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Josef Partsch:
ausscliließlich in einem Rechtsleben, in dem es gewöhnlich ist,
daß man auch solche Willensrichtung durch Zeugenaufnahme oder
Urkunde vor dem Notar oder dem defensor civitatis feststellt. —
Allerdings bleibt es zweifelhaft, wie alt überhaupt in der römi-
schen Rechtslehre der Gedanke ist, daß die einheitliche Geschäfts-
führung für den gestor wie für den Generahnandatar und den
Tutor Pflicliten schafft und Haftungsgrund ist. Wlassak * 1 hat
mit Recht darauf aufmerksam gemacht, wie allmählich erst
dieser Gedanke im Rechte der actio tutelae erstarkt ist und wie
anfangs die Juristen die Obligation aus der Geschäftsführung des
tutor durcli die einzelnen Gestionshandlungen annehmen, so claß
die Haftung des tutor clurch causae plures, —- prout gerit ent-
steht. Wir können clie Möglichkeit nicht ausschließen, daß bei
der actio negotiorum gestorum eine ähnliche Entwicklung vor
sich ging, cla unsere Nachrichten hier ja nicht älter als das zweite
Jahrhundert p. Chr. sincl. Aber daß clie Entwicklung bei der nego-
tiorumgestio sich hierparallel zur Tutel vollzog 2 ist nur dann ein-
fach zu erklären, wenn eben die ediktale Grundlage und die in fac-
tum konzipiertenFormelnselbst auf diegenerelle Gestion verwiesen.
Aus dem Kommentarstück hei Ulpian (D. 3, 5, 3, 2): ,,nego-
tia“ sic accipe, sive unum sive plura, folgt nichts Widersprechendes.
Denn clie Klassiker kennen ja jedenfalls längst auch die Anwend-
barkeit des Regriffes der ediktalen negotiorum gestio auf die
vereinzelte Gestion. EMcl daß cliese Feststellung im Kommentar
zum Edikte steht, wäre auch nicht anstößig. Ubrigens ist die
Latinität des Satzes nicht so, daß sie eine byzantinische Retouche
ausschlösse.
Während für das Edikt und für die intentio der formula
in factum concepta in der Rubrik de negotiis gestis die Quellen
meines Erachtens weiterzukommen gestatten, als es nach cler
bisher geltenden Anschauung möglich war, ist von Segre und Lenel
Dieser Schluß des Fragmentes ist meines Erachtens sicher nicht interpoliert.
Die Byzantiner hätten doch wohl nicht unterschieden actio-formatur, con-
demnatio moderatur. Darin liegt ganz deutlich der Hinweis auf den klassi-
schen Prozeß mit seinen fictiones, subjektiver Umstellung und praescrip-
tiones pro actore in der actio —, mit den beschränkenden Klauseln der con-
demnatio, fiir die jaUlpian (35 ad ed., D. 27, 3, 11) uns dasselbe anschaulich
für die Tutel klarlegt.
1 Negotiorum gestio S. 68ff. zu D. 26, 7, 37 pr. im Gegensatze zuD.3,
5, 14 (15), D. 3, 5, 15 (16). Paul. D. 26, 7, 16.
2 Zu dieser Tatsache auch Pernice, Labeo. II, 2 (2. Aufl.) p. 199ff.
Josef Partsch:
ausscliließlich in einem Rechtsleben, in dem es gewöhnlich ist,
daß man auch solche Willensrichtung durch Zeugenaufnahme oder
Urkunde vor dem Notar oder dem defensor civitatis feststellt. —
Allerdings bleibt es zweifelhaft, wie alt überhaupt in der römi-
schen Rechtslehre der Gedanke ist, daß die einheitliche Geschäfts-
führung für den gestor wie für den Generahnandatar und den
Tutor Pflicliten schafft und Haftungsgrund ist. Wlassak * 1 hat
mit Recht darauf aufmerksam gemacht, wie allmählich erst
dieser Gedanke im Rechte der actio tutelae erstarkt ist und wie
anfangs die Juristen die Obligation aus der Geschäftsführung des
tutor durcli die einzelnen Gestionshandlungen annehmen, so claß
die Haftung des tutor clurch causae plures, —- prout gerit ent-
steht. Wir können clie Möglichkeit nicht ausschließen, daß bei
der actio negotiorum gestorum eine ähnliche Entwicklung vor
sich ging, cla unsere Nachrichten hier ja nicht älter als das zweite
Jahrhundert p. Chr. sincl. Aber daß clie Entwicklung bei der nego-
tiorumgestio sich hierparallel zur Tutel vollzog 2 ist nur dann ein-
fach zu erklären, wenn eben die ediktale Grundlage und die in fac-
tum konzipiertenFormelnselbst auf diegenerelle Gestion verwiesen.
Aus dem Kommentarstück hei Ulpian (D. 3, 5, 3, 2): ,,nego-
tia“ sic accipe, sive unum sive plura, folgt nichts Widersprechendes.
Denn clie Klassiker kennen ja jedenfalls längst auch die Anwend-
barkeit des Regriffes der ediktalen negotiorum gestio auf die
vereinzelte Gestion. EMcl daß cliese Feststellung im Kommentar
zum Edikte steht, wäre auch nicht anstößig. Ubrigens ist die
Latinität des Satzes nicht so, daß sie eine byzantinische Retouche
ausschlösse.
Während für das Edikt und für die intentio der formula
in factum concepta in der Rubrik de negotiis gestis die Quellen
meines Erachtens weiterzukommen gestatten, als es nach cler
bisher geltenden Anschauung möglich war, ist von Segre und Lenel
Dieser Schluß des Fragmentes ist meines Erachtens sicher nicht interpoliert.
Die Byzantiner hätten doch wohl nicht unterschieden actio-formatur, con-
demnatio moderatur. Darin liegt ganz deutlich der Hinweis auf den klassi-
schen Prozeß mit seinen fictiones, subjektiver Umstellung und praescrip-
tiones pro actore in der actio —, mit den beschränkenden Klauseln der con-
demnatio, fiir die jaUlpian (35 ad ed., D. 27, 3, 11) uns dasselbe anschaulich
für die Tutel klarlegt.
1 Negotiorum gestio S. 68ff. zu D. 26, 7, 37 pr. im Gegensatze zuD.3,
5, 14 (15), D. 3, 5, 15 (16). Paul. D. 26, 7, 16.
2 Zu dieser Tatsache auch Pernice, Labeo. II, 2 (2. Aufl.) p. 199ff.