Über ein sasaniclisches Bechtsbuch.
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nej ^e;)" 1' ^) ^ü ji ^ [•>] der Fran dem eigen; von dem die
pci mn än he x veö öi zan än [i] prau auf jene Weise aus der Ehe
[•••]*"“'» /»] ( ,S eutlassen wurde.
[•] liist zanih hac evenaJc an
" Von meinen Textverbesserungen bedürfen einige kaum be-
sonderer Erwähnung; dazu rechne ich aucli die Beseitigung der
Interpunktion hinter jipÄ Mvandakän. Statt sardär bat die
Handschrift ^-okj; statt bietet sie rajeine gewöhnliche; durch
die neuere Aussprache veranlaßte Schreibung. Ferner statt
zät und dät vielmehr uoiA^ zdiyet und i^mMj dahet — das
Präsens statt des Präteritums —; mit dem bei ideogrammatiscli
gescliriebenen Yerben so häufigen statt ? am Ende. Das zu An-
fang des zweiten Satzes ergänzte lca könnte allenfalls auch
entbehrt werden. Yon Belang sind nur zwei Änderungen: 1. die
Auswerfung des zweiten Aiej framnd; die Störung ist dadurch ver-
anlaßt; daß der Schreiber im Verlauf des Sätzchens eine neue
Seite anzufangen hatte; 2. die Herstellung von ^oej) x ves für
zan\ der Schreiber hat das vorhergehende; nur durch ein Wort
getrennte, ganz ähnlich aussehende ±?ü ji gedankenlos wiederholt.
Genau der selbe Fehler findet sich 27. 12: £ü ji j ^ü ji mn i mn statt
^üen J ^ü j) mn i x ves und 12. 13; s. S. 17. 4.
Der Sinn der Stelle; die aus dem gleichen Abschnitt wie 1 stammt;
ist: Eine Frau; die von ihrem Mann ohne besondere Zugeständnisse aus
der Ehe entlassen wird, bleibt in seiner Gewalt (sardärih, s. S. 8.5ff.);
so daß Kinder (framnd cproles :>); die sie in einer neuen Ehe gebiert;
dessen Eigentum werden. 1
1 Ich benutze die Gelegenheit zur Mitteilung einer merkwürdigen Stelle,
die sich MhD. 1. 2 ff. findet: £üen ^ 2Ji<£>0>" iKWeor -*0b 'üa J)i)^
^püOLjr jef 'üü -onxjw ^ ur v T £ J 3-> ^ Jbop £ J venro
0 T J)"(V 115 l göwend ku tak x vatäöih vahräm martomän ansahrik än x ves
bavet i hac pitar zäyet ne än i hac mät; e räö ce sösäns guft ku vacak pit x ves
u nün göwend ku mät. Der Text ist jedenfalls, so wie er vorliegt, nicht fehler-
frei. Wenn ich ihn recht verstehe, so handelt es sicli darin um die Erbsehafts-
berechtigung betreffs der Haussklaven. Ich iibersetze: „Sie sagen: 'Bis zur Ro-
gierung Vahräm s wurden die Sklaven Eigentum dessen, der vom Yater, und
nicht dessen, cler von der Mutter abstammt. Darauf bezieht sich das, was
Sösäns gesagt hat: ‘Das Kind ist Eigentum des Vaters’; und jetzt sagen sie:
'der Mutter’“. Es gibt mehrere Sasanidenkönige namens Vahram; cler erste re-
gierte um 270, der letzte um 430 n. Chr. Welcher an unserer Stelle gemeint ist,
weiß ich nicht zu sagen. Der angeführte Gelehrte Svsäns, der auch als Kommen-
tator cles Avesta eine hervorragende Rolle spielt, mag in der zweiten Hälfte
des dritten Jahrhunderts gelebt haben.
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" Von meinen Textverbesserungen bedürfen einige kaum be-
sonderer Erwähnung; dazu rechne ich aucli die Beseitigung der
Interpunktion hinter jipÄ Mvandakän. Statt sardär bat die
Handschrift ^-okj; statt bietet sie rajeine gewöhnliche; durch
die neuere Aussprache veranlaßte Schreibung. Ferner statt
zät und dät vielmehr uoiA^ zdiyet und i^mMj dahet — das
Präsens statt des Präteritums —; mit dem bei ideogrammatiscli
gescliriebenen Yerben so häufigen statt ? am Ende. Das zu An-
fang des zweiten Satzes ergänzte lca könnte allenfalls auch
entbehrt werden. Yon Belang sind nur zwei Änderungen: 1. die
Auswerfung des zweiten Aiej framnd; die Störung ist dadurch ver-
anlaßt; daß der Schreiber im Verlauf des Sätzchens eine neue
Seite anzufangen hatte; 2. die Herstellung von ^oej) x ves für
zan\ der Schreiber hat das vorhergehende; nur durch ein Wort
getrennte, ganz ähnlich aussehende ±?ü ji gedankenlos wiederholt.
Genau der selbe Fehler findet sich 27. 12: £ü ji j ^ü ji mn i mn statt
^üen J ^ü j) mn i x ves und 12. 13; s. S. 17. 4.
Der Sinn der Stelle; die aus dem gleichen Abschnitt wie 1 stammt;
ist: Eine Frau; die von ihrem Mann ohne besondere Zugeständnisse aus
der Ehe entlassen wird, bleibt in seiner Gewalt (sardärih, s. S. 8.5ff.);
so daß Kinder (framnd cproles :>); die sie in einer neuen Ehe gebiert;
dessen Eigentum werden. 1
1 Ich benutze die Gelegenheit zur Mitteilung einer merkwürdigen Stelle,
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u nün göwend ku mät. Der Text ist jedenfalls, so wie er vorliegt, nicht fehler-
frei. Wenn ich ihn recht verstehe, so handelt es sicli darin um die Erbsehafts-
berechtigung betreffs der Haussklaven. Ich iibersetze: „Sie sagen: 'Bis zur Ro-
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nicht dessen, cler von der Mutter abstammt. Darauf bezieht sich das, was
Sösäns gesagt hat: ‘Das Kind ist Eigentum des Vaters’; und jetzt sagen sie:
'der Mutter’“. Es gibt mehrere Sasanidenkönige namens Vahram; cler erste re-
gierte um 270, der letzte um 430 n. Chr. Welcher an unserer Stelle gemeint ist,
weiß ich nicht zu sagen. Der angeführte Gelehrte Svsäns, der auch als Kommen-
tator cles Avesta eine hervorragende Rolle spielt, mag in der zweiten Hälfte
des dritten Jahrhunderts gelebt haben.
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