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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0016
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Josef Partsch:

denter eum elegeris] 1, ut quidquid detrimenti negligentia (ille)
[eius] fecit, tu mihi praestes.

1 D. Trib., vgl. Schulz, (Ghünhuts Zeitschrift 38 (1911) S. A. 44.
Schulz will ,,in hoc tantum“ und alles nach ,,sed etiam“ streichen. Daß
der Begründungssatz eingeschoben ist, ist ja deutlich. Er unterbricht den
Zusammenhang der Darstellung, welche von dem Erfolg der Ivlage gegeben
wird. Er entspricht den typischen Interpolationen, die dort, wo nach klassi-
schem Recht eine Haftung bestand, diese mit dem Verschulden des Haften-
den begründen. Vgl. die ähnlichen Interpolationen über die culpa in eli-
gendo in Stellen wie D.9,2, 27, 11. Schulz, a. O. 24. D. 44, 7, 5, 6. Schulz
a. 0. 36. D. 47, 5,1, 4—6 (Schulz, a. O. 37). D. 4, 9, 7, 4 (Schulz a. 0. 39).
D. 39, 4, 3 pr. Schulz a. O. 41. D. 11, 6, 2, 1 Schulz 45. Ob man mit
Schulz das ganze Ende der Stelle für interpoliert erklären kann, ist mir
zweifelhafter. Wer voraussetzt, daß das SECKEL-KüBLERsche Utilitätsprinzip
schlechthin die Haftungslehre der Klassiker bestimmte, wird geneigt sein,
nur auf Aktionenzession in unserem Falle gehaftet zu sehen, wie etwa in
D. 16, 3, 1, 11. Aber wenn man in Rechnung stellt, daß in D. 3, 5, 10 (11)
das damnum aus dem neuen Geschäfte zunächst den gestor trifft, daß in
D. 3, 5, 21 (22) nur ein qualifizierter casus befreit und ,,casu quodam“ viel-
leicht erst interpoliert wurde, und daß in D. 3, 5, 36, 1 erst die Byzantiner
den gestor für die Gefahr zufälliger Verschlechterung der erworbenen Forde-
rungen entlasteten (vgl. anders Paul. 1, 4, 3), wird man es für möglich halten,
daß der Text in dem oben angedeuteten Umfange echt ist. Ursprünglich muß
diese Rechtsanschauung, daß der Vermögensverwalter auch die Gefahr der
Verschlechterung von Forderungen zu prästieren habe, allgemein gewirkt
haben. F. Schulz, Sav. Zeitschr. 27, 138 wies auch schon auf die Ablehnung
dieser Meinung für das Mandat hin, D. 17, 1, 20 pr. Wir haben sie ferner
noch als geltendes Recht der Gemeindebeamten für Verschlechterung der Ge-
meindeforderung bezeugt, D. 26, 7, 41 a. E. D. 50, 8, 12, 6 (9, 9), fr. 11 pr.
(9 pr.) eod. Und dasselbe scheint auch als eine ursprünglich vertretene
Meinung bei der actio tutelae hindurchzuschimmern, wenn noch Quintilian
Inst. or. 7, 4, 35 bei der actio tutelae die Streitfrage kennt, an fidem (sc. tutor)
praestare debeat tantum, non etiam consilium et eventum. Periculo suo cu-
rare negotia aliena“ ist für Sallust (b. Jugurth. 83, l) ein fester Begriff.

Es ist schade, daß Cod. 2, 18, 22 hier nicht mehr erkennen läßt: dort
heißt es als Diocletianisches Reskript: negotium gerentes alienum [non
interveniente speciali pacto, d. Trib. vgl. schon Albertario, bull. d. ist.
25, (1912), 32.] casum [fortuitum] praestare non compelluntur. In den
Basiliken ist die adnotatio des Thalelaios (conf. Manuale ad. h. 1.)
miterhalten (Zach. suppl. p. 165), wo die Übereinstimmung aller Nomikoi
mit dieser Entscheidung betont wird. Ist etwa die Einigkeit aller
der Leute von Beryt und Konstantinopel über diesen Punkt gerade des-
wegen betont, weil bei den Klassikern nicht jeder Zufall befreite ? -—•

Schulz selbst a. a. 0. ist übrigens der Meinung, daß der von ihm als
interpoliert bezeichnete Satz das klassische Recht wiedergibt. Aber ich ver-
stehe nicht, welcher sachiiche Grund dann für die Interpolationsannahme
in D. 3, 5, 20 (21), 3 vorliegen soll.
 
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