlreichen Fehler und Liicken in
der vorliegenden verbessern und ergänzen hilft; davon kann sich jeder
durck einen Blick in die Ausgabe überzeugen. Ick hoffe aber; daß die
gebotenen Ubersetzungsversucke; deneu ich unter Umständen w reitere
folgen lassen werde; andern Kennern des Paklavi als Anreiz dieneip
30 sich ebenfalls mit der wichtigen Sammlung sasanidischer Rechtsan-
schauungen zu befassen.
Der doppelte Zweck; den ich verfolge; hat mich bestimmt; die
rein pkilologischen Bemerkungen in besonderer Weise — durch Ein-
rücken und das Zeichen " — kenntlich zu rnacken. Eine glatte
35 Scheidung ist selbstverständlich nicht möglich.
1 rcnif.go ^ i^öWei J jO) ^ijr J i3<?>r J jo^ jükj ivexjoi_j vyäk,
e nipist Tcu sardarih i dütak i pit ö pus i patiraftak ne raset.
2 Anclere Wieclerholungen werden dem Abschreiber zur Last fallen. So
z. B. 91. 7 f., wo unter 43.’ cler nämliche Satz erscheint, der zwei Zeilen zuvor
unter 'IO.“ gegeben war; ferner 18. 6ff., wo wir den selben Satz zweimal in un-
mittelbarer Folge finden.