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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0007
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Studien zur Negotiorum Gestio I.

7

zum Provinzialedikt die Ediktsparaphrase normalerweise doch den
üblichen Hinweis auf die Tätigkeit des Magistrates enthalten,
cler das Edikt aufgestellt hatte * 1. Gaius selbst in seinen Referaten,
die sonst auch mit dieser Stelle in stilistischer Beziehung stehen 2,
hat die Erwähnung der beiden Ansprüche, sowohl des gestor
wie des dominus. Also wird wohl auch im klassischen Texte
von D. 3, 5, 2 die Erwähnung der beiden Aktionen nicht gefehlt
haben. Endlich ist zu beachten, daß die beste Überlieferung von
D. 3, 5, 2 gar nicht ,,habet“ actionem, sondern ,,habeat“ schreibt 3.
Das war bisher nur als Schreibfehler zu verbessern. Aber wer die
byzantinische Schultheorie der doppelseitigen Klage und damit
die Wahrscheinlichkeit eines byzantinischen Eingriffes hier erkennt,
wird es nicht wagen wollen, zu emendieren. Der Konjunktiv habeat
stimmt durchaus zu dem byzantinischen Gesetzgeber, der hier
spricht, um seiner Praxis zu verdeutlichen, daß auch bei jeder
actio negotiorum gestorum, sei sie auch nur vom gestor angestellt,
eine „ultro citroque obligatio“ vorliegt.

So ist es wahrscheinlich, daß wirklich die Wendung des Edikts:
eo nomine iudicium dabo deswegen allgemein gefaßt ist und nicht
auf eine Partei, entweder den gestor oder den dominus, abstellt,
weil das Edikt sowohl an den gestor wie an den dominus als Kläger
dachte 4. Allerdings ist es für diese Auffassung mißlich, daß keine
ganz ähnliche Ediktsfassung nachweisbar ist. Man könnte ver-
sucht sein, das Edikt de commodato heranzuziehen 5: quod quis
commodasse dicetur, de eo iudicium dabo. Aber für dieses ist schon
nach der Art der Formulierung, wie aus allgemeinenGründen klar, daß
es nur die actio commodati dem Kommodanten versprach. Anderer-
seits zeigt gerade dieses Edikt über die Sachleihe, daß wir nicht aus

Hauptsatzes ist: Gai. 3, 111, 151; D. 41, 1, 3, 2. Aber in unserem Falle
stand ja das „eo nomine“ da. Nur verdrängte das byzantinische Einschiebsel
„habeat“ das „eo nomine“ von seiner korrekten Stelle am Satzanfang.

1 Ygl. D. 4, 7, 1 pr. —- D. 2, 13, 10 pr. -—- D. 14, 5, 1 pr. —- D. 29r
1, 2. —- D. 38, 8, 2. -— D. 29, 3, 1 pr. — D. 29, 2, 57. —- Neben diesen
Stellen, welche die Paraphrasen der Ediktsstücke bei Gaius därstellen, nimmt
sich unser Fragment durchaus eigenartig aus, da es lceinen Hinweis auf das
edicere, polliceri, iubere, curare, id agere des praetor oder proconsul enthielt:
dieser Hinweis verschwand eben unter der Interpolation.

2 Inst. 3, 27, 1; D. 44, 7, 5 pr.

3 F: habeat. Die Byzantiner geben keine wörtliche Übersetzung.

4 So schon Cogliolo, Trattato 1, 53 ff.

5 Segre a. O. p. 303. Ähnliche Edikte zieht Arangio-Ruiz, Le for-
mole con demonstratio (Cagliari 1910) heran, S. 28 ff.
 
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