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Josef Partsch:
Justinian strich diese actio utilis negotiorum gestorum nacli
dem Grundsatz, den für seine Rechtsordnung jedenfalls der Text
von D. 3, 5, 46 (47) formuliert: nec refert directa quis an utili
actione agat vel conveniatur quia in extraordinariis iudiciis, ubi
conceptio formularum non observatur haec suptilitas supervacua
est. Die Kodifikation gab regelmäßig dem beauftragten gestor
auch den Anspruch gegen den dominus. Das zeigt Cod. 2, 18, 14
zur Evidenz, ebenso wie D. 3, 5, 3, 11. Erst von diesem Stand-
punkte aus erklärt sich meines Erachtens das etiam in D. 3, 5,
41 (42): man ließ hier sowohl die actio negotiorum gestorum
aufs Ganze wie die actio mandati de peculio zu, und die Aufnahme
der ursprünglich im Kommentar zum Mandat stehenden Pauli-
nischen Stelle in den Titel de negotiis gestis sollte das unter-
streichen.
In klassischer Zeit brauchte der beauftragte gestor im Not-
falle eine actio utilis negotiorum gestorum. Also stand der Mangel
des Auftrags im Edikt und in der formula in factum concepta
der actio negotiorum gestorum ausdrücklich erwähnt. Praktisch
war damit die Lage bei dem Edikt de negotiis gestis nicht anders
als bei der actio funeraria: auch hier hat derjenige, der mandatu
alterius das Begräbnis ausrichtet, keine Ersatzklage gegen den
Ersatzpflichtigen. Aber in Notfällen kann aucli hier einmal
trotz Vorliegen eines Mandates eines Dritten eine actio funeraria
utilis gegeben werden (D. 11, 7, 14, 15).
Dieses Resultat für die actio negotiorum gestorum entspricht
auch durchaus der Überlieferung. Die einzige außerhalb der
Kompilation auf uns gekommene Darstellung der actio negotiorum
gestorum ist in der Schrift de actionibus erhalten 1. Da heißt es:
1 Zachariä y. Lingenthal, Sav. Zeitschr. 14, 90. Daß der Kern der
Schrift vorjustinianisch ist, muß wohl trotz der Ausführungen Segres (la
denominazione di „actio confessoria“ extrait des melanges P. F. Girard,
Paris 1912 p. 34 ff.) wahrscheinlich bleiben. Aus Theophilos kann die Notiz
iiber die actio rei uxoriae und die actio furti oblati doch wohl nicht stammen.
Denn jener trägt diese Notizen als Rechtsgeschichte vor (4, 1,4. — 4, 6, 29),
während die Schrift de actionibus von geltendem Rechte spricht. An der
Richtigkeit des von Segre fiir die actio confessoria trefflich nachgewiesenen
Ergebnisses wird dadurch nichts geändert, daß der Name actio confessoria
fiir die Servitutenklagen schon der Juristengeneration geläufig war, bei
der die Kompilatoren in die Schule gingen. Beweisend dafiir, daß nicht
das justinianische Recht dem Iverne der Schrift zugrunde liegt, ist wohl
vor allem das Satisdationsrecht, n. 6, das weder den Institutionen (Inst. 4,
Josef Partsch:
Justinian strich diese actio utilis negotiorum gestorum nacli
dem Grundsatz, den für seine Rechtsordnung jedenfalls der Text
von D. 3, 5, 46 (47) formuliert: nec refert directa quis an utili
actione agat vel conveniatur quia in extraordinariis iudiciis, ubi
conceptio formularum non observatur haec suptilitas supervacua
est. Die Kodifikation gab regelmäßig dem beauftragten gestor
auch den Anspruch gegen den dominus. Das zeigt Cod. 2, 18, 14
zur Evidenz, ebenso wie D. 3, 5, 3, 11. Erst von diesem Stand-
punkte aus erklärt sich meines Erachtens das etiam in D. 3, 5,
41 (42): man ließ hier sowohl die actio negotiorum gestorum
aufs Ganze wie die actio mandati de peculio zu, und die Aufnahme
der ursprünglich im Kommentar zum Mandat stehenden Pauli-
nischen Stelle in den Titel de negotiis gestis sollte das unter-
streichen.
In klassischer Zeit brauchte der beauftragte gestor im Not-
falle eine actio utilis negotiorum gestorum. Also stand der Mangel
des Auftrags im Edikt und in der formula in factum concepta
der actio negotiorum gestorum ausdrücklich erwähnt. Praktisch
war damit die Lage bei dem Edikt de negotiis gestis nicht anders
als bei der actio funeraria: auch hier hat derjenige, der mandatu
alterius das Begräbnis ausrichtet, keine Ersatzklage gegen den
Ersatzpflichtigen. Aber in Notfällen kann aucli hier einmal
trotz Vorliegen eines Mandates eines Dritten eine actio funeraria
utilis gegeben werden (D. 11, 7, 14, 15).
Dieses Resultat für die actio negotiorum gestorum entspricht
auch durchaus der Überlieferung. Die einzige außerhalb der
Kompilation auf uns gekommene Darstellung der actio negotiorum
gestorum ist in der Schrift de actionibus erhalten 1. Da heißt es:
1 Zachariä y. Lingenthal, Sav. Zeitschr. 14, 90. Daß der Kern der
Schrift vorjustinianisch ist, muß wohl trotz der Ausführungen Segres (la
denominazione di „actio confessoria“ extrait des melanges P. F. Girard,
Paris 1912 p. 34 ff.) wahrscheinlich bleiben. Aus Theophilos kann die Notiz
iiber die actio rei uxoriae und die actio furti oblati doch wohl nicht stammen.
Denn jener trägt diese Notizen als Rechtsgeschichte vor (4, 1,4. — 4, 6, 29),
während die Schrift de actionibus von geltendem Rechte spricht. An der
Richtigkeit des von Segre fiir die actio confessoria trefflich nachgewiesenen
Ergebnisses wird dadurch nichts geändert, daß der Name actio confessoria
fiir die Servitutenklagen schon der Juristengeneration geläufig war, bei
der die Kompilatoren in die Schule gingen. Beweisend dafiir, daß nicht
das justinianische Recht dem Iverne der Schrift zugrunde liegt, ist wohl
vor allem das Satisdationsrecht, n. 6, das weder den Institutionen (Inst. 4,