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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0022
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Josef Partsch:

im Kommentar vorhergeh.end.en Fragment des Thalelaios selbst,
das in unserer Constitution die actio utilis bezeugt fand, endlicli
aus dem Texte selbst, nämlich aus der Tatsache, daß im Gegen-
satz zu dieser actio utilis hesonders betont wird, daß der Ehe-
mann seiner Ehefrau mit der actio negotiorum gestorum directa
hafte. Daraus folgt, daß vor Justinians Gesetzgebung der Rechts-
zustand der folgende war: Der beauftragte gestor hatte keine
actio negotiorum gestorum normaler Fassung gegen den Dominus.
Aber er kann unter Umständen eine utilis actio gegen ihn erhalten.
Dem dominus stand gegen den beauftragten gestor kein unmittel-
barer Anspruch zu. Die Leute von Berytos zweifelten, ob sie
nicht analog der utilis des gestor auch eine solche des Dominus
zulassen dürften. Justinian bejahte diese Frage durch zwei Inter-
polationen: in Cod. 2, 18, 4 ,,sed negotiorum —- tenebitur“, ein
Einschiebsel, das sich sclion durch den Gegensatz, den es zwischen
dem Handeln als protutor und der gestio pro pupillo macht,
herausstellt 1; ferner ist in Cod. 2, 18, 14 entsprechend eingeschoben:
tam; quam mulieri invicem. Der echte Text schrieb hier wohl:
tibi in mulierem negotiorum gestorum utilis datur actio. Diese
Interpolationen ließen im ersten Texte des Codex noch die actio
negotiorum gestorum utilis unangetastet. Im zweiten Codex
clagegen sind die Erwähnungen der utilis verschwunden, weil
man inzwischen die Digesten gemacht und die actiones utiles
der actio negotiorum gestorum beseitigt hatte. Bei dieser Auf-
fassung der Thalelaios-Scholien zu Cod. 2, 18, 4. 14 ist unter-
stellt, daß Thalelaios ursprünglich seinen Index für den Codex
von 529 schrieb. Diese Behauptung Zachariaes 2 scheint mir voll
erwiesen, trotz des Widerspruchs, den Krüger, Geschichte der
Quellen (2. Aufl.) 411 N. 36 dagegen einlegt.

Wer cliese Kenntnis des Thalelaios von der actio negotiorum
gestorum utilis des vom Dritten beauftragten gestor feststellt,
braucht nur zu fragen, wo in den Digesten die actio utilis des
beauftragten gestor in der Lehre der negotiorum gestio gestrichen
sei. Sehr deutlich springt die actio utilis bei Papinian, D. 16, 1, 7
noch heraus. Papinian sprach von Rückgriff cles Sponsionsbürgen,
der für die cautio iudicatum solvi des procurator Bürgschaft
übernahm. Wenn die actio depensi infolge entgegenstehender

1 Zur Frage derProtutel vgl. zunächst Peters, Zeitschr. der Sav.-Stiftg.
32, 243.

2 Zeitschr. d. Sav.-Stiftg. 8, 39.
 
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