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Chr. Bartholomae.
so bezieht sich clas Wenden der Anssage (iir” sox van) auf die Angabe,
die der Beschuldigte beirn ersten Vorhalt oder bei der ersten Ver-
nehmung iiber seinen Anteil an der Tat gemacht hat. Für alle Fälle
wird; wie es scheint; yorausgesetzt; daß die frtihere Angabe der
5 Wahrheit entspricht, die spätere also eine Entstellung der Wahrheit
bedeutet. So kommt’s, daß der Ausdruck iwrA m”" sox van varteriitan
'die Aussage wenden" nicht nur auf die Veränderung einer vorher
gemachten Aussage, also auf nachträgliche Entstellung der Wahrheit
erstreckt, sondern von wahrheitswidriger Aussage tiberhaupt gebraucht
10 wird. Vgh MhD. 9. 13 ff.; wo i^rooi vastalc sox vanili, eig. cZu-
stand des; der gewendete Aussage macht, 3 * geradezu im Sinn von
Cfalsche Aussage 3 erscheint; s. unten S. 25. 1.
Über die Buße; die der Beklagte in dem ersten der drei Fälle
zu erlegen hat, sind wir durch MhD. 73. 7 unterrichtet. Sie beträgt
15 irn allgemeinen 300 Stlr (d. i. Stateren). 1 Ist aber die Tat unter er-
schwerenden Umständen begangen, cwenn er, der [der Beklagte] die
Frau eines Manns raubt und unbefugterweise besckläfF (”iy J
) +<?i1m isan i mart e duMet 2 u apätoxsähihä
gäyet), so beträgt die Buße 700 Stlr und außerdem 500 Drachmen
20 ftir den Piaub; s. MkD. 73. 8f.
ikoio^ räyenisn: anderswo findet sich nock die Bestimmung
J oder *io ^ i dätostän hles Gerichtsverfahrens 5 dahinter;
z. B. 8. 16; 9. 10; 12; 16. 9. Das Verbum iikho^ räyeriitan ‘in
Gang bringen (und halten)" — in den Sanskrittibersetzungen meist
pracärayitum — ist der iiblicke Ausdruck fiir das Be-
treiben und Fortftihren des Gerichtsverfahrens; während ftir dessen
Absckluß it<?>!3 sar lcartan cKopf (= Ende) machen’gesagt wird;
vgl. 74. 13: h^ij i ineio^ i“<s2)ve)0 cdas Gerichtsverfahren fort-
ftihren und abschließeiri; s. ferner 7. 9. 12. 5, 14. 10; 16. 15; 77. 15.
Gelegentiich wird das Verbum auch von der Betätigung einzelner
gerichtlicher Maßnahmen gebrauckt; so steht z. B. MkD. 76. 6 f.
ihoio^ \ var räyenisn 'Veranstaltung des Ordals 5.
(auch Zi MkD. 1. 5) lese ich zahm und sehe darin
das selbe Wort; das auch und #o>-5 geschrieben wird (z. B.
Av. 5. 13, N. 74. 18; 21; DkB. 82. 7); indem ich das ? (t) darin wie
das in mihr, nrc>o sahr u. s. w. beurteile; vgl. West SBE. 37. 37
und Salemann GlrPh. 1 a. 261; 283. Das Wort geht auf ein awest.
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1 Die Tat wird somit als Tanapuhr (^ieyi^) - Siinde gewertet, vgl. z. B.
Sn. 11. 2, 17. 5.
“ 2 So vermutlich. Einige Zeilen vorher ist das selbe Wort ge-
| schrieben. Fiir 'Dieb’ erscheint im MhD. nur l^K, nicht s. oben S.21 Note 1.
Chr. Bartholomae.
so bezieht sich clas Wenden der Anssage (iir” sox van) auf die Angabe,
die der Beschuldigte beirn ersten Vorhalt oder bei der ersten Ver-
nehmung iiber seinen Anteil an der Tat gemacht hat. Für alle Fälle
wird; wie es scheint; yorausgesetzt; daß die frtihere Angabe der
5 Wahrheit entspricht, die spätere also eine Entstellung der Wahrheit
bedeutet. So kommt’s, daß der Ausdruck iwrA m”" sox van varteriitan
'die Aussage wenden" nicht nur auf die Veränderung einer vorher
gemachten Aussage, also auf nachträgliche Entstellung der Wahrheit
erstreckt, sondern von wahrheitswidriger Aussage tiberhaupt gebraucht
10 wird. Vgh MhD. 9. 13 ff.; wo i^rooi vastalc sox vanili, eig. cZu-
stand des; der gewendete Aussage macht, 3 * geradezu im Sinn von
Cfalsche Aussage 3 erscheint; s. unten S. 25. 1.
Über die Buße; die der Beklagte in dem ersten der drei Fälle
zu erlegen hat, sind wir durch MhD. 73. 7 unterrichtet. Sie beträgt
15 irn allgemeinen 300 Stlr (d. i. Stateren). 1 Ist aber die Tat unter er-
schwerenden Umständen begangen, cwenn er, der [der Beklagte] die
Frau eines Manns raubt und unbefugterweise besckläfF (”iy J
) +<?i1m isan i mart e duMet 2 u apätoxsähihä
gäyet), so beträgt die Buße 700 Stlr und außerdem 500 Drachmen
20 ftir den Piaub; s. MkD. 73. 8f.
ikoio^ räyenisn: anderswo findet sich nock die Bestimmung
J oder *io ^ i dätostän hles Gerichtsverfahrens 5 dahinter;
z. B. 8. 16; 9. 10; 12; 16. 9. Das Verbum iikho^ räyeriitan ‘in
Gang bringen (und halten)" — in den Sanskrittibersetzungen meist
pracärayitum — ist der iiblicke Ausdruck fiir das Be-
treiben und Fortftihren des Gerichtsverfahrens; während ftir dessen
Absckluß it<?>!3 sar lcartan cKopf (= Ende) machen’gesagt wird;
vgl. 74. 13: h^ij i ineio^ i“<s2)ve)0 cdas Gerichtsverfahren fort-
ftihren und abschließeiri; s. ferner 7. 9. 12. 5, 14. 10; 16. 15; 77. 15.
Gelegentiich wird das Verbum auch von der Betätigung einzelner
gerichtlicher Maßnahmen gebrauckt; so steht z. B. MkD. 76. 6 f.
ihoio^ \ var räyenisn 'Veranstaltung des Ordals 5.
(auch Zi MkD. 1. 5) lese ich zahm und sehe darin
das selbe Wort; das auch und #o>-5 geschrieben wird (z. B.
Av. 5. 13, N. 74. 18; 21; DkB. 82. 7); indem ich das ? (t) darin wie
das in mihr, nrc>o sahr u. s. w. beurteile; vgl. West SBE. 37. 37
und Salemann GlrPh. 1 a. 261; 283. Das Wort geht auf ein awest.
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1 Die Tat wird somit als Tanapuhr (^ieyi^) - Siinde gewertet, vgl. z. B.
Sn. 11. 2, 17. 5.
“ 2 So vermutlich. Einige Zeilen vorher ist das selbe Wort ge-
| schrieben. Fiir 'Dieb’ erscheint im MhD. nur l^K, nicht s. oben S.21 Note 1.