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Josef Partsch:
muß es ganz aufgeben, den klassischen Rechtszustand bei der
negotiorum gestio überhaupt aus einer ediktalen Grundlage zu
erklären und also annehmen, daß die Rechtssätze über die Ge-
schäftsführung ohne Auftrag in der Praxis entwickelt wurden,
ohne eine Grundlage im prätorischen Edikt zu haben. Auf diese
letzte Behauptung kommt es auch im Grunde heraus, wenn ohne
Anschluß an den überlieferten Ediktswortlaut und ohne Vermutung
über den Text der formulae in factum conceptae die Rechtssätze
über die Subsidiarität der actio negotiorum gestorum hinter der
actio mandati, die Unterschiede von genereller und spezieller
negotiorum gestio, das Erfordernis des animus negotii gerendi
als Grundregeln des klassischen römischen Privatrechts gelehrt
werden. Ist bei dieser Meinung es aber auch wirklich noch ernste
Überzeugung, daß die Anerkennung und Ausgestaltung der nego-
tiorum gestio auf prätorischem Rechte beruhte ? -—■ Ist es noch
richtig, daß die formulae in factum conceptae dem Geschworenen
die Urteilsvoraussetzungen präzis beschrieben, wenn eine intentio
auf si paret . . . negotia gessisse etwa allein in der Formel stand ?
— Wer den Glauben daran verlor, daß die römischen Juristen
anderes wollten als positive Sätze des alten Gesetzes- und Gewohn-
heitsrechtes sowie den Ediktstext und die Formel auszulegen,
der wird sich von dieser Darstellung, die auf die Erkenntnis der
positivrechtlichen Grundlagen der römischen Lehre der negotio-
rum gestio verzichtet, wenig befriedigt fühlen. Diese Arbeitsweise
hat uns nach meiner Überzeugung daran gehindert, bei der nego-
tiorum gestio das alte ediktale Rechtsinstitut und seine Fortbddung
zur allgemeinen Geschäftsführung im klassischen Rechte zu ver-
stehen. Sie hat uns ferner gehindert, die justinianische Über-
malung als solche zu erkennen.
I. Das Edikt und die formulae in factum conceptae.
Es ist heute noch viel umstritten, welche praktische Trag-
weite das ediktale Versprechen in der Rubrik de negotiis gestis
hatte. Sollte mit dem „iudicium dabo“ nur ein Versprechen ge-
geben sein, das dem gestor gegeben wird ? — Immer wieder tritt
der Gedanke auf, daß das Edikt de negotiis gestis nur dem gestor
die Klage versprochen habe, die nach dem von Wlassak wohl-
begründeten Grundsatze nur eine formula in factum concepta
Josef Partsch:
muß es ganz aufgeben, den klassischen Rechtszustand bei der
negotiorum gestio überhaupt aus einer ediktalen Grundlage zu
erklären und also annehmen, daß die Rechtssätze über die Ge-
schäftsführung ohne Auftrag in der Praxis entwickelt wurden,
ohne eine Grundlage im prätorischen Edikt zu haben. Auf diese
letzte Behauptung kommt es auch im Grunde heraus, wenn ohne
Anschluß an den überlieferten Ediktswortlaut und ohne Vermutung
über den Text der formulae in factum conceptae die Rechtssätze
über die Subsidiarität der actio negotiorum gestorum hinter der
actio mandati, die Unterschiede von genereller und spezieller
negotiorum gestio, das Erfordernis des animus negotii gerendi
als Grundregeln des klassischen römischen Privatrechts gelehrt
werden. Ist bei dieser Meinung es aber auch wirklich noch ernste
Überzeugung, daß die Anerkennung und Ausgestaltung der nego-
tiorum gestio auf prätorischem Rechte beruhte ? -—■ Ist es noch
richtig, daß die formulae in factum conceptae dem Geschworenen
die Urteilsvoraussetzungen präzis beschrieben, wenn eine intentio
auf si paret . . . negotia gessisse etwa allein in der Formel stand ?
— Wer den Glauben daran verlor, daß die römischen Juristen
anderes wollten als positive Sätze des alten Gesetzes- und Gewohn-
heitsrechtes sowie den Ediktstext und die Formel auszulegen,
der wird sich von dieser Darstellung, die auf die Erkenntnis der
positivrechtlichen Grundlagen der römischen Lehre der negotio-
rum gestio verzichtet, wenig befriedigt fühlen. Diese Arbeitsweise
hat uns nach meiner Überzeugung daran gehindert, bei der nego-
tiorum gestio das alte ediktale Rechtsinstitut und seine Fortbddung
zur allgemeinen Geschäftsführung im klassischen Rechte zu ver-
stehen. Sie hat uns ferner gehindert, die justinianische Über-
malung als solche zu erkennen.
I. Das Edikt und die formulae in factum conceptae.
Es ist heute noch viel umstritten, welche praktische Trag-
weite das ediktale Versprechen in der Rubrik de negotiis gestis
hatte. Sollte mit dem „iudicium dabo“ nur ein Versprechen ge-
geben sein, das dem gestor gegeben wird ? — Immer wieder tritt
der Gedanke auf, daß das Edikt de negotiis gestis nur dem gestor
die Klage versprochen habe, die nach dem von Wlassak wohl-
begründeten Grundsatze nur eine formula in factum concepta