Studien zur Negotiorum Gestio I.
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in der ganzen Lehre der actio contraria vieles interpoliert sein
muß 1. Die Interpolation ,,vel contra“ in den Rubriken geliört in
der Tat in die Reihe derjenigen Reformen, die Justinians Helfer
mit Rücksicht auf die byzantinische ultro citroque obligatio bei
den mutuae actiones, der ägot,ßaia äycoyy] der Byzantiner,
bewirkten 2. Allerdings sind auch andere Erwähnungen der actio
negotiorum gestorum contraria als solche nicht unverdächtig.
Daß in D. 3, 5, 19 (20) directa et contraria interpoliert ist, hat
schon Dankwardt, Negotiorum gestio, vermutet 3, Cogliolo dann
behauptet 4, Segre letzthin schärfer begründet 5. Auch die Schil-
derung des Gegenübers der beiden actiones Inst. 3, 27, 1, ist ver-
dächtig; das haben schon Gradenwitz und Cogliolo 6 gesagt,
und die Interpolation folgt aus der Yergleichung von Inst. 3,
27,1 mit D. 44, 7, 5 pr. Aber wenn man selbst zugibt, daß das Wort
contraria auch in D. 22,1, 37 eingeschoben sein kann, wo sonst kein
Verdachtsgrund vorliegt, so bleibt doch die Tatsache, daß auch
die vorjustinianische Schrift ,,de actionibus“ eben den Gegensatz
von actio directa und contraria bei der negotiorum gestio kennt.
Daß zweimal das contrarium iudicium der actio negotiorum gesto-
rum in den Digesten vorkommt 7, beweist allerdings wenig, wenn
man die klassische Bedeutung dieses Begriffes feststellt. (Vgl.
unten Seite 54 ff.) Meines Erachtens ist es durchaus möglich, daß
die Klassiker auch einmal die Formel des gestor als eine actio
contraria bezeichnet haben, daß D. 22, 1, 37 also echt ist. Justinian
selbst spricht von der actio contraria in God. 2, 18, 24, 1 wie von
einem längst feststehenden Begriffe. Und wenn daraus auch nicht
sicher folgt, daß der Begriff älter als die Lehrer des Kaisers aus der
Rechtsschule von Berytus war, so ist doch hier wahrscheinlich, daß
diese Späten an eine klassische Terminologie anknüpften. Aber
jedenfalls ist es wohl richtig, daß die grundsätzliche Gegenüber-
stellung der beiden actiones bei Justinian erst byzantinisch ist.
An anderer Stelle soll erwiesen werden, daß das ganze System der
1 Interpolationen 112 ff. Die Lehre muß vom Gesichtspunkt der byzan-
tinischen Prozeß- und Vertragstheorie erneut durchgearbeitet werden.
2 Diese Lehre selbst hoffe ich in „Studien zum Synallagma“ darzustellen.
3 p. 21 n. 3.
4 Trattato 1, 56 ff. Beistimmend Pacchioni, Trattato p. 35 f.
5 a. O. p. 293 n. 2.
6 Cogliolo, Trattato 1, 55 nach Gradenwitz, Interpol. 113.
7 D. 3, 5, 7, 2; D. 27, 5, 5, welches letztere Fragment zur negotiorum
gestio gehört, vgl. Lenel, Ulp. fr. 356. Peters, Sav.-Zeitschr. 32, 216.
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in der ganzen Lehre der actio contraria vieles interpoliert sein
muß 1. Die Interpolation ,,vel contra“ in den Rubriken geliört in
der Tat in die Reihe derjenigen Reformen, die Justinians Helfer
mit Rücksicht auf die byzantinische ultro citroque obligatio bei
den mutuae actiones, der ägot,ßaia äycoyy] der Byzantiner,
bewirkten 2. Allerdings sind auch andere Erwähnungen der actio
negotiorum gestorum contraria als solche nicht unverdächtig.
Daß in D. 3, 5, 19 (20) directa et contraria interpoliert ist, hat
schon Dankwardt, Negotiorum gestio, vermutet 3, Cogliolo dann
behauptet 4, Segre letzthin schärfer begründet 5. Auch die Schil-
derung des Gegenübers der beiden actiones Inst. 3, 27, 1, ist ver-
dächtig; das haben schon Gradenwitz und Cogliolo 6 gesagt,
und die Interpolation folgt aus der Yergleichung von Inst. 3,
27,1 mit D. 44, 7, 5 pr. Aber wenn man selbst zugibt, daß das Wort
contraria auch in D. 22,1, 37 eingeschoben sein kann, wo sonst kein
Verdachtsgrund vorliegt, so bleibt doch die Tatsache, daß auch
die vorjustinianische Schrift ,,de actionibus“ eben den Gegensatz
von actio directa und contraria bei der negotiorum gestio kennt.
Daß zweimal das contrarium iudicium der actio negotiorum gesto-
rum in den Digesten vorkommt 7, beweist allerdings wenig, wenn
man die klassische Bedeutung dieses Begriffes feststellt. (Vgl.
unten Seite 54 ff.) Meines Erachtens ist es durchaus möglich, daß
die Klassiker auch einmal die Formel des gestor als eine actio
contraria bezeichnet haben, daß D. 22, 1, 37 also echt ist. Justinian
selbst spricht von der actio contraria in God. 2, 18, 24, 1 wie von
einem längst feststehenden Begriffe. Und wenn daraus auch nicht
sicher folgt, daß der Begriff älter als die Lehrer des Kaisers aus der
Rechtsschule von Berytus war, so ist doch hier wahrscheinlich, daß
diese Späten an eine klassische Terminologie anknüpften. Aber
jedenfalls ist es wohl richtig, daß die grundsätzliche Gegenüber-
stellung der beiden actiones bei Justinian erst byzantinisch ist.
An anderer Stelle soll erwiesen werden, daß das ganze System der
1 Interpolationen 112 ff. Die Lehre muß vom Gesichtspunkt der byzan-
tinischen Prozeß- und Vertragstheorie erneut durchgearbeitet werden.
2 Diese Lehre selbst hoffe ich in „Studien zum Synallagma“ darzustellen.
3 p. 21 n. 3.
4 Trattato 1, 56 ff. Beistimmend Pacchioni, Trattato p. 35 f.
5 a. O. p. 293 n. 2.
6 Cogliolo, Trattato 1, 55 nach Gradenwitz, Interpol. 113.
7 D. 3, 5, 7, 2; D. 27, 5, 5, welches letztere Fragment zur negotiorum
gestio gehört, vgl. Lenel, Ulp. fr. 356. Peters, Sav.-Zeitschr. 32, 216.